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BGH, 10.03.2015 - XI ZR 121/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Bemessung des Gesamtstreitwerts in Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 544
Bemessung des Gesamtstreitwerts in Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 04.07.2013 - 7 O 109/11
- OLG Schleswig, 06.02.2014 - 5 U 103/13
- BGH, 10.03.2015 - XI ZR 121/14
- BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.09.2009 - XI ZR 498/07
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des …
Auszug aus BGH, 10.03.2015 - XI ZR 121/14
In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie vorliegend - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das streitgegenständliche Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris).
- BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung
In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie hier - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, vom 10. März 2015 - XI ZR 121/14, juris und vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3).Dabei lässt sie außer Acht, dass damit in ganz erheblichem Umfang (66.022, 08 EUR) Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehenden Darlehensforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 5).
- OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 4 W 10/15
Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines …
a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Streitwertbemessung in Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen, nach der sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrags richtet, wenn der Kläger wirtschaftlich betrachtet begehrt so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.3.2015 - XI ZR 121/14, bei Juris), ist in Fällen des Widerrufs - lediglich - eines Verbraucherdarlehens nicht anwendbar (OLG Koblenz…, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15, bei Juris Rn. 7). - OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 U 296/14 Der Streitwertbeschluss vom 10.03.2015 - XI ZR 121/14 bezieht sich auf ein Verfahren, in dem der Kläger nach der Erklärung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufgesetz begehrte festzustellen, dass ihn aus den Darlehensvertrag keinerlei Verpflichtungen treffen, also auch keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta.
- OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 4 W 4/20
Sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung
Der Streitwert bemisst sich deshalb - dies hat das Landgericht zutreffend gesehen und wird auch von den Parteien nicht beanstandet - in erster Linie nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 - Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 10.03.2015 - XI ZR 121/14, juris). - OLG Hamburg, 17.07.2015 - 6 W 25/15 Die genannte Auffassung entspricht aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 29.9. 2009, XI ZR 498/07, zitiert nach juris; vgl. auch den bereits vom Landgericht zitierten Beschluss des BGH vom 10.3. 2015, XI ZR 121/14).
- OLG Hamburg, 26.05.2015 - 13 W 38/15 Der Streitwert richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Beschluss vom 10.03.2015, XI ZR 121/14; ebenso OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 11.04.2005, Az. 17 W 21/05, Rn. 2, zitiert nach juris;… vgl. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 3 Rn. 25 m.w.N.), von der abzuweichen kein Anlass besteht, bei der hier begehrten Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach der noch offenen Darlehensvaluta.