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   LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15   

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LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15 (https://dejure.org/2016,15969)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2016 - 4 S 259/15 (https://dejure.org/2016,15969)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 4 S 259/15 (https://dejure.org/2016,15969)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel in Unternehmerdarlehensvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung einer Bearbeitungsentgeltklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Darlehensvertrag mit einem Unternehmer

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 307 BGB, § 310 BGB
    Unternehmerdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgeltklausel in einem mit einem Unternehmer geschlossenen Darlehensvertrag wirksam

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15
    Allein dieser Umstand führe zwar dazu, dass es sich bei dem in Frage stehenden Darlehensvertrag nicht um ein Verbraucherdarlehen handle, wie es der Fall war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133), weshalb diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Darlehensverträge mit Unternehmern übertragen werden könne.

    Der Kläger vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (= NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) die Inrechnungstellung von Kreditbearbeitungsgebühren im vorliegenden Vertrag unzulässig sei mit der Folge, dass die zu Unrecht vereinnahmte Kreditgebühr zzgl.

    Soweit der Kläger meint, er habe das vorliegend in Frage stehende Bearbeitungsentgelt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) ohne Rechtsgrund geleistet, trifft dies nicht zu.

    Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne (vgl. allgemein zu der Frage, wann eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag als "vorformuliert" iSv § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, mithin als Allgemeine Geschäftsbedingung iSd Gesetzes anzusehen ist (= hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 -XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133)).

    Ersteres überzeugt bereits deshalb nicht, weil die in § 488 Abs. 1 BGB verankerte Zinspflicht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (Rn. 32-42) das Argument, dass Kaufleute jede Form von Leistung nur entgeltlich erbringen, bereits bedient.

    Dass Letzteres vorliegend erfolgt wäre, mithin keine bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (insbes. Rn. 48-55), wurde allerdings bereits nicht vorgetragen und würde wohl eher die Frage aufwerfen, ob die zuletzt verabredeten Konditionen nach alledem nicht ohnehin als Individualvereinbarung zu werten wären.

    Bei einer Preisnebenabrede handelt es sich um eine Preisabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abgedeckt wissen möchte (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).

    Im Darlehensvertragsrecht ist eine solche Abrede - grundsätzlich - insoweit nicht mit dem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken sind (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).

    dd) Auch vor diesem Hintergrund bzw. Vorstehendes insgesamt berücksichtigend kann zuletzt auch der mit dem Verbot von Bearbeitungsentgeltklauseln einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Darlehensnehmers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133)) nicht (mehr) als verhältnismäßig angesehen werden und damit die im Rahmen von § 307 BGB gebotene Interessensabwägung nicht zugunsten des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers ausgehen.

  • LG Braunschweig, 30.09.2015 - 8 S 341/15

    Zulässigkeit der Übertragung der durch den BGH aufgestellten Grundsätze zur

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15
    Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam (vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).

    eine vergütungspflichtige wie -fähige selbständige Beratungsleistung (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/ Möllers, aaO; hierzu auch LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).

    Dementsprechend indiziert ein Handelsbrauch grundsätzlich auch die Wirksamkeit einer Klausel, so dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft (vgl. hierzu LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/15; LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).

    aa) Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass Unternehmern gegenüber ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensgebühr existiert (vgl. so zwar: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar ?, in: BKR 2015, 323; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15).

    Gleiches gilt im Ergebnis, wenn das Bearbeitungsentgelt im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 lit. a GewStG als "Entgelt für Schulden" zu berücksichtigen ist und damit die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage mindert (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).

    Zwar liegt auch während dieser Laufzeit rechtlich ein gebundener Sollzinssatz gem. § 489 Abs. 1 BGB vor, jedoch ist der Darlehensnehmer nach dieser Vorschrift zum Ende des Referenzzeitraums zur Kündigung berechtigt (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).

    Die Bank hätte somit das Risiko, dass eine Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Zins nicht mit der (künftigen) Gegenleistung des Darlehensnehmers abgegolten werden könnte (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO); gewerbliche Darlehen werden in der Praxis auch regelmäßig vor Laufzeitende zurückgezahlt, da es bspw. auf dem Markt günstigere Zinskonditionen gibt und/oder es die unternehmerische Tätigkeit (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15
    Vorstehendes, sowie vorliegend vor allem der in § 310 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB ausdrücklich verankerte gesetzgeberische Wille, führen dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).

    Von einem Unternehmer ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - s/25 O 52/15 = BeckRS 2015, 17556 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 = NJW 2014, 2708).

    Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-) Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO).

    Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zugunsten des einen Unternehmens sowie zulasten des anderen zu korrigieren ist (in Anlehnung an Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO).

  • LG Itzehoe, 08.12.2015 - 7 O 37/15

    Bankkreditvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15
    Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam (vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).

    Bei den Umständen des Einzelfalls kommt es allerdings nicht auf einzelne, allein den konkreten Fall betreffende Umstände an, da es für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt (vgl. hierzu statt vieler: BGH, NZM 2008, 243; BGH NJW 1997, 3022; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).

    Das Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio, also eine Zinsvorauszahlung am Anfang (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).

    Insbesondere im Fall der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit erwächst dem jeweiligen Unternehmer zudem ein Liquiditätsvorteil (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).

  • BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14

    Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15
    Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 = WM 2015, 519; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).

    Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer zulässigen Abweichung dieses gesetzlichen Grundgedankens auszugehen, da nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken per se schädlich ist, sondern - wie der Wortlaut von § 307 BGB besagt - nur dann, wenn durch die Abweichung letztlich auch eine den Geboten von Treu und Glauben gegenläufige unangemessene Benachteiligung zu verzeichnen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.01.2014 - XI ZR 355/12; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).

    Vorstehendes, sowie vorliegend vor allem der in § 310 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB ausdrücklich verankerte gesetzgeberische Wille, führen dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).

    Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher (vgl. hierzu BT-Drs. 7/3919, 14; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15
    Allein dieser Umstand führe zwar dazu, dass es sich bei dem in Frage stehenden Darlehensvertrag nicht um ein Verbraucherdarlehen handle, wie es der Fall war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133), weshalb diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Darlehensverträge mit Unternehmern übertragen werden könne.

    Der Kläger vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (= NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) die Inrechnungstellung von Kreditbearbeitungsgebühren im vorliegenden Vertrag unzulässig sei mit der Folge, dass die zu Unrecht vereinnahmte Kreditgebühr zzgl.

    Soweit der Kläger meint, er habe das vorliegend in Frage stehende Bearbeitungsentgelt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) ohne Rechtsgrund geleistet, trifft dies nicht zu.

    dd) Auch vor diesem Hintergrund bzw. Vorstehendes insgesamt berücksichtigend kann zuletzt auch der mit dem Verbot von Bearbeitungsentgeltklauseln einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Darlehensnehmers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133)) nicht (mehr) als verhältnismäßig angesehen werden und damit die im Rahmen von § 307 BGB gebotene Interessensabwägung nicht zugunsten des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers ausgehen.

  • OLG Frankfurt, 25.02.2016 - 3 U 110/15

    Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehens

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15
    Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam (vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).

    aa) Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass Unternehmern gegenüber ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensgebühr existiert (vgl. so zwar: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar ?, in: BKR 2015, 323; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15).

    Die konkreten Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags bewogen haben, zeigen, dass immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers eingegangen wurde, mithin das Kriterium einer fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern vorliegend auch - anders als es das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 U 110/15 meint - ein für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entscheidendes Kriterium darstellt.

  • LG Frankfurt/Main, 31.07.2015 - 25 O 52/15

    Verkündet am: 31.07.2015

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15
    Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam (vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).

    Von einem Unternehmer ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - s/25 O 52/15 = BeckRS 2015, 17556 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 = NJW 2014, 2708).

    Nach alledem ist für das erkennende Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar (so im Ergebnis auch LG München, Urt. v. 22.08.2014 - 22 O 21794/13; LG Augsburg, Urt. v. 16.12.2014 - 31 O 3164/14; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, WM 2015, 1313).

  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15
    Unangemessen ist eine Benachteiligung im dargelegten Sinne nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 307 Rn. 12).
  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 405/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer 20-jährigen Laufzeit für eine Vereinbarung zum

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15
    Bei den Umständen des Einzelfalls kommt es allerdings nicht auf einzelne, allein den konkreten Fall betreffende Umstände an, da es für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt (vgl. hierzu statt vieler: BGH, NZM 2008, 243; BGH NJW 1997, 3022; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).
  • BGH, 29.09.1987 - VI ZR 70/87

    Anwendung der Unklarheitenregel bei einem Gleisanschluß

  • LG München I, 22.08.2014 - 22 O 21794/13

    Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Unternehmern

  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

  • BGH, 19.12.2007 - XII ZR 61/05

    Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von

  • LG Augsburg, 16.12.2014 - 31 O 3164/14

    AGB, Bearbeitungsentgelt

  • LG Duisburg, 30.05.2016 - 2 O 298/15

    Geltendmachung von Honoraransprüchen als Masseverbindlichkeit durch den

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

  • LG Wiesbaden, 12.06.2015 - 2 O 298/14

    Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Darlehnsvertrag mit Unternehmer nicht

  • BGH, 27.01.2015 - XI ZR 174/13

    Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

  • LG Saarbrücken, 29.05.2015 - 1 O 334/14
  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

  • OLG München, 13.10.2014 - 27 U 1088/14

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts für ein gewährtes Darlehen

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

  • OLG Hamm, 11.11.2015 - 12 U 34/15

    Begriff des Unternehmers i.S. von § 14 Abs. 1 BGB

  • BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13

    Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

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