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   LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 88/17   

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https://dejure.org/2017,38655
LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 88/17 (https://dejure.org/2017,38655)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2017 - 4 S 88/17 (https://dejure.org/2017,38655)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20. September 2017 - 4 S 88/17 (https://dejure.org/2017,38655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 812 Abs 1 BGB
    Bausparvertrag: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2334
  • ZIP 2018, 16
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 88/17
    Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren, die in 2011 oder früher entstanden sind und erst nach Ablauf des Jahres 2014 erstmals geltend gemacht werden, sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 348/13 und 17/14 vom 28.10.2014) verjährt.

    Die gegenteilige Auffassung, die den Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) zu Grunde liegt, überzeuge nicht.

    Ausgehend davon, dass, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2016 (XI ZR 552/15) ausgeführt hat, die Erhebung einer Darlehensgebühr bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens oder Auffüllkredits, wie diejenige eines Bearbeitungsentgelts im Verbraucherkreditvertrag, eine Preisnebenabrede in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegt und dieser nicht standhält, ist ein Rückforderungsanspruch, der in 2011 oder früher entstanden ist und erst nach Ablauf des Jahres 2014 erstmals geltend gemacht wird, verjährt, weil jedenfalls wegen der aus mehreren OLG-Entscheidungen bis zum Ende des Jahres 2011 erkennbaren Änderung der Rechtsprechung eine klageweise Geltendmachung nicht mehr unzumutbar war (vergleiche BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, NJW 2014, 3713, Rn. 59).

    Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713, Rn. 35).

    Bezogen auf Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen gab es allerdings eine ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher diese als wirksam angesehen wurden (vergl. dazu BGH, XI ZR 348/13, Rn. 46).

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 88/17
    Ausgehend davon, dass, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2016 (XI ZR 552/15) ausgeführt hat, die Erhebung einer Darlehensgebühr bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens oder Auffüllkredits, wie diejenige eines Bearbeitungsentgelts im Verbraucherkreditvertrag, eine Preisnebenabrede in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegt und dieser nicht standhält, ist ein Rückforderungsanspruch, der in 2011 oder früher entstanden ist und erst nach Ablauf des Jahres 2014 erstmals geltend gemacht wird, verjährt, weil jedenfalls wegen der aus mehreren OLG-Entscheidungen bis zum Ende des Jahres 2011 erkennbaren Änderung der Rechtsprechung eine klageweise Geltendmachung nicht mehr unzumutbar war (vergleiche BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, NJW 2014, 3713, Rn. 59).

    Das dabei geltende Pflichtenprogramm weist keinen Bezug zu § 488 Abs. 1 BGB und dem sich daraus ergebenden Leitbild eines Darlehensvertrags auf (so auch BGH, Urt. v. 8.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 38).

    Es kommt - jedenfalls vorliegend - nicht darauf an, dass später im Jahr 2015 auch mehrere Entscheidungen ergingen, die Darlehensgebührenklauseln in Bausparverträgen wegen der Besonderheiten des Bausparvertrages als wirksam ansahen, und erst mit der Entscheidung vom 8.11.2016 ( BGH XI ZR 552/15) höchstrichterlich über die Gleichbehandlung von Darlehensgebühren und Entgeltklauseln in Verbraucherkredit- und Bausparverträgen entschieden wurde.

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 88/17
    Das Amtsgericht hat seine Auffassung, wonach der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei, damit begründet, dass dem Kläger eine Klageerhebung vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2014 (XI ZR 170/13) zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen nicht zumutbar gewesen sei.
  • AG Ludwigsburg, 10.03.2017 - 10 C 13/17

    Bausparvertrag: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bereicherungsrechtlicher

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 88/17
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 10.03.2017, Az. 10 C 13/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • LG Frankfurt/Main, 20.06.2013 - 5 O 452/12
    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 88/17
    Dass nach der Rechtsprechungswende Ende 2011 eine solche Klage durchaus Erfolg versprechend, wenngleich nicht risikolos war, zeigt sich auch daran, dass als nächstes das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 20.6.2013 (2-05 O 452/12) unter Heranziehung der neueren OLG-Rechsprechung zu Bearbeitungsentgeltklauseln eine Darlehensgebührenklausel in einem Bausparvertrag als unzulässig bewertete.
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 348/09

    Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 88/17
    Wollte man im Übrigen, wegen der Besonderheiten des Bausparens, die Rechtsprechung zu den Bearbeitungsentgeltklauseln als auf Darlehensgebühren nicht anwendbar ansehen, fehlte es in 2010 und 2011 erst recht an einer den Beginn des Verjährungslaufs hemmenden Unzumutbarkeit der Klagerhebung, weil es dann keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gab und allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung keinen Einfluss auf den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hat ( BGH XI ZR 348/09 v. 7.12.2010).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 88/17
    Eine solche war nicht etwa in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2010 (XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) zu erblicken.
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZR 42/08

    Keine Sekundärhaftung bei Jahresabschlussprüfung

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 88/17
    Als indes diese Rechtsprechung zunehmend in Frage gestellt wurde, nicht nur durch die Veröffentlichung eines die Unwirksamkeit dieser Entgeltklauseln postulierenden Aufsatzes (Nobbe, WM 2010, 185ff), sondern auch durch eine zunehmende Anzahl von OLG-Entscheidungen zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011, und deshalb eine Abkehr auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung von ihrer früher vertretenen Auffassung nicht unerwartbar war, entfiel die Unzumutbarkeit einer klageweisen Rückforderung.
  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 88/17
    Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, XI ZR 160/07 vom 29.1.2008 = BGHZ 175, 161, Rn. 26).
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