Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161) |
(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.
(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.
Rechtsprechung zu § 146 ZVG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 146 ZVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 146 ZVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1003 I 2 (Befriedigungsrecht des Besitzers) (zu §§ 146 ff)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 7
- Amtsgerichte
- § 26
- Schöffengerichte
- § 54
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