Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41802
OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15 (https://dejure.org/2015,41802)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.10.2015 - 8 W 72/15 (https://dejure.org/2015,41802)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2015 - 8 W 72/15 (https://dejure.org/2015,41802)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,41802) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    Der Widerruf führt nämlich nach den §§ 357, 346 BGB dazu, dass die Vertragsparteien von ihren noch nicht erbrachten (künftigen) Leistungspflichten (der Darlehensnehmer mithin von seiner Pflicht zur Zahlung der noch ausstehenden Zinsanteile und der Kapitalrückzahlung) befreit sind (BGH, Urteil vom 29.10.2008 - VIII ZR 258/07, Rn. 32 = NJW 2009, 575 ff.) und sich der Darlehensvertrag im Übrigen wie noch näher auszuführen ist ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat, im Rahmen dessen die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - Az. XI ZR 33/08, Rn. 19 m.w.N. = BKR 2009, 283ff.).

    Die Darlehensgeberin schuldet den Darlehensnehmern gemäß § 346 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie gemäß § 346 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - Az. XI ZR 33/08, Rn. 29 m.w.N. = BKR 2009, 283ff.}. Hinsichtlich der Höhe des an den Darlehensnehmer zu leistenden Nutzungsersatzes besteht entsprechend der obergerichtliehen Rechtsprechung bei Zahlungen an ein Kreditinstitut eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Kreditinstitut Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die es als Nutzungsersatz auf die gestaffelten (von den Darlehensnehmern tatsächlich erbrachten Raten-)Beträge herausgeben muss (BGH wie vor, Rn. 29 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7f. = BeckRS 2015, 16971).

    ln Korrespondenz hierzu wandelt sich in Fällen wie den vorliegenden das Darlehensverhältnis gemäß der §§ 357 Abs. 1, 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis um (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - Az. XI ZR 33/08, Rn. 19 = BKR 2009, 283ff.).

  • BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14

    Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    7 Der Streitwert eines infolge Widerrufs rückabzuwickelnden Darlehensvertrages richtet sich deshalb weder nach dem (Gesamt-)Nettodarlehensbetrag (so BGH, Beschluss vom 07.04.2015- XI ZR 121/14 = BeckRS 2015, 08006 für den Fall einer Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen bei Widerruf) noch nach der zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht zurückgeführten Darlehensvaluta (so OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 353 für den Fall der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages).

    16 Den vorstehenden Erwägungen steht die vom Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Az. XI ZR 121/14 (BGH, Beschluss vom 07.04.2015- XI ZR 121/14 = BeckRS 2015, 08006) nicht entgegen.

  • OLG Celle, 22.07.2015 - 3 W 48/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    Ergibt sich die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers bereits de jure aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis, wird sie nicht durch die §§ 495 Abs. 1, 355, 357, 346 BGB begründet und ist folglich nicht originäre Folge des Widerrufs, vielmehr bewirkt der Widerruf lediglich die vorzeitige Fälligkeit der Rückzahlungspflicht (ebenso Piepenbrockt Radi wie vor; Müller/Fuchs: Rechtsfolgen des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen - WM 2015, 1094, 1095; vgl. auch: OLG Gelle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15 = BeckRS 2015, 12981).

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung mittlerweile weitgehend Einigkeit, dass das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden in Fällen wie den vorliegenden darin besteht, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die (aus seiner Sicht wegen der Entwicklung des Finanzierungsmarktes ungünstig hohen) vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (insoweit einhellig: OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14 = JurBüro 2015, 473f sowie Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14 = JurBüro 2015, 474 und Beschluss vom 30.04.2015-6 W 25/15 = JurBüro 2015, 474f.; OLG Gelle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15 = BeckRS 2015, 12981; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15 = zitiert bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015 - 17 W 41/15 = BeckRS 2015, 15988; OLG Koblenz, Beschluss vom 03. September 2015 - 8 W 528/15 -, juris).

  • OLG Koblenz, 03.09.2015 - 8 W 528/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    Insoweit besteht in der Rechtsprechung mittlerweile weitgehend Einigkeit, dass das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden in Fällen wie den vorliegenden darin besteht, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die (aus seiner Sicht wegen der Entwicklung des Finanzierungsmarktes ungünstig hohen) vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (insoweit einhellig: OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14 = JurBüro 2015, 473f sowie Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14 = JurBüro 2015, 474 und Beschluss vom 30.04.2015-6 W 25/15 = JurBüro 2015, 474f.; OLG Gelle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15 = BeckRS 2015, 12981; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15 = zitiert bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015 - 17 W 41/15 = BeckRS 2015, 15988; OLG Koblenz, Beschluss vom 03. September 2015 - 8 W 528/15 -, juris).

    Vorliegend geht es dem widerrufenden Darlehensnehmer hingegen nicht um ein hiermit vergleichbares Interesse etwa dergestalt, die (noch nicht getilgte) Darlehensvaluta überhaupt nicht (mehr) zurückführen zu müssen, sondern - wie ausgeführt - darum, sich für die Zukunft aus einem für ihn aufgrund einer geänderten Kapitalmarktlage in der Verzinsung ungünstig gewordenen Darlehensvertrag zu lösen und sich die noch ausstehenden, vertraglich vereinbarten Zinsanteile bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist zu ersparen (ebenso: OLG Koblenz, Beschluss vom 03. September 2015 - 8 W 528/15 - zitiert bei juris).

  • OLG Köln, 14.05.1999 - 11 W 3/99

    Streitwert Klage

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    Demnach geht es den Klägern vorliegend nicht um die Geltendmachung künftiger (gleichbleibender) Ansprüche, sondern um die Abrechnung eines bereits in seiner Gesamthöhe feststehenden, konkret abrechenbaren und fälligen Gesamtbetrages (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1999, 404 zur Anwendung des § 3 ZPO bei einem Darlehensvertrag; s. auch OLG Frankfurt/Main, OLGR Frankfurt 2009, 255 zur Unanwendbarkeit des § 9 ZPO im Fall einer negativen Feststellungsklage gegen die Berechtigung künftiger Leistungen auf Grund einer Gesellschaftsbeteiligung und AGS 2003, 171 zum Fall ausstehender Versicherungsbeiträge).
  • OLG Celle, 16.10.2002 - 2 W 75/02

    Streitwertbeschwerde; Zuständigkeit des Einzelrichters; Klage auf Festsellung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    Demnach geht es den Klägern vorliegend nicht um die Geltendmachung künftiger (gleichbleibender) Ansprüche, sondern um die Abrechnung eines bereits in seiner Gesamthöhe feststehenden, konkret abrechenbaren und fälligen Gesamtbetrages (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1999, 404 zur Anwendung des § 3 ZPO bei einem Darlehensvertrag; s. auch OLG Frankfurt/Main, OLGR Frankfurt 2009, 255 zur Unanwendbarkeit des § 9 ZPO im Fall einer negativen Feststellungsklage gegen die Berechtigung künftiger Leistungen auf Grund einer Gesellschaftsbeteiligung und AGS 2003, 171 zum Fall ausstehender Versicherungsbeiträge).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    7 Der Streitwert eines infolge Widerrufs rückabzuwickelnden Darlehensvertrages richtet sich deshalb weder nach dem (Gesamt-)Nettodarlehensbetrag (so BGH, Beschluss vom 07.04.2015- XI ZR 121/14 = BeckRS 2015, 08006 für den Fall einer Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen bei Widerruf) noch nach der zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht zurückgeführten Darlehensvaluta (so OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 353 für den Fall der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages).
  • BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07

    Rücktrittsrecht in den AGB eines Leasingvertrags über eine noch anzupassende und

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    Der Widerruf führt nämlich nach den §§ 357, 346 BGB dazu, dass die Vertragsparteien von ihren noch nicht erbrachten (künftigen) Leistungspflichten (der Darlehensnehmer mithin von seiner Pflicht zur Zahlung der noch ausstehenden Zinsanteile und der Kapitalrückzahlung) befreit sind (BGH, Urteil vom 29.10.2008 - VIII ZR 258/07, Rn. 32 = NJW 2009, 575 ff.) und sich der Darlehensvertrag im Übrigen wie noch näher auszuführen ist ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat, im Rahmen dessen die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - Az. XI ZR 33/08, Rn. 19 m.w.N. = BKR 2009, 283ff.).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2009 - 4 W 36/08

    Streitwertfestsetzung: negative Feststellungsklage, die sich gegen die

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    Demnach geht es den Klägern vorliegend nicht um die Geltendmachung künftiger (gleichbleibender) Ansprüche, sondern um die Abrechnung eines bereits in seiner Gesamthöhe feststehenden, konkret abrechenbaren und fälligen Gesamtbetrages (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1999, 404 zur Anwendung des § 3 ZPO bei einem Darlehensvertrag; s. auch OLG Frankfurt/Main, OLGR Frankfurt 2009, 255 zur Unanwendbarkeit des § 9 ZPO im Fall einer negativen Feststellungsklage gegen die Berechtigung künftiger Leistungen auf Grund einer Gesellschaftsbeteiligung und AGS 2003, 171 zum Fall ausstehender Versicherungsbeiträge).
  • BGH, 29.09.2009 - XI ZR 498/07

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    ln diesen Fällen bemisst der Bundesgerichtshof den Streitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da der Widerrufende wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (BGH wie vor, Rn. 3 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 = BeckRS 2009, 27675 [schadensersatzrechtliche Rückabwicklung eines Kaufs einer Eigentumswohnung]).
  • BGH, 06.10.2009 - VI ZB 19/08

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Verfahren der Streitwertfestsetzung

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

  • OLG Stuttgart, 30.04.2015 - 6 W 25/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

  • OLG Zweibrücken, 07.07.2015 - 7 W 33/15
  • OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 W 23/15

    Streitwertbemessung: Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages durch

  • OLG Stuttgart, 29.04.2015 - 6 U 141/14

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

  • OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei

  • OLG Karlsruhe, 16.09.2015 - 17 W 41/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des vom

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht