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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 17.04.2019 - 2 U 56/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16006
OLG Braunschweig, 17.04.2019 - 2 U 56/18 (https://dejure.org/2019,16006)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.04.2019 - 2 U 56/18 (https://dejure.org/2019,16006)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17. April 2019 - 2 U 56/18 (https://dejure.org/2019,16006)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    UrhG § 15 Abs. 3, § 20b Abs. 1
    Gebührenpflichtige Kabelweitersendung durch WEG bei gewerblicher Ferienvermietung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kabelweitersendung durch WEG bei gewerblicher Ferienvermietung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    UrhG §§ 15 Abs. 3, 20b Abs. 1
    Kabelweitersendung durch WEG bei gewerblicher Ferienvermietung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 15 Abs. 3 ; UrhG § 20b Abs. 1
    Begriff der öffentlichen Wiedergabe i.S. von § 15 Abs. 3 UrhG und der Kabelweitersendung i.S. von § 20b Abs. 1 UrhG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In Ferienhausanlage ist Weiterübertragung von Sendesignalen durch WEG öffentliche Wiedergabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kabelweitersendung durch WEG bei gewerblicher Ferienvermietung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Ramses" reloaded - Kabelsalat a la WEG? (IMR 2019, 464)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 48
  • ZMR 2019, 704
  • ZUM 2019, 775
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 17.04.2019 - 2 U 56/18
    Eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG und damit eine Kabelweitersendung nach § 20b Abs. 1 UrhG liegen vor, wenn eine WEG die über Satellit ausgestrahlten Programmsignale über eine zentrale Satelliten-Kopfstation empfängt und diese sodann über das von ihr betriebene Hausverteilnetz an die angeschlossenen Wohnungen weiterleitet, sofern die Wohnungen in substantiellem Umfang an wechselnde Feriengäste vermietet werden (Abgrenzung BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 228/14, GRUR 2016, 71 - Ramses).

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2016 hat die Beklagte unter Hinweis auf das sogenannte "Ramses-Urteil" des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2015 (I ZR 228/14) die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Lizenzvertrags erklärt.

    Von daher läge eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn diese Sichtweise nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2015 (I ZR 228/14, GRUR 2016, 71 - Ramses) unzutreffend (geworden) und überholt wäre.

    Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich also um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O.).

    Rn. 39 Dabei ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und des Artikels 8 Abs. 1 u. 2 S. 1 der Richtlinie 2006/115/EG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe auszulegen (vgl. a. dazu BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O.).

    Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen tatsächlich nutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 - SGAE; BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O.).

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe, sofern sie sich nur überhaupt an eine Öffentlichkeit richtet, der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH…, Urteil vom 07.12.2006, a. a. O.; BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O.).

    Bei der Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel handelt es sich vielmehr um zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O., Rn. 55).

    Einen Erwerbszweck verfolgen nur die ihre Wohnungen vermietenden Eigentümer, die die Ausstattungsqualität der Wohnung und damit ihre Vermietbarkeit durch das Bestehen eines Kabelanschlusses verbessern, worauf es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allerdings ebenso wenig ankommt, weil zwischen den Erwerbszwecken der betreffenden Wohnungseigentümer und einem etwaigen Erwerbszweck der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O., Rn. 57).

    Rn. 51 ((1)) Dies gilt auch im Lichte des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2015 (I ZR 228/14), der allerdings angenommen hat, dass es sich mangels "Unbestimmtheit" der Öffentlichkeit nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiterleitet.

    Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiere und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleite, sei dies gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf "besondere Personen" beschränkt sei, denn im Ergebnis leiteten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O., Rn. 64 ff).

    Auch darin liegt ein entscheidender Unterschied zur "Ramses"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der bei seiner wertenden Betrachtung maßgeblich und ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass die Sendesignale "ausschließlich" in die Wohnungen der der betreffenden Eigentümergemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O., Rn. 67).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 17.04.2019 - 2 U 56/18
    Nach Auffassung des EuGH vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werkes und seine "öffentliche" Wiedergabe (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 - Reha Training).

    Rn. 43 (d) Endlich ist der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks für die Einstufung einer solchen Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" nach der Rechtsprechung des EuGH zwar mit Sicherheit nicht ausschlaggebend, doch andererseits hierfür auch nicht unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2016, a. a. O., Rn. 49).

    Ihre Berücksichtigung ist auch insbesondere unter Beachtung der kumulativen Wirkung vonnöten, weil es darauf ankommt, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2016, a. a. O., Rn. 44).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 17.04.2019 - 2 U 56/18
    Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen tatsächlich nutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 - SGAE; BGH…, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O.).

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe, sofern sie sich nur überhaupt an eine Öffentlichkeit richtet, der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2006, a. a. O.; BGH…, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O.).

  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 243/13

    Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 17.04.2019 - 2 U 56/18
    Zwar handelt es sich um eine Entgeltforderung, doch gehören der Beklagten auch Verbraucher an, so dass sie im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228).
  • BGH, 11.05.2009 - II ZR 137/08

    Lurgi II

    Auszug aus OLG Braunschweig, 17.04.2019 - 2 U 56/18
    Rn. 74 Für die Frage der Sachdienlichkeit kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2009 - II ZR 137/08, NJW 2009, 2886;… MK-Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl., § 533 Rn. 13).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 17.04.2019 - 2 U 56/18
    Ebenso wie die Gäste eines Hotels als Öffentlichkeit anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - C-16/10, GRUR 2012, 597 - PPL/Irland), muss gleiches für die Gäste von Ferienwohnungen gelten.
  • OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16

    Verletzung des Urheberrechts durch Übertragung empfangener Fernseh- oder …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 17.04.2019 - 2 U 56/18
    Das gemeinsame Ziel der Weiterleitung besteht, anders als sonst bei typischen Wohnungseigentümergemeinschaften, mangels einer allen Mitgliedern der Antennengemeinschaft gemeinsam gehörenden Liegenschaft nicht in deren gemeinsamer Verwaltung, sondern ergibt sich generell aus dem gleichgerichteten Interesse an Empfang und Weiterleitung der Sendesignale (ähnlich auch OLG Dresden, Urteil vom 22.11.2016 - 14 U 530/16, MDR 2017, 837).
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