Rechtsprechung
| BGH, 04.12.2018 - XI ZR 196/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei negativer Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO, § 346 BGB
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei negativer Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages - IWW
§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 346 ff. BGB
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts; Bemessung des Streitwerts nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Widerruf eines Darlehensvertrages - und der Streitwert der negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers
Verfahrensgang
- LG Mainz, 16.01.2018 - 6 O 164/17
- OLG Koblenz, 21.03.2018 - 8 U 99/18
- BGH, 04.12.2018 - XI ZR 196/18
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15
Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines …
Auszug aus BGH, 04.12.2018 - XI ZR 196/18
Rn. 2 Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 EUR beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 …und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2).Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 aaO Rn. 3 …und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 4).
- BGH, 10.07.2018 - XI ZR 613/17
Erreichen der erforderlichen Mindestbeschwer in Höhe von 20.000 EUR für die …
Auszug aus BGH, 04.12.2018 - XI ZR 196/18
Rn. 2 Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 EUR beläuft (…Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2).Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (…Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 aaO Rn. 3 und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 4).
- BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines …
Auszug aus BGH, 04.12.2018 - XI ZR 196/18
Rn. 2 Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 EUR beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 …und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2).
- LG Düsseldorf, 17.04.2019 - 13 O 387/17
Autokredite widerruflich: Urteile gegen RCI Bank (Renault, Dacia, Nissan)
Der Wert der Feststellung, dass ein klagender Darlehensnehmer der beklagten Bank ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten hat, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris).Der aus Sicht der Kammer überraschende Beschluss des BGH vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18 - mag trefflich hinterfragt werden.
- LG Düsseldorf, 05.04.2019 - 10 O 192/18
Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags
Den weiteren Anträgen kommt daneben kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. bezüglich des Feststellungsantrags zu 2. BGH, Beschluss vom 23.02.2010, XI ZR 219/09; bezüglich des negativen Feststellungsantrags zu 3. BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 196/18). - LG Düsseldorf, 10.04.2019 - 13 O 76/18 Der Wert der Feststellung, dass ein klagender Darlehensnehmer der beklagten Bank ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten hat, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris).
Der aus Sicht der Kammer überraschende Beschluss des BGH vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18 - mag trefflich hinterfragt werden.
- OLG Celle, 26.02.2020 - 3 U 157/19
Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages für ein Kfz; Besonderer …
Rn. 44 Eine davon abweichende Beurteilung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Bundesgerichtshof bei einem Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich für die Bemessung des Streitwerts bzw. der Beschwer auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abstellt und den Wert der Feststellung, dass dieser ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu leisten habe, sich nach der Hauptforderung richte, die der Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchen zu können meine (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris). - OLG Celle, 22.07.2020 - 3 U 3/20
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine negative Feststellungsklage …
Rn. 57 (2) Eine davon abweichende Beurteilung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Bundesgerichtshof bei einem Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich für die Bemessung des Streitwerts bzw. der Beschwer auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abstellt und den Wert der Feststellung, dass dieser ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu leisten habe, sich nach der Hauptforderung richte, die der Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchen zu können meine (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris). - KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des …
Diese Bewertungsgrundsätze betreffen den Widerruf von "isolierten" Darlehensverträgen (s. BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18, juris Rn. 2) und gelten ohnehin nicht für die Ansprüche nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts, bei denen der Nominalbetrag des Darlehens maßgeblich ist (s. BGH, Beschluss vom 07.04.15 - XI ZR 121/14, juris Rn 2 f.; Beschluss vom 21.09.20 - XI ZR 648/18, juris Rn 3); aus ihnen kann daher für die vorliegende Fallgestaltung des verbundenen Geschäfts nach § 358 BGB nichts abgeleitet werden (zutreffend OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 35/19, juris Rn 40). - LG Düsseldorf, 19.07.2019 - 10 O 202/18 Rn. 28 Nach jüngst bekräftigter Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die hier - sinngemäß - begehrte (negative) Feststellung, dass der Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten hat, im Hinblick auf das Klageziel vergleichbar mit der (positiven) Feststellung der infolge des wirksamen Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis (BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 196/18).
Rn. 47 Der Wert des Antrags zu 1. richtet sich nach der Hauptforderung, die der Kläger gemäß § 357a Abs. 1 BGB beanspruchen zu können meint, mithin nach der Summe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 196/18), welche sich bei unterstellter regelmäßiger Ratenzahlung auf (41 x 300, 00 =) 12.300,00 EUR beläuft.
- BGH, 16.07.2019 - XI ZR 538/18
Auswirkungen eines Antrags auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines …
Auch der Wert dieses Antrags richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 196/18, juris Rn. 2). - OLG Frankfurt, 08.05.2019 - 17 U 197/18
Verbraucherdarlehensvertrag: Annahmeverzug ohne wörtliches Angebot
Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, hat neben der Feststellung, dass die Darlehensnehmer dem Darlehensgeber ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben (hier Klageantrag zu 1), die negative Feststellung, dass die Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden (hier Klageanträge zu 2 bis 4), keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris; BGH…, Beschluss vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17 -, Rn. 4, juris; BGH…, Beschluss vom 04. März 2016 - XI ZR 39/15 -, Rn. 3, juris).Maßgeblich für den gebührenrechtlichen Streitwert erster Instanz ist daher allein der Wert des Klageantrags zu 1, welcher sich nach den bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung entrichteten Zins- und Tilgungsleistungen bemisst (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris, m.w.Nw.).
- OLG Köln, 01.07.2021 - 15 W 40/21
Rückzahlung von geleisteten Leasingentgelten Beschwerde gegen eine …
Soweit das Landgericht demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Streitwertfestsetzung beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bei nicht verbundenen Verträgen (BGH Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris; BGH Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15, juris; BGH Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16, juris; BGH Beschluss vom 10.01.2017 - XI ZB 17/16, juris; BGH Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18, juris; BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - XI ZR 538/18, juris; auch OLG Frankfurt Beschluss vom 21.08.2020 - 24 U 27/20, juris anders indes OLG Stuttgart Beschluss vom 9.10.2019 - 6 W 47/19, juris) verweist, ist dies nicht zwangsläufig auf einen Leasingvertrag übertragbar, da den dortigen, nicht verallgemeinungsfähige Gründe und andere Fallkonstellationen im Hinblick auf die maßgebliche Antragstellung (wie schon weiter oben ausgeführt) zu Grunde lagen. - KG, 21.09.2022 - 8 U 1054/20
Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf der Vertragserklärung; Zuständigkeit für …
- OLG Frankfurt, 21.08.2020 - 24 U 27/20
Erlöschen des Widerrufsrechts bei unentgeldlichem Darlehensvertrag
- LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
- BGH, 14.02.2023 - XI ZR 46/22
- LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 12 O 326/19
- LG Regensburg, 29.11.2019 - 83 O 1498/19
Verbraucherleasingvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer …
- OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20
Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung von Fahrzeugkauf
- LG Bielefeld, 24.04.2020 - 1 O 61/19
- OLG München, 02.04.2019 - 5 U 4571/18
Anforderungen an Widerrufsbelerhung
- OLG München, 02.04.2019 - 5 U 3891/18
Unwirksamer Widerruf eines Finanzierungsdarlehens für einen Pkw
- OLG München, 04.03.2019 - 5 U 4638/18
Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens
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