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   BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 486/17   

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BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 486/17 (https://dejure.org/2018,5932)
BAG, Entscheidung vom 20.03.2018 - 9 AZR 486/17 (https://dejure.org/2018,5932)
BAG, Entscheidung vom 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 (https://dejure.org/2018,5932)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote

  • IWW

    § 26 Abs. 1 Satz 1, § 21 Satz 1 TV-L, § 4 Abs. 1 TzBfG, § ... 134 BGB, § 22 Abs. 1 TzBfG, § 4 TzBfG, § 26 Abs. 1 Satz 1 TV-L, § 21 TV-L, § 26 TV-L, Art. 288 Abs. 3 AEUV, Richtlinie 97/81/EG, Richtlinie 98/23/EG, Art. 267 Abs. 1, Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Benachteiligungsverbot teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer; Europarechtliche Vorgaben für den Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld bei Änderung des Arbeitszeitvolumens

  • bag-urteil.com

    Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote

  • Betriebs-Berater

    Keine Reduzierung des Urlaubsgeldes nach Verringerung der Teilzeitquote

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Bemessung des Urlaubsentgelts nach Verringerung der Teilzeitquote

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benachteiligungsverbot teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de

    Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung im öffentlichen Dienst

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsentgelt - nach Verringerung der Teilzeitquote

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zuvor erworbener Urlaub darf nicht nach Verringerung der Teilzeitquote mit reduziertem Entgelt vergütet werden

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung von Teilzeitkräften beim Urlaubsentgelt?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Höhe der Vergütung während eines Urlaubs nach Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Urlaubsentgelt für Alturlaub bei nachträglicher Reduzierung der Arbeitszeit

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Wechsel von Vollzeit in Teilzeit und Urlaubsansprüche - neuer Grundsatz für Berechnung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Urlaubsentgelt darf sich nicht nachträglich verringern

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Urlaubsentgelt darf sich nicht nachträglich verringern

Besprechungen u.ä.

  • esche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Von Voll- in Teilzeit: und dann monatelang Urlaub?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 162, 137
  • MDR 2018, 1007
  • NZA 2018, 851
  • BB 2018, 1523
  • BB 2018, 1789
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 486/17
    Das in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelte Diskriminierungsverbot steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16, BAGE 150, 345) .

    Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17, BAGE 150, 345) .

    Das beklagte Land kann sich nicht auf ein geschütztes Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen (vgl. zu den Voraussetzungen und Grenzen BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 24, BAGE 150, 345) .

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 486/17
    An dieser Rechtsprechung kann aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. April 2010 (- C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols]) für "Alturlaub", den ein Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit antritt, nicht festgehalten werden.

    bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 35) .

    Im Übrigen vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs vom 22. April 2010 (- C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols]) .

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 486/17
    d) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV zur Klärung der Frage, ob die Gewährung von Vertrauensschutz mit der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts und die damit einhergehende Beschränkung der Wirkung der "Tirol-Entscheidung" geboten ist, bedarf es nicht (vgl. zur Vorlagepflicht bei Gewährung von Vertrauensschutz im Anwendungsbereich von Unionsrecht BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -) .
  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 510/09

    Arbeitnehmerüberlassung - Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 486/17
    Vor diesem Hintergrund hat der Senat bisher angenommen, Tarifvorschriften, die das Urlaubsentgelt unter Rückgriff auf das Entgeltausfallprinzip berechnen, seien rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie - wie § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L - sicherstellen, dass der Arbeitnehmer mindestens das Urlaubsentgelt erhält, das er bei Weiterarbeit ohne Freistellung gewöhnlich erwarten könnte (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 135, 301) .
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 486/17
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 24 mwN) .
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 486/17
    Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (vgl. zu den für Tarifverträge geltenden Auslegungsgrundsätzen BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2017 - 2 Sa 16/17

    Berechnung des Urlaubsentgelts nach §§ 21, 26 TV-L - Verringerung der

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 486/17
    Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2017 - 2 Sa 16/17 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 495/17

    Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Im Übrigen darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Arbeitszeitverringerung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub reduziert wird oder der Arbeitnehmer mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird (vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 35; vgl. auch BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 15 ff., BAGE 162, 137; 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 24, BAGE 150, 345) .
  • BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 349/18

    Aufrechnung - Pfändungsverbot - Urlaubsentgelt - Erhöhung der Arbeitszeit

    Mit dem Verweis in § 29 Abs. 1 Satz 1 TV-BA auf die tarifliche Vorschrift über die Gehaltsfortzahlung in § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-BA etabliert der TV-BA ein einheitliches Regime der Entgeltfortzahlung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht zu erbringen in der Lage ist (vgl. zu § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 17, BAGE 162, 137) .

    Ein Rückgriff auf Entgeltansprüche aus vergangenen Zeiträumen stünde dem entgegen (vgl. zu § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 18, BAGE 162, 137) .

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 159/18

    Urlaubsentgelt - Fälligkeit während der Ansparphase eines "Sabbatjahres"

    Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L sind wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB nichtig, soweit sie für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf das im Urlaubszeitraum vom Arbeitnehmer zu beanspruchende Entgelt auch in den Fällen abstellen, in denen der Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit Urlaub nimmt, der aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt (BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 11, 21 angesichts der Vorgaben des EuGH im Urteil vom 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 35) .

    Dies bedeutet eine mittelbare Benachteiligung von Teilzeitkräften im Vergleich zu Arbeitnehmern, die in Vollzeit arbeiten (vgl. BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 11, 15, 22) .

    c) Die teilweise Nichtigkeit der Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L hat im Streitfall zur Folge, dass das Urlaubsentgelt nicht auf der Grundlage der für den Kläger maßgeblichen Teilzeitquote, sondern auf der Grundlage der vor der Arbeitszeitreduzierung geltenden Regelarbeitszeit zu ermitteln ist (vgl. BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 10) .

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 3/18

    Zusätzliche Urlaubsvergütung nach dem Einheitlichen Manteltarifvertrag für die

    Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (vgl. BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 12 f. mwN) .

    Soweit der Beschäftigte Teilzeit leistete, läge in diesen Fällen eine mittelbare Benachteiligung von Teilzeitkräften im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die in Vollzeit arbeiten (vgl. zum Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote bei Gewährung von Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitverringerung BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 19 ff.) .

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 9 Sa 261/20

    Tarifauslegung, Urlaubsabgeltung, Zusätzliche Urlaubstage für Referententätigkeit

    Das in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelte Diskriminierungsverbot steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG v. 20.03.2018 - 9 AZR 486/17, Rz. 12, BAGE 162, 137-143; BAG v. 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F), Rz. 16, BAGE 150, 345).
  • LAG Köln, 06.06.2019 - 8 Sa 826/18

    Urlaub; Dauer und Entgelt

    Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.03.2018 (9 AZR 486/17) für das Urlaubsentgelt bestätigt.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2019 - 4 S 2225/18

    Kürzung von Resturlaub bei Übergang des Beamten in Altersteilzeit

    Seine Entscheidung vom 20.03.2018 - 9 AZR 486/17 - betraf die Höhe des Urlaubsentgelts für nicht streitige und tatsächlich in Anspruch genommene Urlaubstage.
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