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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 26.03.2020 - 327 O 212/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,7945
LG Hamburg, 26.03.2020 - 327 O 212/19 (https://dejure.org/2020,7945)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2020 - 327 O 212/19 (https://dejure.org/2020,7945)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26. März 2020 - 327 O 212/19 (https://dejure.org/2020,7945)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 Halbs 1 ZPO, § 51 Abs 2 GKG, § 2 RDG, § 3 RDG, § 5 RDG
    Wettbewerbsverstoß: Bewerbung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen Inkassodienstleister bzw. Versicherungsmakler

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Unerlaubte Rechtsdienstleistung durch Inkassodienstleister - mehr.plus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewerbung der erlaubnispflichtigen Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis; Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Unerlaubte Rechtsdienstleistung durch Inkassodienstleister - mehr.plus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14

    Schadensregulierung durch Versicherungsmakler - Wettbewerbsverstoß: …

    Auszug aus LG Hamburg, 26.03.2020 - 327 O 212/19
    Eine rechtliche Prüfung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG ist jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt (vgl. BGH GRUR 2016, 820 ff. [824];… Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler a. a. O., Rn. 1.119).

    Zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer gehört es, den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen, indem er den Vertrag ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf sowie Verlängerungen hin überprüft und den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinweist, den Zahlungsverkehr fördert, im Schadensfall den Versicherungsnehmer sachkundig berät, für sachgerechte Schadensanzeigen sorgt und bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 820 ff. [822]).

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" …

    Auszug aus LG Hamburg, 26.03.2020 - 327 O 212/19
    Rn. 22 Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerfG - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen (BGH NJW 2020, 208 ff. [208]).
  • OLG Köln, 06.08.2018 - 6 W 72/18

    Streitwert von Unterlassungsanträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 26.03.2020 - 327 O 212/19
    Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (vgl. nur OLG Köln [6. Zivilsenat], Beschluss vom 06.08.2018 - 6 W 72/18, BeckRS 2018, 28795 m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 16.09.2020 - 15 W 30/20

    Festsetzung eines Streitwerts in Wettbewerbsverfahren

    Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.03.2020, Az. 327 O 212/19 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 100.000,00 EUR festgesetzt wird.
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