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   BGH, 17.03.2016 - III ZR 47/15   

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https://dejure.org/2016,5846
BGH, 17.03.2016 - III ZR 47/15 (https://dejure.org/2016,5846)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - III ZR 47/15 (https://dejure.org/2016,5846)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - III ZR 47/15 (https://dejure.org/2016,5846)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen Kapitalanlageberater: Grob fahrlässige Unkenntnis des Kapitalanlegers von Beratungsfehlern

  • IWW

    § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadenersatzbegehren eines Kapitalanlegers unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung; Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds; Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen grob fahrlässiger Unkenntnis von der behaupteten fehlerhaften Beratung

  • rewis.io

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen Kapitalanlageberater: Grob fahrlässige Unkenntnis des Kapitalanlegers von Beratungsfehlern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadenersatzbegehren eines Kapitalanlegers unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung; Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds; Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen grob fahrlässiger Unkenntnis von der behaupteten fehlerhaften Beratung

  • rechtsportal.de

    BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
    Schadenersatzbegehren eines Kapitalanlegers unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung; Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds; Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen grob fahrlässiger Unkenntnis von der behaupteten fehlerhaften Beratung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlerhafte Anlabeberatung - und die grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers

  • fc-heidelberg.de PDF, S. 10 (Kurzinformation)

    Grob fahrlässige Unkenntnis bei Prospektüberlassung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beratungsfehler durch Banken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Falschberatung durch Anlagenberater

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2016, 732
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - III ZR 47/15
    Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldens ganz wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 mwN).

    Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Annahme die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25), liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 28 und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8 jeweils mwN).

    Wenn er deshalb auf den Rat und die Angaben seines Beraters vertraut und davon absieht, den ihm übergebenen Prospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht grobes Verschulden gegen sich selbst zu sehen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 29 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 f Rn. 13 ff und vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, NJOZ 2011, 2087 Rn. 19 jeweils mwN).

    Auch nach der Zeichnung hat der Anleger, sofern er auf den Rat und die Angaben seines Beraters oder Vermittlers vertraut, den ihm übergebenen Anlageprospekt nicht zusätzlich durchzusehen und auszuwerten, es sei denn, es besteht hierzu ein dringender - den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis rechtfertiger - Anlass (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 35).

  • BGH, 22.09.2011 - III ZR 186/10

    Verjährungsbeginn bei Aufklärungs- und Beratungsfehlern: Unterlassene Lektüre des

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - III ZR 47/15
    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 28 und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8 jeweils mwN).

    Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten - und von ihm unterlassenen - Recherche hätte erlangen können (vgl. nur Senat, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 16 ff und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 13 ff).

  • BGH, 07.07.2011 - III ZR 90/10

    Gesonderte Berechnung der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist nach

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - III ZR 47/15
    Wenn er deshalb auf den Rat und die Angaben seines Beraters vertraut und davon absieht, den ihm übergebenen Prospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht grobes Verschulden gegen sich selbst zu sehen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 29 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 f Rn. 13 ff und vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, NJOZ 2011, 2087 Rn. 19 jeweils mwN).
  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 99/09

    Haftung des Anlageberaters: Beginn der Verjährungsfrist bei unterlassener

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - III ZR 47/15
    Wenn er deshalb auf den Rat und die Angaben seines Beraters vertraut und davon absieht, den ihm übergebenen Prospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht grobes Verschulden gegen sich selbst zu sehen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 29 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 f Rn. 13 ff und vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, NJOZ 2011, 2087 Rn. 19 jeweils mwN).
  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - III ZR 47/15
    Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten - und von ihm unterlassenen - Recherche hätte erlangen können (vgl. nur Senat, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 16 ff und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 13 ff).
  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

    Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände trägt der Schuldner (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 25 und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 20.07.2017 - III ZR 296/15

    Mangelhafte Anlageberatung: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei

    Hierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Verschuldens wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (siehe nur Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, BeckRS 2017, 107457 Rn. 8; Urteile vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, BeckRS 2016, 06152 Rn. 10 f und vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, juris Rn. 17).

    b) Die Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Anlageinteressent einen ihm überlassenen Emissionsprospekt (vgl. nur Senat, Urteil vom 17. März 2016, aaO Rn. 13; Urteile vom 7. Juli 2011, aaO Rn. 19 und vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 19; BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, 1318 Rn. 19) oder den Text eines ihm nach Abschluss der Anlageberatung zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsscheins nicht gelesen hat (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017, aaO, Rn. 10).

  • BGH, 23.03.2017 - III ZR 93/16

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen nicht anlegergerechter Beratung:

    Hierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Verschuldens wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 f und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 10 f; jeweils mwN).
  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 134/15

    Haftung wegen fehlerhafter Beratung bei finanziertem Immobilienerwerb:

    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 25.10.2018 - III ZR 122/17

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung;

    Die Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldens ganz wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (s. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27; vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8 und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 10, jeweils mwN).

    a) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Annahme die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. etwa Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25 mwN und vom 17. März 2016 aaO Rn. 11), liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (st. Rspr., s. z.B. Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 28; vom 22. September 2011 aaO und vom 17. März 2016 aaO Rn. 11, jeweils mwN).

  • OLG Hamburg, 01.06.2017 - 8 U 94/14

    Haftung von Gründungsgesellschafter/Treuhandkommanditist und gleichzeitig

    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 47/15 -, Rn 11 mwN, juris).

    Wenn er deshalb auf den Rat und die Angaben seines Beraters vertraut und davon absieht, den ihm übergebenen Prospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht grobes Verschulden gegen sich selbst zu sehen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 47/15 -, Rn 13 mwN, juris).

    Zudem darf ein Anleger, dem ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wird, diesen unbeachtet lassen; er muss ihn insbesondere nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159-183, Rn 21; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn 33; BGH, Urteil vom 17.03.2016 - III ZR 47/15 - Rn 13 ff, juris).

    Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten - und von ihm unterlassenen - Recherche hätte erlangen können (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 47/15 -, Rn. 17 mwN, juris).

  • OLG Celle, 31.08.2016 - 11 U 3/16

    Grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers im Hinblick auf das Lesen der

    Die Rechtsprechung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zu dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2016 (III ZR 47/15, juris, Rn. 18).
  • OLG Celle, 23.06.2016 - 11 U 9/16

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers; Begriff

    ff) Die Rechtsprechung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zu dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2016 (III ZR 47/15, juris, Rn. 18).
  • BGH, 20.10.2022 - III ZR 88/21

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers - Beginn der regelmäßigen

    Dies gilt auch für beschwichtigende Äußerungen des Beraters oder Vermittlers nach Zeichnung der Anlage (vgl. Senat, Urteile vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, juris Rn. 19; vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 10 und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 13 und 18).
  • BGH, 01.12.2022 - III ZR 229/21

    Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage;

    b) Die Beurteilung, ob eine Partei Kenntnis von der Pflichtverletzung hatte oder ihr der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht, etwa darauf, ob der Tatrichter bei der Bewertung des Verschuldens ganz wesentliche Umstände außer Acht gelassen, den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder gegen Denkgesetze, Erfahrungsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Senat, Urteile vom 10. Oktober 2019 aaO Rn.12 und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, BKR 2016, 217 Rn. 10 mwN; BGH, Urteil vom 15. März 2016 aaO Rn. 30).

    In derartigen Konstellationen ist er - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht verpflichtet, den ihm übergebenen Anlageprospekt zusätzlich durchzusehen und auszuwerten (vgl. zB Senat, Urteil vom 17. März 2016, aaO Rn. 13 mwN).

  • OLG München, 26.03.2019 - 5 Kap 3/17

    Kapitalanleger-Musterentscheid zum Hannover Leasing Fonds Nr. 193

  • KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15

    Bankenhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei grob fahrlässiger

  • OLG München, 15.11.2021 - 17 U 3123/21

    Herausgabe des erzielten Gewinns durch VW nach Verjährung des ursprünglich

  • LG Regensburg, 01.04.2020 - 13 O 2108/19

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines Gebrauchtwagens mit unzulässiger

  • LG Heidelberg, 30.01.2024 - 2 O 192/22

    Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Vermögensanlage durch

  • OLG Frankfurt, 17.04.2020 - 17 U 9/19

    Anforderungen an Anlageberatung bei nachgesandtem Prospekt (Schiffsfonds)

  • LG Hamburg, 12.07.2016 - 328 O 415/15

    Kapitalanlagerecht: Haftung eines Anlagevermittlers für unvollständige

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2016 - 4 K 5265/13

    Zuwendung, Rückforderung

  • LG Lübeck, 15.01.2018 - 3 O 41/17

    Kapitalanlegermusterverfahren: Unzulässigkeit eines Musterverfahrensantrags wegen

  • LG Stuttgart, 25.08.2016 - 27 O 170/15
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