Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann.
(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren Termin zu erscheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, dass durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlasst sei.
Rechtsprechung zu § 367 ZPO
22 Entscheidungen zu § 367 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.01.1953 - VI ZR 37/52
- OLG Köln, 19.02.2010 - 22 U 163/07
- OLG Hamm, 01.12.2009 - 28 U 39/09
Regressansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Vermögensschäden des Mandanten im ...
- KG, 11.11.2008 - 4 U 12/07
BGB-Gesellschaft: Akzessorische Haftung der Gesellschafter bei quotaler ...
- StGH Hessen, 09.02.2000 - P.St. 1457
Art 3 Verf HE, § 43 Abs 1 StGHG, § 43 Abs 2 StGHG, § 398 ZPO
- OLG Celle, 18.11.2010 - 8 Sch 4/10
Schiedswesen - Beide Parteien mit Sitz im Inland: Rechtswahl
- LG Neuruppin, 17.12.2010 - 3 O 389/07
- OLG Bamberg, 22.04.2009 - 3 U 38/07
Finanzierte Kapitalanlage: Rückzahlungsanspruch der kreditierenden Bank unter ...
- BGH, 08.03.2006 - IV ZR 145/05
Verfahrensrecht - Gegenbeweis bei einer als Entwurf gedachten privaten Urkunde
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Querverweise
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82