Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161)   
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Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 über die außergerichtliche Verteilung finden entsprechende Anwendung.

Literatur im Internet zu § 160 ZVG

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