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   BPatG, 17.07.2008 - 26 W (pat) 69/05   

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https://dejure.org/2008,5486
BPatG, 17.07.2008 - 26 W (pat) 69/05 (https://dejure.org/2008,5486)
BPatG, Entscheidung vom 17.07.2008 - 26 W (pat) 69/05 (https://dejure.org/2008,5486)
BPatG, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - 26 W (pat) 69/05 (https://dejure.org/2008,5486)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation)

    Wort-Bild-Marke des (ehemaligen) DDR-Symbols der Sicherheitskräfte ist zu löschen

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation)

    Wort-Bild-Marke des (ehemaligen) DDR-Symbols der Sicherheitskräfte ist zu löschen

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    DDR-Staatswappen nicht als Bildmarke eintragungsfähig

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 68
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.09.1963 - Ib ZB 21/62

    Eintragung des Warenzeichens 718 986 "K. L. Schweizer" für die Ware "Schweizer

    Auszug aus BPatG, 17.07.2008 - 26 W (pat) 69/05
    Gegen die guten Sitten verstoßen, wie bereits die Markenstelle im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, solche Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind (BGH GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer; GRUR 1995, 592, 593 f. - Busengrapscher).
  • BPatG, 25.06.2002 - 24 W (pat) 140/01
    Auszug aus BPatG, 17.07.2008 - 26 W (pat) 69/05
    Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; BPatGE 46, 66, 70 - Dalailama) in ihrer Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist (BPatG Mitt. 1983, 156 - Schoasdreiber; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8 Rdn. 400).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 17.07.2008 - 26 W (pat) 69/05
    Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; BPatGE 46, 66, 70 - Dalailama) in ihrer Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist (BPatG Mitt. 1983, 156 - Schoasdreiber; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8 Rdn. 400).
  • BPatG, 14.11.1995 - 24 W (pat) 206/94
    Auszug aus BPatG, 17.07.2008 - 26 W (pat) 69/05
    Wenngleich bei der Annahme einer politischen oder gesellschaftlichen Anstößigkeit zunehmend Zurückhaltung geboten ist, weil der Durchschnittsverbraucher in der modernen Werbung immer häufiger damit konfrontiert wird, dass Waren und Dienstleistungen mit Kennzeichnungen versehen werden, die negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte aufweisen (BPatG GRUR 1996, 408, 409 - COSA NOSTRA; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 42/92 - KGB), bleiben auch vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Entwicklung von einer Eintragung als Marke nach Überzeugung des Senats jedenfalls weiterhin solche Zeichen und Angaben ausgeschlossen, die das politische Empfinden eines rechtserheblichen Teils der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in erheblicher und unerträglicher Weise verletzen.
  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 91/93

    Busengrapscher - Sittliche Anstößigkeit

    Auszug aus BPatG, 17.07.2008 - 26 W (pat) 69/05
    Gegen die guten Sitten verstoßen, wie bereits die Markenstelle im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, solche Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind (BGH GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer; GRUR 1995, 592, 593 f. - Busengrapscher).
  • BPatG, 17.01.2006 - 27 W (pat) 146/05
    Auszug aus BPatG, 17.07.2008 - 26 W (pat) 69/05
    Mit dem vom Markeninhaber zur Stützung seiner Rechtsauffassung ebenfalls herangezogenen Beschluss des 27. Senats vom 17. Januar 2006 zu der Marke mit dem Wortbestandteil "Aktivist der 1. Stunde" (PAVIS PROMA BPatG, 27 W (pat) 146/05) ist nur über die Schutzfähigkeit der Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, jedoch nicht - weil dies nicht Gegenstand der Zurückweisung durch die Markenstelle war - über das Vorliegen eines Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG befunden worden.
  • LG Heidelberg, 03.07.1992 - O 42/92
    Auszug aus BPatG, 17.07.2008 - 26 W (pat) 69/05
    Wenngleich bei der Annahme einer politischen oder gesellschaftlichen Anstößigkeit zunehmend Zurückhaltung geboten ist, weil der Durchschnittsverbraucher in der modernen Werbung immer häufiger damit konfrontiert wird, dass Waren und Dienstleistungen mit Kennzeichnungen versehen werden, die negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte aufweisen (BPatG GRUR 1996, 408, 409 - COSA NOSTRA; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 42/92 - KGB), bleiben auch vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Entwicklung von einer Eintragung als Marke nach Überzeugung des Senats jedenfalls weiterhin solche Zeichen und Angaben ausgeschlossen, die das politische Empfinden eines rechtserheblichen Teils der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in erheblicher und unerträglicher Weise verletzen.
  • BPatG, 27.09.2012 - 27 W (pat) 31/11

    Gehendes Ampelmännchen - Markenlöschungsverfahren - "Bildmarke (gehendes

    Dass der Antragsteller darauf abstellen will, Symbole untergegangener Diktaturen verletzten deren Opfer (BPatG GRUR 2009, 68 (70 f.) - DDR-Sicherheitskräfte; vgl. auch EuG GRUR Int 2012, 364, BeckEuRS 2010, 519812 zum Sowjetwappen und seiner Wirkung in Ungarn sowie in Lettland), ist wohl nicht anzunehmen.
  • BPatG, 28.07.2021 - 29 W (pat) 39/18
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729 Rn. 9 - READY TO FUCK; GRUR 1995, 592, 593 - Busengrapscher; BPatG, Beschluss vom 09.09.2013, 27 W (pat) 535/13 - Zur Ritze; Beschluss vom 03.03.2011, 27 W (pat) 554/10 - RCQT; Beschluss vom 17.07.2008, 26 W (pat) 69/05 - (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte).
  • BPatG, 14.09.2011 - 26 W (pat) 502/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Berliner Reichstagsbrand" - kein Sittenverstoß -

    Insbesondere sehen sich die Opfer des Nationalsozialismus bei Betrachtung einer mit "Berliner Reichstagsbrand" gekennzeichneten Flasche oder Verpackung für Spirituosen keinem durch die Nationalsozialisten verwendeten Zeichen und keinem Ereignis gegenüber, dessen Urheberschaft sich das NS-Regime je selbst zugeschrieben hätte (Abgrenzung zu BPatG GRUR 2009, 68, 70 f - (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte; vgl. auch BPatG GRUR 1994, 377 - MESSIAS; BPatGE 28, 41, 43 - CORAN).
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