Rechtsprechung
LG Kaiserslautern, 11.05.2005 - 3 O 662/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inanspruchnahme der Vorstandsmitglieder eines Fußballvereins durch den Verein auf Grund von Verstößen gegen das Lizenzspielerstatut des Deutschen Fußballbundes (DFB) und weiterer Umstände; Beschreibung der rechtlichen Struktur des Vereins; Auslegung der Vereinssatzung ...
- archive.org
Papierfundstellen
- VersR 2005, 1090
- SpuRt 2006, 79
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 14.12.1987 - II ZR 53/87
Abgrenzung zwischen Aufwendungsersatz und einer Vergütung für Vorstandsmitglieder …
Auszug aus LG Kaiserslautern, 11.05.2005 - 3 O 662/03
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Mitglieder bei diesen Gelegenheiten über die Nichtvorlage der Zusatzverträge gegenüber dem DFB und der DFL unterrichtet worden wären (vgl. BGH NJW-RR 1988, 745, 748). - BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung
Auszug aus LG Kaiserslautern, 11.05.2005 - 3 O 662/03
Für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an (OLG Hammm WRP 1978, 395, 397), also - insoweit ähnlich wie bei der Festsetzung angemessener Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO - auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen den Titel, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen - zu beseitigendes - Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen (BGH NJW 1994, 45, 47). - BGH, 21.01.1991 - II ZR 144/90
Abschluß und Lösung des Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied im …
Auszug aus LG Kaiserslautern, 11.05.2005 - 3 O 662/03
Die satzungsgemäß übernommene Verpflichtung zur Kontrolle des Vorstands erforderte aber zugleich die Möglichkeit für den Aufsichtsrat, seine Vorstellungen gegen den alten oder neuen Vorstand nachhaltig durchzusetzen, notfalls im Wege eines Gerichtsverfahrens (vgl. BGHZ 113, 237, 242 ff.).
- BGH, 11.10.1993 - II ZR 155/92
Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung
Auszug aus LG Kaiserslautern, 11.05.2005 - 3 O 662/03
Klägers (vgl. BGH NJW 1994, 51, 52) erwähnt die Bestimmung des § 112 AktG allerdings nicht ausdrücklich. - BGH, 26.06.1995 - II ZR 122/94
Vertretung einer Genossenschaft in Aktiv- und Passivprozessen gegen …
Auszug aus LG Kaiserslautern, 11.05.2005 - 3 O 662/03
Diese Vertretungsregelung gilt sowohl für amtierende wie auch für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder (BGHZ 130, 108, 111 f.;… Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 112, Rdnr. 2 m. w. N.) und ist auch im Verhältnis zu den Mitgliedern des Vorstands des Klägers anzuwenden. - BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98
Enteignung einer Jagdgenossenschaft
Auszug aus LG Kaiserslautern, 11.05.2005 - 3 O 662/03
b) Die gegenüber dem Kläger erbrachten Spenden entlasten die Beklagten ebenfalls nicht, da freiwillige Vermögensopfer Dritter beim Schadensausgleich nicht zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2000, 3638, 3639). - BGH, 26.11.1985 - VI ZR 9/85
Tierhalterhaftung wegen eines Reitunfalls - Anspruch auf Schmerzensgeld und …
Auszug aus LG Kaiserslautern, 11.05.2005 - 3 O 662/03
Die dem Vorstand obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen somit denjenigen eines ordentlichen Beauftragten, bei deren Verletzung er dem Verein für jede Fahrlässigkeit haftet (BGH NJW-RR 1986, 572, 574). - LG Bonn, 10.04.1995 - 10 O 390/94
Haftungsprivileg eines Arbeitnehmers auch für Geschäftsführer eines eingetragenen …
Auszug aus LG Kaiserslautern, 11.05.2005 - 3 O 662/03
Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 10.04.1995 (AZ 10 O 390/94, abgedruckt in: NJW-RR 1995, 1435) hilft ihnen ebenfalls nicht weiter.
- LG Kaiserslautern, 23.07.2008 - 3 O 1158/04 Im Vorprozess (Az.: 3 O 662/03 - Landgericht Kaiserslautern) sind der frühere Vorstandsvorsitzende ... des klagenden Vereins sowie das Vorstandsmitglied ... durch Urteil der Kammer vom 11. Mai 2005 im Hinblick auf die von der ... verhängten Vertragsstrafe (125 000, 00 Euro) sowie die wegen des Punkt-Abzugs geringeren Fernsehgelder (396 239, 00 Euro) zu Schadensersatzleistungen in Höhe von insgesamt 521 239, 00 Euro verurteilt worden.
Die Akten des Vorprozesses gegen den Vorstandsvorsitzenden ... und das Vorstandsmitglied ..., Az.: 3 O 662/03 - Landgericht Kaiserslautern sowie die Akten 4005 Js 12753/02 (Wi) - 2 KLs Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat die Kammer zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Die Vorstandsmitglieder ... und ... haben im Vorprozess (3 O 662/03- Landgericht Kaiserslautern) nicht bestritten, die Zusatzverträge mit den Spielern ... und ... nicht den Organen des ... vorgelegt zu haben.