Rechtsprechung
| OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
UrhG § 2 Abs. 1, Nr. 1; 50 Abs. 1
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Zulässige Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Bewertungs- und Informationsberichts - Glyphosat- Bericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
- OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17
- LG Köln, 31.07.2020 - 14 O 470/18
- OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
Papierfundstellen
- GRUR 2021, 1078
- afp 2021, 163
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15
Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte
Auszug aus OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 29 - Afghanistan Papiere II, m.w.N.).Darunter ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 40 - Afghanistan Papiere II).
Dieses Merkmal setzt nach der Rechtsprechung des BGH das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 43 - Afghanistan Papiere II).
Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts durch die von Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese in die Abwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz einzustellen (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 50 m.w.N. - Afghanistan Papiere II).
Den von dem Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die - wie hier die mögliche Kanzerogenität eines weit verbreiteten Pflanzenschutzmittels - die Öffentlichkeit wesentlich berühren (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 53 - Afghanistan Papiere;… BVerfGE 71, 206, 220 - juris Rn. 47).
Damit ist nach der Rechtsprechung des BGH auch die Verletzung des Erstveröffentlichungsrecht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 63 m.w.N. - Afghanistan Papiere II).
- EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der …
Auszug aus OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
Nach den aktuellen Entscheidungen des EuGH (Urteile vom 29.07.2019, C-469/17 - Funke Medien; C-516/17 - Volker Beck) seien die gegenteiligen im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidungen nicht haltbar.Denn auch der EuGH setzt voraus, dass ein schutzfähiges Werk eine geistige Schöpfung seines Urhebers darstellen muss, indem die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommt, was dann der Fall sei, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen getroffen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C- 469/17 -, Funke Medien, juris Rn. 19 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind wie bereits dargestellt zu bejahen, denn auch nach der Ansicht des EuGH kann sich die Originalität eines Werkes auch aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergeben (vgl. EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C- 469/17 -, Funke Medien, juris Rn. 23 m.w.N).
- BGH, 20.07.2006 - I ZR 185/03
Bodenrichtwertsammlung
Auszug aus OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
Eine amtliche Bekanntmachung, die das Addendum allenfalls darstellen könnte, setzt einen regelnden Inhalt voraus; sie erfasst gerade nicht jede informatorische Äußerung eines Amtes (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2007 - I ZR 185/03 -, juris Rn. 13 f. m.w.N.).Ist die Information weniger bedeutsam, wird die Abwägung in der Regel ergeben, dass die allgemeine Kenntnisnahme bereits durch eine erfolgte Veröffentlichung sichergestellt ist, ohne dass zusätzlich eine urheberrechtsfreie Verbreitung erforderlich wäre (BGH, Urt. v. 20.7.2007 - I ZR 185/03 -, juris Rn. 18 m.w.N.).
- BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79
Stahlrohrstuhl II
Auszug aus OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
Zwar muss nach allgemeinen Beweislastregeln derjenige die Schutzfähigkeit eines Werkes darlegen und beweisen, der sich darauf beruft, d.h. in der Regel der Urheber oder der Rechtsinhaber (BGH GRUR 1981, 820, juris Rn. 25 - Stahlrohrstuhl II).Üblicherweise genügt hierfür jedoch die Vorlage des Werkes (vgl. BGH GRUR 1981, 820, juris Rn. 25 - Stahlrohrstuhl II;… Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 2 Rn. 70).
- EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse …
Auszug aus OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
Es sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne die Grundrechte auf beiden Seiten gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online). - BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen …
Auszug aus OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das Urheberrecht spezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (vgl. BGH GRUR 2017, 1027 Rn. 64 - Reformistischer Aufbruch I, m.w.N.). - BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB
Auszug aus OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
Den von dem Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die - wie hier die mögliche Kanzerogenität eines weit verbreiteten Pflanzenschutzmittels - die Öffentlichkeit wesentlich berühren (…vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 53 - Afghanistan Papiere; BVerfGE 71, 206, 220 - juris Rn. 47). - LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
Unterlassungsanspruch der Veröffentlichung von Texten (hier: Addendum und …
Auszug aus OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
Rn. 3 Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um das Hauptsacheverfahren zum einstweiligen Verfügungsverfahren 14 O 302/15 des Landgerichts Köln und 6 U 8/17 des OLG Köln. - LG Köln, 31.07.2020 - 14 O 470/18
Auszug aus OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.7.2020 - 14 O 470/18 - hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Tenors aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
- OLG Köln, 12.05.2021 - 6 U 146/20
Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche; Öffentliche Zugänglichmachung einer …
Rn. 83 So hat der Beklagte seine Texte mit weiterführenden Links versehen, u.a. auf einen Artikel von netzpolitik.org mit dem Titel "Zensururheberrecht: Bundesinstitut gab 88.000 Euro gegen Glyphosat-Berichterstattung aus", in dem es um das Gerichtsverfahren des Klägers gegen den MDR geht, das Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat 6 U 105/20 gewesen war, und in dem sich der Kläger gestützt auf Urheberrecht gegen die Veröffentlichung der Zusammenfassung und das Addendum im Oktober 2015 gewandt hatte.
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