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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10   

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https://dejure.org/2011,17684
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10 (https://dejure.org/2011,17684)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.09.2011 - L 7 AL 94/10 (https://dejure.org/2011,17684)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. September 2011 - L 7 AL 94/10 (https://dejure.org/2011,17684)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 1 S. 1 SGB VI; § 20 Nr. 1 SGB VI; § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX; § 28 SGB IX; § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX; § 51 Abs. 5 SGB IX
    Voraussetzungen eines Anspruchs auf stufenweise Wiedereingliederung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation; Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die stufenweise Wiedereingliederung und die Zahlung von Übergangsgeld

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Verpflichtung der Rentenversicherung zur Zahlung von Übergangsgeld im Rahmen der Rehabilitation bei stufenweiser Wiedereingliederung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf stufenweise Wiedereingliederung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation; Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die stufenweise Wiedereingliederung und die Zahlung von Übergangsgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation; Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rentenversicherung muss Übergangsgeld zahlen

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10
    Solange eine Versicherte die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in vollem Umfang wieder ausüben kann, z.B. weil sie ihre Erkrankung an zuvor geleisteter vollschichtiger Arbeit hindert und ihr stattdessen nur eine Teilzeitarbeit zur Wiedereingliederung erlaubt, ist sie weiterhin arbeitsunfähig, weil es im rechtlichen Sinne keine Teil- Arbeitsunfähigkeit gibt (BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 21; BSG SozR 4 - 4300 § 118 Nr. 1 Rdnr. 24).

    Zwar schließt das Rechtsinstitut der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX die Gewährung von Alg nach der Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht grundsätzlich aus (BSG vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R -).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10
    c) Es entspricht ferner gesicherter Rechtsprechung, dass nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung und damit für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig bleibt, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme darstellt (BSG vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R-, SozR 4 - 3250 § 14 Nr. 9).
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10
    Die stufenweise Wiedereingliederung ist keine selbstständige, neue Leistungsart, sondern Bestandteil der medizinischen Rehabilitation zwecks Erreichung des Rehabilitationserfolges (BSG vom 5. Februar 2009 - B 13 R 27/08 R - SozR 4 - 3250 § 28 Nr. 3).
  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R

    Stationäre medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10
    Auf eine daneben gleichzeitig gewährte "Hauptleistung" kommt es nicht an (BSG SozR 4 - 3250 § 51 Nr. 1).
  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - behinderter Mensch - Zweifel an der Verfügbarkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10
    Die prognostische Entscheidung, ob eine länger als sechsmonatige Erwerbsminderung vorliegt und somit ob die Nahtlosigkeitsregelung bis zu einer Feststellung durch den Rentenversicherungsträger eingreift, muss die Beklagte in eigener Verantwortung treffen (BSG vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 30/06 R -, SozR 4 - 4300 § 125 Nr. 2).
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R

    Zwischen- bzw Überbrückungsübergangsgeld zwischen zwei medizinischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10
    Unerheblich ist ferner, wenn zwischen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn der stufenweise Wiedereingliederung ein angemessener Zeitraum liegt (BSG SozR 3 - 2600 § 25 Nr. 1).
  • BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83

    Anrechnung einer Ausfallzeit - Klageweg - Witwenrentenbescheid -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10
    Solange eine Versicherte die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in vollem Umfang wieder ausüben kann, z.B. weil sie ihre Erkrankung an zuvor geleisteter vollschichtiger Arbeit hindert und ihr stattdessen nur eine Teilzeitarbeit zur Wiedereingliederung erlaubt, ist sie weiterhin arbeitsunfähig, weil es im rechtlichen Sinne keine Teil- Arbeitsunfähigkeit gibt (BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 21; BSG SozR 4 - 4300 § 118 Nr. 1 Rdnr. 24).
  • LSG Hessen, 24.07.2015 - L 5 R 429/12

    Rentenversicherung

    Es entspreche gesicherter Rechtsprechung, dass nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation die Rentenversicherung für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig bleibe, solange sich die Wiedereingliederung in das Berufsleben als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme darstelle (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. September 2011, L 7 AL 94/10).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2016 - L 9 R 350/15
    Die Klägerin macht Divergenz zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Februar 2009 (B 13 R 27/08 R) und der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. September 2011 (L 7 AL 94/10) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

    Die Entscheidung des SG weicht auch nicht von der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. September 2011 (L 7 AL 94/10) ab.

  • SG Kassel, 31.07.2012 - S 13 R 409/11

    Kein Anspruch auf Zahlung weiteren Übergangsgeldes

    Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation die Rentenversicherung für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig bleibt, solange sich die Wiedereingliederung ins Berufsleben als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme darstellt (vgl. LSG Nds.-B. vom 21.9.2011 - L 7 AL 94/10, zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 R 491/10
    Nach der - den Beteiligten bekannten - Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG, Urt. v. 20.10.2009, - B 5 R 44/08 R - Urt. v. 5.2.2009, - B 13 R 27/08 R - Urt. v. 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.11.2009, - L 10 R 3289/09 NZB - LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 21.9.2011, - L 7 AL 94/10 -) ist der Rentenversicherungsträger in Fällen der vorliegenden Art (bei Erfüllung der einschlägigen Leistungsvoraussetzungen, insbesondere der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen) unter folgenden (zusammengefassten) Voraussetzungen zur Zahlung von Übergangsgeld verpflichtet und damit für diese Leistung zuständig:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2015 - L 1 R 371/15
    Die Berufung sei zuzulassen, da die Entscheidung von Entscheidungen des BSG und der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. November 2011 - L 7 AL 94/10 - abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.
  • SG Saarbrücken, 16.04.2021 - S 49 R 310/20

    Rentenversicherung

    Durch diese betriebliche Rehabilitation bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit sollen die Zeit der Arbeitsunfähigkeit verkürzt, missglückte Arbeitsversuche sowie Einbußen beruflicher Fähigkeit vermieden und damit der Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes gesichert werden (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 21.9.2011 - L 7 AL 94/10 -, juris, Rn. 27).
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