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   OLG Celle, 10.06.2009 - 3 U 2/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3847
OLG Celle, 10.06.2009 - 3 U 2/09 (https://dejure.org/2009,3847)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.06.2009 - 3 U 2/09 (https://dejure.org/2009,3847)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 3 U 2/09 (https://dejure.org/2009,3847)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • nomos.de PDF, S. 35

    Kein Anscheinsbeweis bei Kreditkarten-Missbrauch ohne Verwendung einer PIN

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Missbrauchs von Kreditkarten

  • kanzlei.biz

    -8.282,12 EUR bei Missbrauch von Kreditkarte

  • Judicialis

    BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 670; ; BGB § 675; ; BGB § 676 f

  • kanzlei.biz

    -8.282,12 EUR bei Missbrauch von Kreditkarte

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Missbrauchs von Kreditkarten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kreditkarte: Kartenanbieter muss nachweisen, dass Karteninhaber die Umsätze veranlasst hat

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine automatische Haftung bei Kreditkarteneinsatz im Internet

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Insolvenzrecht: Kreditkarte: Kartenanbieter muss nachweisen, dass Karteninhaber die Umsätze veranlasst hat

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Schadensrecht: Kreditkarte: Kartenanbieter muss nachweisen, dass Karteninhaber die Umsätze veranlasst hat

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine automatische Haftung bei Kreditkarteneinsatz im Internet -

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 858
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2009 - 3 U 2/09
    Die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs hat das Kreditkartenunternehmen zu beweisen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 18).

    Insbesondere ist vorliegend keine PIN verwendet worden, weshalb auch nicht ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass die Beklagte ihren Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten nicht nachgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308 ff, hier zitiert nach Juris, Rn. 19).

  • BGH, 05.02.1987 - I ZR 210/84

    Raubpressungen - §§ 85, 97 UrhG; § 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Vertrieb bei

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2009 - 3 U 2/09
    Ein Anscheinsbeweis ist aber nur auf typische Geschehensabläufe anwendbar, mithin auf Fälle, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (etwa BGHZ 100, 31, 33 und ständig).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 479/02

    Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2009 - 3 U 2/09
    In Anbetracht dessen, dass die Missbrauchsgefahr bei der Verwendung einer Kreditkarte - gerade mit Blick auf das sog. "körperlose" Verfahren (etwa bei Buchungen nur über die Kartennummer) - besonders hoch ist und es Aufgabe des Kreditkartenunternehmens ist, für die Implementierung eines ausreichenden Kontrollsystems zu sorgen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, BGHZ 157, 256 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 26), erscheint es auch sachgerecht, das Missbrauchsrisiko dem Kreditkartenunternehmen aufzubürden.
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