Rechtsprechung
| LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Benutzung eines Verwendungspatents wegen sinnfälligen Herrichtens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Benutzung eines Verwendungspatents aufgrund sinnfälligen Herrichtens einer Sache (hier: Riemen zum Transportieren von Gefäßen)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (13)
- BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines …
Auszug aus LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16
Vielmehr beginnt die Benutzung schon mit der zweckgerichteten Bereitstellung der zu verwendenden Sache, so dass Dritten bereits solche Handlungen verboten sind, bei denen das Erzeugnis objektiv auf die geschützte Anwendung oder Verwendung ausgerichtet, d.h. sinnfällig hergerichtet wird (…Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 9 Rn. 50 mwN aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; vgl. ferner BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 46, 55 mwN - Glasfasern II).Rn. 69 1. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 139 Abs. 1 PatG (zur Tenorierung vgl. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 U 50/12 , juris, Entscheidungsformel [insoweit nicht abgedruckt bei GRUR 2014, 764, 765 ] und Rn. 41 ; Revision zurückgewiesen bei BGHZ 208, 182, siehe dort Rn. 88 ff).
Liegt in dem sinnfälligen Herrichten im Inland schon der Beginn des Verwendens im Sinn des vorverlagerten Schutzes eines Verwendungspatents (vgl. BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 46, 55 - Glasfasern II), bestehen daher auch Vernichtungsansprüche hinsichtlich des Erzeugnisses, das aufgrund dieser begonnenen Verwendung Gegenstand des Patents ist, jedenfalls dann, wenn die sinnfällige Herrichtung im Erzeugnis selbst verkörpert ist.
Dieser Anspruch besteht auch hinsichtlich der Benutzung eines Verwendungspatents durch sinnfälliges Herrichten, weil darin bereits die dem Patentinhaber vorbehaltene Verwendung liegt (siehe BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 46, 55 - Glasfasern II).
- OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17
Voraussetzungen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents …
Auszug aus LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16
Rn. 63 (3) Da somit davon auszugehen ist, dass die angegriffenen Riemen technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich zur patentgemäßen Verwendung geeignet sind, liegt in deren Vertrieb im Sinn der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR 2017, 1107, 1110 - Östrogenblocker; PharmR 2018, 306, 311; GRUR 2019, 279, 282 - Fulvestrant) eine "aktive" bzw. eigene sinnfällige Herrichtung durch die Beklagte.Rn. 65 Selbst in Fällen, in denen offensichtlich auch eine andere als die patentgemäße Verwendung in Betracht kommt, lässt die Rechtsprechung des Oberlandegerichts Düsseldorf (GRUR 2019, 279, 282 f - Fulvestrant; siehe auch OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107, 1110 - Östrogenblocker; PharmR 2018, 306, 311) für eine Verletzung des Verwendungspatents das sichere Wissen darum oder das Verschließen vor der Erkenntnis genügen, dass es mit dem vertriebenen Erzeugnis tatsächlich (in hinreichendem Umfang und nicht nur in vereinzelten Fällen) zu der patentgerechten Verwendung kommen wird.
- OLG Düsseldorf, 01.03.2018 - 2 U 30/17
Dexmedetomidin
Auszug aus LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16
Rn. 63 (3) Da somit davon auszugehen ist, dass die angegriffenen Riemen technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich zur patentgemäßen Verwendung geeignet sind, liegt in deren Vertrieb im Sinn der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR 2017, 1107, 1110 - Östrogenblocker; PharmR 2018, 306, 311; GRUR 2019, 279, 282 - Fulvestrant) eine "aktive" bzw. eigene sinnfällige Herrichtung durch die Beklagte.Rn. 65 Selbst in Fällen, in denen offensichtlich auch eine andere als die patentgemäße Verwendung in Betracht kommt, lässt die Rechtsprechung des Oberlandegerichts Düsseldorf (GRUR 2019, 279, 282 f - Fulvestrant; siehe auch OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107, 1110 - Östrogenblocker; PharmR 2018, 306, 311) für eine Verletzung des Verwendungspatents das sichere Wissen darum oder das Verschließen vor der Erkenntnis genügen, dass es mit dem vertriebenen Erzeugnis tatsächlich (in hinreichendem Umfang und nicht nur in vereinzelten Fällen) zu der patentgerechten Verwendung kommen wird.
- OLG Düsseldorf, 09.01.2019 - 2 U 27/18
Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend die Verwendung von …
Auszug aus LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16
Rn. 63 (3) Da somit davon auszugehen ist, dass die angegriffenen Riemen technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich zur patentgemäßen Verwendung geeignet sind, liegt in deren Vertrieb im Sinn der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR 2017, 1107, 1110 - Östrogenblocker; PharmR 2018, 306, 311; GRUR 2019, 279, 282 - Fulvestrant) eine "aktive" bzw. eigene sinnfällige Herrichtung durch die Beklagte.Rn. 65 Selbst in Fällen, in denen offensichtlich auch eine andere als die patentgemäße Verwendung in Betracht kommt, lässt die Rechtsprechung des Oberlandegerichts Düsseldorf (GRUR 2019, 279, 282 f - Fulvestrant; siehe auch OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107, 1110 - Östrogenblocker; PharmR 2018, 306, 311) für eine Verletzung des Verwendungspatents das sichere Wissen darum oder das Verschließen vor der Erkenntnis genügen, dass es mit dem vertriebenen Erzeugnis tatsächlich (in hinreichendem Umfang und nicht nur in vereinzelten Fällen) zu der patentgerechten Verwendung kommen wird.
- BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11
Fräsverfahren
Auszug aus LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16
Dies gilt auch dann, wenn die mittelbare Patentverletzung nicht durch Liefern, sondern durch Anbieten eines der in § 10 Abs. 1 PatG genannten Mittel begangen wurde (BGHZ 197, 196 Rn. 21 ff - Fräsverfahren). - BGH, 22.11.2005 - X ZR 79/04
extracoronales Geschiebe
Auszug aus LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16
Dies hat seinen Grund aber darin, dass der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung dem mittelbaren Benutzer des Patents das Anbieten und die Lieferung mittelbar patentverletzender Gegenstände im Geltungsbereich des Patentgesetzes verbietet, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und bestimmt sind, nicht dagegen den Besitz und das Anbieten und Liefern mittelbar patentverletzender Gegenstände in Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs des Patentgesetzes und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung (BGH, GRUR 2006, 570 Rn. 32 - extracoronales Geschiebe;… siehe zum Rückrufanspruch entsprechend OLG Düsseldorf Urteil vom 5. Juli 2018 - I-2 U 41/17, juris Rn. 211 mwN). - BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15
Curapor - Markenrechtsverletzung: Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach …
Auszug aus LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16
Damit ist unter anderem der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens zu berücksichtigen (siehe wegen der weiteren Gesichtspunkten entsprechend zu § 18 MarkenG: BGH, GRUR 2019, 518, 519 f mwN - Curapor). - BGH, 20.09.1983 - X ZB 4/83
Hydropyridin
- OLG Düsseldorf, 05.07.2018 - 2 U 41/17
Ansprüche wegen Benutzung eines Patents für eine Anschlussarmatur zum Anschließen …
Auszug aus LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16
Dies hat seinen Grund aber darin, dass der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung dem mittelbaren Benutzer des Patents das Anbieten und die Lieferung mittelbar patentverletzender Gegenstände im Geltungsbereich des Patentgesetzes verbietet, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und bestimmt sind, nicht dagegen den Besitz und das Anbieten und Liefern mittelbar patentverletzender Gegenstände in Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs des Patentgesetzes und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung (…BGH, GRUR 2006, 570 Rn. 32 - extracoronales Geschiebe; siehe zum Rückrufanspruch entsprechend OLG Düsseldorf Urteil vom 5. Juli 2018 - I-2 U 41/17, juris Rn. 211 mwN). - BGH, 27.10.2015 - X ZR 11/13
Fugenband - Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: …
Auszug aus LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16
Sofern und soweit dabei, etwa bei der Einbeziehung des sinnfälligen Herrichtens, einer Erstreckung auf Verfahrenserzeugnisse oder bei der mittelbaren Patentverletzung, die Gefahr einer Ausweitung des Schutzumfangs in Betracht kommen sollte, kann und muss dem bei der Bestimmung des Schutzumfangs insbesondere im Verletzungsstreit Rechnung getragen werden (vgl. BGH…, Urteil vom 2. November 2011 - X ZR 23/09, juris Rn. 14 - Notablaufvorrichtung; siehe auch BGH, GRUR 2016, 361 Rn. 29 - Fugenband). - OLG Karlsruhe, 26.02.2014 - 6 U 50/12
Verwendungspatent - Patentverletzungsverfahren: Sinnfälliges Herrichten eines …
- BGH, 02.11.2011 - X ZR 23/09
Patentnichtigkeitsklage: Übergang von einem Erzeugnisanspruch zu einem …
- BPatG, 19.06.2018 - 4 Ni 34/17
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Riemen zum Transportieren von Gefäßen …
- BPatG, 19.06.2018 - 4 Ni 34/17
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Riemen zum Transportieren von Gefäßen …
Rn. 63 Vor Erhebung der Nichtigkeitsklage hat die hiesige Beklagte beim Landgericht Mannheim am 11. Februar 2016 eine Verletzungsklage wegen einer vermeintlichen Verletzung des Streitpatents gegen die hiesige Klägerin eingereicht (Az. 2 O 35/16).
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