Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe.
(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe.
(3) In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluss eine Frist zu bestimmen, binnen der von dem Beweisführer die Urkunde auf der Geschäftsstelle niederzulegen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
(4) Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Ort und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntnis zu setzen, dass dieser seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt ist.
Rechtsprechung zu § 364 ZPO
33 Entscheidungen zu § 364 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 09.01.2012 - 17 W 259/11
- LG Neubrandenburg, 23.01.1996 - 2 O 247/95
- BGH, 27.10.1988 - I ZR 156/86
Überlassung im Ausland zu erhebender Beweise an die Parteien; Fälligkeit des ...
- BFH, 12.02.2010 - VIII B 192/09
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- BFH, 11.08.2011 - V R 50/09
Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer - ...
- BFH, 03.04.2007 - VIII B 60/06
NZB: Verfahrensmangel, unterlassene Zeugenvernehmung, Divergenz
- BFH, 08.08.2006 - X B 161/04
NZB: Zeugen im Ausland
- FG Nürnberg, 19.01.2006 - VII 338/01
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- FG Niedersachsen, 04.10.2005 - 13 K 31/03
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Querverweise
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82