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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2016 - IV ZR 201/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3416
BGH, 24.02.2016 - IV ZR 201/14 (https://dejure.org/2016,3416)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2016 - IV ZR 201/14 (https://dejure.org/2016,3416)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14 (https://dejure.org/2016,3416)
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Volltextveröffentlichungen (15)

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  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Auslösung des Laufs der Widerspruchsfrist bei nicht zutreffender Benennung der fristauslösenden Unterlagen in der Widerspruchsbelehrung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001
    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Auslösung des Laufs der Widerspruchsfrist bei nicht zutreffender Benennung der fristauslösenden Unterlagen in der Widerspruchsbelehrung

  • IWW

    § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 10a VAG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer auf Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer auf Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes ( VVG )

  • datenbank.nwb.de

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Auslösung des Laufs der Widerspruchsfrist bei nicht zutreffender Benennung der fristauslösenden Unterlagen in der Widerspruchsbelehrung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 201/14
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    Rn. 15 bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

    Rn. 17 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 …und vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff.).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 201/14
    Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (…Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 201/14
    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (…Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 201/14
    Rn. 14 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach …

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 201/14
    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (…vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 und vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff.).
  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22

    Altvertrag über eine Private Rentenversicherung: Fehlerhafte …

    Es entspricht in diesem Zusammenhang gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die - wie hier - fehlende zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen keinen marginalen Fehler darstellt, sondern in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich gefordert wird und eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung ist (…vgl. Senatsurteile vom 28. September 2016 - IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484 [juris Rn. 19]; vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, juris Rn. 16;… vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 27, 32; st. Senatsrspr.).
  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 192/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Anforderungen an die Wirksamkeit der …

    In der hier erteilten Widerspruchsbelehrung werden hingegen einzelne Unterlagen herausgegriffen, die zu der Verbraucherinformation gehören; damit wird - wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt - für d. VN nicht klar, dass die nach § 10a VAG a.F. gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation, die d. VN zur Auslösung des Laufs der Widerspruchsfrist zu erteilen ist, die Überlassung weiterer Unterlagen als die in der Widerspruchsbelehrung genannten voraussetzt (Senatsurteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, juris Rn. 11).

    Die - hier fehlende - zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen wird in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich gefordert und ist eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung (Senatsurteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, juris Rn. 16).

  • BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22

    Nach dem Policenmodell abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag: Fehlerhafte …

    Es entspricht in diesem Zusammenhang gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die - wie hier (auch in Bezug auf den Vertrag Nr. 3 ) - fehlende zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen keinen marginalen Fehler darstellt, sondern in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich gefordert wird und eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung ist (…vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2024 aaO;… 28. September 2016 - IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484 [juris Rn. 19]; vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, juris Rn. 16;… vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 27, 32; st. Rspr.).
  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 117/22

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags nach Widerspruch

    Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung kommt es auf derartige Kausalitätserwägungen aber nicht an (…vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 339/15, r+s 2017, 130 Rn. 12 m.w.N.; vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, juris Rn. 12).
  • OLG Köln, 29.07.2016 - 20 U 143/13

    Höhe des Rückgewähranspruchs nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines …

    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens IV ZR 201/14 haben die Klägerin zu 72% und die Beklagte zu 28% zu tragen.

    Das hat der Bundesgerichtshof für das vorliegende Verfahren durch Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14 - mit für den Senat bindender Wirkung (§ 563 Abs. 2 ZPO) entschieden.

  • OLG Karlsruhe, 17.08.2021 - 12 U 39/21

    Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht nach erfolgtem Widerspruch im …

    Rn. 66 cc) Darüber hinaus ist die Widerspruchsbelehrung auch inhaltlich unzutreffend, da die fristauslösenden Unterlagen nicht vollständig benannt werden, sondern nur auf den Erhalt des Versicherungsscheins abgestellt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, Rn. 11, juris; BGH…, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, Rn. 25, juris).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 55/21

    Rückabwicklung einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen …

    Diese Unterlagen - und insbesondere auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG - sind in der Belehrung in Orientierung am Gesetzeswortlaut ausdrücklich aufgeführt, so dass hier gerade nicht der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, der Fristbeginn werde nur an den Erhalt von Teilen der Unterlagen geknüpft (vgl. dazu BGH…, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Dresden, 22.11.2022 - 4 U 740/22

    Ansprüche nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages; Verwirkung eines …

    Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG voraus (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 201/14 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2021 - 12 U 39/21

    Privatversicherungsrecht; Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag gem. …

    cc) Darüber hinaus ist die Widerspruchsbelehrung auch inhaltlich unzutreffend, da die fristauslösenden Unterlagen nicht vollständig benannt werden, sondern nur auf den Erhalt des Versicherungsscheins abgestellt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, Rn. 11, juris; BGH…, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, Rn. 25, juris).
  • OLG Frankfurt, 21.12.2022 - 7 U 188/21

    Kein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F., wenn Widerspruchsbelehrung …

    Zwar hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass der auch hier einschlägige Belehrungsmangel nicht marginal bzw. belanglos ist, sondern einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des Widerspruchsrechts betrifft (BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 201/14 - zit. n. Juris).
  • OLG Dresden, 17.12.2018 - 4 U 1238/18

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer …

  • LG Hamburg, 06.03.2020 - 306 O 250/19

    Rentenversicherungsvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerspruchsbelehrung

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