Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161) |
(1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitz hat.
(2) Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
Rechtsprechung zu § 147 ZVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 147 ZVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 147 ZVG
Querverweise
Auf § 147 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- ZVG
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 146
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 872 (Eigenbesitz)
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