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   BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85   

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BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85 (https://dejure.org/1986,1830)
BFH, Entscheidung vom 04.07.1986 - VII B 151/85 (https://dejure.org/1986,1830)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 1986 - VII B 151/85 (https://dejure.org/1986,1830)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 5
  • NVwZ 1987, 535
  • BB 1986, 1635
  • BStBl II 1986, 731
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.03.1976 - VII R 94/75

    Vollstreckungsbehörde der Bundesfinanzverwaltung - Vollstreckung

    Auszug aus BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85
    Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

    Zum Erlaß eines Leistungsbescheids ist erforderlich, daß er bekanntgegeben wird (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG; BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

  • BFH, 08.12.1976 - I R 240/74

    Zusammenveranlagung von Eheleuten - Rechtsbehelfsverfahren - Notwendige Beiladung

    Auszug aus BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85
    Die Bekanntgabe erfordert den Zugang des Leistungsbescheids, den in Zweifelsfällen die Verwaltung nachzuweisen hat; zur Begründung dieser Nachweispflicht reicht es grundsätzlich aus, daß der Zugang schlechthin bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, 147, BStBl II 1977, 321, und vom 12. August 1981 I R 140/78, BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102).
  • BFH, 12.08.1981 - I R 140/78

    Bekanntgabe - Steuerbescheid - Postzustellung

    Auszug aus BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85
    Die Bekanntgabe erfordert den Zugang des Leistungsbescheids, den in Zweifelsfällen die Verwaltung nachzuweisen hat; zur Begründung dieser Nachweispflicht reicht es grundsätzlich aus, daß der Zugang schlechthin bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, 147, BStBl II 1977, 321, und vom 12. August 1981 I R 140/78, BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102).
  • LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16

    SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben

    Für den vergleichbaren Fall anderer Bundesländer, in denen die Behörde das Vollstreckungsersuchen an die Finanzbehörde gerichtet hat, entspricht dies ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (FG Berlin-Brandenburg 7 V 7177/15 v. 1.9.2015, BFHE 199, 511 = VII R 56/00 v. 22.10.2002, BFHE 147, 6 = VII B 151/85 v. 4.7.1986).
  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die

    b) Hierfür war die Zuständigkeit des Beklagten selbst dann gegeben, wenn mit der Rechtsprechung des BFH davon auszugehen ist, dass für Einstellungsentscheidungen nach § 257 Abs. 1 AO - anders als es in der Mitteilung des Hauptzollamts an die Klägerin über seine Unzuständigkeit zur Prüfung der sachlichen Einwände gegen die angekündigten Vollstreckungen zum Ausdruck gekommen ist - zumindest auch, wenn nicht sogar primär die Zuständigkeit des Hauptzollamts als ersuchter und damit mit der Durchführung der Vollstreckung beauftragter Behörde bestanden hat (vgl nur BFH Beschluss vom 4.7.1986 - VII B 151/85 - BFHE 147, 5; BFH Beschluss vom 30.9.2002 - VII S 16/02 (PKH) - juris, RdNr 7; ebenso Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2012, § 250 AO RdNr 17; Werth in Klein, AO, 12. Aufl 2014, § 250 RdNr 8) .

    Das begründet die Verpflichtung der Anordnungsbehörde, in jedem Stadium der Vollstreckung neben der ersuchten Vollstreckungsbehörde selbstständig auf Änderungen der Statthaftigkeit der Vollstreckung zu reagieren und ggf deren Einstellung zu veranlassen (ebenso zur AO Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2012, § 250 AO RdNr 17 unter Verweis auf BFH Beschluss vom 4.7.1986 - VII B 151/85 - BFHE 147, 5: Vollstreckungsschuldner kann fehlende Vollstreckbarkeit in jedem Stadium des Verfahrens gegenüber ersuchender und ersuchter Behörde rügen) .

  • VG Hannover, 29.03.2004 - 6 A 844/02

    Adresse; Anspruchsgegner; Anzeigepflicht; Bekanntgabe; Bescheid; Beweislast;

    Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte (§ 78 VwGO) und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987, 535).

    Vor diesem Hintergrund kann der Nachweis des Zugangs - unabhängig davon, welche Anforderungen man an das Vorliegen eines "Zweifels" im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG stellt (vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 04.07.1986, a.a.O., m.w.N.) - zumindest hinsichtlich der beiden Leistungsbescheide vom 03.05.2001 und 01.06.2001 nicht mit dem bloßen Hinweis darauf geführt werden, die Bescheide seien auf dem Postweg nicht als unzustellbar zurückgelangt, zumal vor dem dargelegten Hintergrund insoweit auch kein Verstoß des Klägers gegen seine Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 3 RGebStV erkennbar sein dürfte.

    Hierfür genügt es jedenfalls dann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeitpunktes des Zugangs geht, wenn der Betroffene den Zugang schlicht bestreitet (so auch BFH, Beschluss vom 04.07.1986, a.a.O., m.w.N.), was der Kläger im vorliegenden Fall tut.

  • VG Hamburg, 06.06.2019 - 19 K 3677/18

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen; Überprüfung des Vollstreckungsauftrags durch

    Die Auffassung, die Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit binde allein im Innenverhältnis der beteiligten Behörden (so für andere Normen VG Hannover, Urt. v. 29.3.2004, 6 A 844/02, juris Rn. 24 und BFH, Beschl. v. 4.7.1986, VII B 151/85, juris Rn. 9 ff), überzeugt vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der hamburgischen Norm (Bü-Drs. 20/4579, S. 20 f.) und dem damit einhergehenden Sinn und Zweck der hamburgischen Vorschrift nicht.

    Ebenso ist der Umstand, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 4. Juli 1986 (VII B 151/85, in juris Rn. 9) entschieden hat, dass die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung vom Erlass eines Leistungsbescheids abhängig und eine Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben ist, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2015 - 7 V 7177/15

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Berlin

    Aus § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 Abs. 1 VwVG, § 250 Abs. 1 Satz 2 AO folgt nichts Abweichendes (BFH, Beschlüsse vom 04.07.1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731; vom 30.09.2002 VII S 16/02 [PKH], BFH/NV 2003, 142 mit weiteren Einzelheiten der Begründung, der das erkennende Gericht folgt).
  • BSG, 28.02.1996 - 3 RK 12/95

    Künstlersozialabgabepflicht bei Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern

    Eine Zahlungsaufforderung iS des jeweils anzuwendenden Vollstreckungsrechts, bei einer Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des Bundes, also iS des § 3 Abs. 2 Buchst a VwVG (vgl hierzu BFHE 147, 5), ist nicht erforderlich.
  • SG Berlin, 30.08.2019 - S 205 AS 7068/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Sicherungsanordnung

    Für die Entscheidung der Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO ist nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung ( BFH 4.7.1986 - VII B 151/85; BFH 19.2.1991 - VII B 188/90 - BFH/NV 1991, 759; BFH 30.9.2002 - VII 16/02 (PKH) ) und Literatur ( Werth, in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 250 Rn. 6; Fritsch, in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 257 Rn. 9; Kühnen/Seibel, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand Mai 2019, § 257 AO Rn. 2; Potowski, AO-eKommentar, Stand Januar 2015, § 257 AO Rn. 10f.; Neumann, in Gosch, AO/FGO, Stand Dezember 2011, § 257 AO Rn. 13; Schütze, in BeckOK-AO, Stand April 2019, § 250 Rn. 65; Sadler, in ders., VwVG, 9. Aufl. 2014, § 5 Rn. 11 ) die Vollstreckungsbehörde (hier: Hauptzollamt) und nicht die ersuchende Behörde (Jobcenter oder Bundesagentur für Arbeit) zuständig.

    Indes betrifft die Verantwortlichkeit nach § 250 Abs. 1 Satz 2 AO nur das Innenverhältnis zwischen ersuchender und ersuchter Behörde, nicht hingegen das Außenverhältnis zum Bürger ( BFH 4.7.1986 - VII B 151/85 - BFHE 147, 5 - juris, Rn. 11; BFH 10.11.1987 - VII R 137/84, BFH/NV 1988, 417 - jurisRn.

  • BFH, 30.09.2002 - VII S 16/02

    Auftragsvollstreckung durch das HZA

    Auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheids kann sich der Vollstreckungsschuldner gegenüber der um die Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde berufen mit der Folge, dass diese nicht vollstrecken darf, wenn sie im Bestreitensfalle den Zugang des Leistungsbescheids nicht nachweisen kann (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731, m.w.N.).
  • BSG, 28.02.1996 - 3 RK 15/95

    Künstlersozialabgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz -

    Eine Zahlungsaufforderung iS des jeweils anzuwendenden Vollstreckungsrechts, bei einer Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des Bundes, also iS des § 3 Abs. 2 Buchst a VwVG (vgl hierzu BFHE 147, 5), ist nicht erforderlich.
  • BFH, 10.11.1987 - VII R 137/84

    Anrechnung von Zahlungen an dritte im Insolvenzverfahren

    Die nach § 250 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 gegebene Verantwortung der ersuchenden Behörde für die Vollstreckbarkeit des (Steuer-)Anspruchs betrifft ebenfalls nur das Innenverhältnis (Senat, Beschluß vom 4. Juli 1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, 7, BStBl II 1986, 731).
  • VG Wiesbaden, 30.07.2015 - 5 L 783/15

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung (hier: Vollstreckung)

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