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   OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16   

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https://dejure.org/2017,10656
OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16 (https://dejure.org/2017,10656)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.01.2017 - 9 U 98/16 (https://dejure.org/2017,10656)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 9 U 98/16 (https://dejure.org/2017,10656)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung laufzeitunabhängiger Entgelte in Verbraucherkreditverträgen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 305 Abs 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB
    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Darlehensgebühren betreffenden Klausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung laufzeitunabhängiger Entgelte in Verbraucherkreditverträgen

  • rechtsportal.de

    Formularmäßige Vereinbarung laufzeitunabhängiger Entgelte in Verbraucherkreditverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16
    Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden Wird (BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 20 m.w.N.).

    Aus diesem Grund kann eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr, wie sie in den von der Beklagten hier verwendeten Klauseln bestimmt ist, gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 22 m.w.N.).

    Und schließlich unterfallen auch Bauspardarlehen als Gelddarlehen (§ 1 Abs. 1 S. 1 BSpkG) in Form von Tilgungsdarlehen dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 23).

    Auch in der Bezeichnung als "Darlehensgebühr" kommt nicht zum Ausdruck, dass das Entgelt zur Abgeltung des Sondertilgungsrechts der Bausparkunden erhoben werden sollte (BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 23).

    (d) Letztlich ist deswegen davon auszugehen, dass die Gebühr - wie eine Bearbeitungsgebühr- der Abgeltung von allgemeinem Verwaltungsaufwand dient, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt (BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 29 f.).

    Daneben sind generell Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urt. v. 21.04.2009, XI ZR 78/08, BKR 2009, 345, 348; Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 34).

    (2) Dieses Leitbild ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 36 ff.), der sich der Senat anschließt, auch auf Bauspardarlehen anwendbar.

    Das allgemeine gesetzliche Programm der Hauptleistungspflichten im Darlehensrecht erfährt durch die bausparvertragliche Verknüpfung von Bauspardarlehen und Bauspareinlagen weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung (eingehend BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 37 ff. m. zahlr. w.N.).

    Die Besonderheiten eines Bauspardarlehens rechtfertigen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 41 ff.), der sich der Senat anschließt, keine andere Beurteilung.

    Weder nimmt die Beklagte mit der Darlehensgebühr unmittelbare kollektive Gesamtinteressen wahr, noch deckt die Gebühr (anders als die bei Abschluss des Bausparvertrags vom Bausparkunden zu zahlende Abschlussgebühr) Kosten für Tätigkeiten ab, die von der Bausparkasse im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft erbracht werden (eingehend BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 43 ff.).

    Und schließlich wird die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auch nicht durch bausparspezifischer Individualvorteile der Bausparkunden sachlich gerechtfertigt (vgl. insoweit bereits oben 1.b.cc.(2)(a) und eingehend BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 52 ff.).

  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 454/14

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16
    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 23 m.w.N.).

    Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 24 m.w.N.).

    Denn nach der gesetzlichen Grundidee ist nur ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorgesehen (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 67; Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 40).

    Die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14) gelten auch in Ansehung eines hier in Frage stehenden Bauspardarlehens.

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 17/14

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16
    Durch den Einbehalt wird das Entgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 28).

    Der Darlehensnehmer ist so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 28).

    Erst mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urt. v. 24.02.2011, 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt a.M. (BeckRS 2012, 09048) sei ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet gewesen (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 348/13, BKR 2015, 19, 25 [Rn. 59]; Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 32 [Rn. 56]).

  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16
    Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 319/06, juris-Rn. 27; Urt. v. 03.03.2005, III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149).

    Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn in besonders begründeten Ausnahmefällen indes ausnahmsweise wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGH, Urt. v. 03.03.2005, III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149;; Beschl. v. 16.12.2015, XII ZB 516/14, juris-Rn. 26).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16
    Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta sich grundsätzlich nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalüberlassung aufspalten lässt (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 45 f. m.w.N.).

    Denn nach der gesetzlichen Grundidee ist nur ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorgesehen (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 67; Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 40).

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16
    Auch eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts kann trotz ihrer beschränkten Rechtsfähigkeit als Verbraucher zu qualifizieren und in den Schutzbereich des § 491 BGB einbezogen sein (BGH, Urt. v. 23.10.2001, XI ZR 63/01, NJW 2002, 368, 369; Urt. v. 17.10.2006, XI ZR 19/05, juris-Rn. 30 [jew. zum Verbraucherkreditgesetz]).
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16
    Auch eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts kann trotz ihrer beschränkten Rechtsfähigkeit als Verbraucher zu qualifizieren und in den Schutzbereich des § 491 BGB einbezogen sein (BGH, Urt. v. 23.10.2001, XI ZR 63/01, NJW 2002, 368, 369; Urt. v. 17.10.2006, XI ZR 19/05, juris-Rn. 30 [jew. zum Verbraucherkreditgesetz]).
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16
    Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 319/06, juris-Rn. 27; Urt. v. 03.03.2005, III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149).
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16
    Daneben sind generell Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urt. v. 21.04.2009, XI ZR 78/08, BKR 2009, 345, 348; Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 34).
  • OLG Hamm, 11.04.2011 - 31 U 192/10

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts bei Gewährung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16
    Erst mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urt. v. 24.02.2011, 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt a.M. (BeckRS 2012, 09048) sei ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet gewesen (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 348/13, BKR 2015, 19, 25 [Rn. 59]; Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 32 [Rn. 56]).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2011 - 17 U 192/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel über

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 6 U 162/10

    Formularmäßige Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr im

  • OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 17 U 59/11

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich einer Preisklausel im

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

  • LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15

    Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Bearbeitungsgebühr im

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 516/14

    Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe:

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 11/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

  • AG Ludwigsburg, 09.05.2017 - 8 C 93/17

    Rückforderung einer Darlehensgebühr bei Kündigung eines Bausparvertrags

    Auch wenn man davon ausgeht, dass die Ausführungen des BGH aus den Entscheidungen vom 28.10.2014 im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Rückforderung formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehensverträgen auch für die Rückforderung von formularmäßig vereinbarten Darlehensgebühren bei Bausparverträgen übertragen werden können (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2017 -9 U 98/16-, Rn. 77, juris), wäre der streitgegenständliche Rückerstattungsanspruch bei Klageerhebung verjährt gewesen, da dann Verjährung zum 31.12.2014 eingetreten wäre.
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