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| LG München I, 22.09.2021 - 21 O 4641/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- BAYERN | RECHT
BGB § 249 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, S. 2 Alt. 1; ZPO § 717 Abs. 2; PatG § 140b
Anspruch auf Herausgabe bzw. Löschung von durch vorläufige Vollstreckung eines später aufgehobenen Patentverletzungsurteils erlangten Informationsträger bzw. Informationen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 22.09.2021 - 21 O 4641/21
- LG München I, 01.12.2021 - 21 O 4641/21
- OLG München, 17.11.2022 - 6 U 8929/21
- BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- BGH, 26.10.2006 - IX ZR 147/04
Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter vorläufiger …
Auszug aus LG München I, 22.09.2021 - 21 O 4641/21
Rn. 42 a. Bereicherungsansprüche nach § 812 BGB bestehen neben den in § 717 Abs. 2 ZPO geregelten Schadensersatzansprüchen (BGH NZI 2007, 740 Tz. 22 ff. m.w.N.).Diese als Instrument innerprozessualer Waffengleichheit ausgestaltete Norm (BGHZ 136, 199 [207]) verwehrt es der Partei jedoch nicht, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung abzuwarten und sodann die daraus folgenden Bereicherungsansprüche geltend zu machen (BGH NZI 2007, 740 Tz. 22 ff. m.w.N.).
- BGH, 27.05.2014 - XI ZR 264/13
Urkundeneinsicht: Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer …
Auszug aus LG München I, 22.09.2021 - 21 O 4641/21
Deshalb genügt es nicht, wenn der Anspruchsteller beantragt, ihm Einsicht in Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke (hier: "die streitgegenständlichen Dokumente") zu gewähren (BGH NJW 2014, 3312). - BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13
Außerordentliche Kündigung - Drohung
Auszug aus LG München I, 22.09.2021 - 21 O 4641/21
Ein solches wird auch vom BAG in der beklagtenseits zitierten Entscheidung (NZA 2014, 1258) nicht erwähnt; dort geht es insoweit allein um die Frage, ob im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits bestimmte Tatsachen offengelegt werden durften.
- BGH, 05.10.2017 - I ZR 184/16
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Verfahrensfehlerhafte Abweichung des …
Auszug aus LG München I, 22.09.2021 - 21 O 4641/21
Die entsprechenden Anlagen müssen als Gegenstände des erhobenen Anspruchs so konkret beschrieben werden, dass die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen ist, die Beklagte sich erschöpfend verteidigen kann und in der Vollstreckung Klarheit über den Verbotsinhalt besteht (BGH GRUR 2018, 203). - BGH, 21.12.1989 - X ZR 30/89
Anspruch des Arbeitnehmer-Erfinders auf Herausgabe von geschäftlichen Unterlagen
Auszug aus LG München I, 22.09.2021 - 21 O 4641/21
In seiner Entscheidung "Marder" (GRUR 1990, 515) hat der Bundesgerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Herausgabeverlangen auch im Falle einer materiellrechtlich bestehenden Herausgabepflicht (im Fall "Marder" die arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückgabe von Unterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Herausgabegläubiger diese aus einem anderen Rechtsgrund (im Fall "Marder" §§ 9, 12 ArbErfG in Verb. mit § 242 BGB) an den Herausgabeschuldner zurückgeben muss. - BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96
Inanspruchnahme des Prozeßbürgen
Auszug aus LG München I, 22.09.2021 - 21 O 4641/21
Diese als Instrument innerprozessualer Waffengleichheit ausgestaltete Norm (BGHZ 136, 199 [207]) verwehrt es der Partei jedoch nicht, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung abzuwarten und sodann die daraus folgenden Bereicherungsansprüche geltend zu machen (BGH NZI 2007, 740 Tz. 22 ff. m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 13.03.2020 - 22 U 222/19
Angelieferte, aber nicht eingebaute Bauteile sind keine erbrachten Leistungen!
Auszug aus LG München I, 22.09.2021 - 21 O 4641/21
Rn. 58 Der § 717 Abs. 2 ZPO und § 812 Abs. 1 BGB in der hier zu beurteilenden Konstellation (vorläufige Vollstreckung aus nachträglich in Wegfall geratenem Titel) zugrundeliegende Gesetzeszweck geht dahin, dass die Beklagte all das zurückzugeben hat, was sie in der Vollstreckung von den Klägerinnen erlangt hat, um damit den Zustand vor der von ihr betriebenen Vollstreckung wiederherzustellen (siehe hierzu OLG Düsseldorf BeckRS 2020, 7832;… Zöller/Herget, ZPO, 33. Auflage 2020, § 717 Rn. 6 m.w.N.); dabei ist für den Gesetzeszweck und die Bedeutung des Rechtsziels, Recht wiederherzustellen und damit Unrecht zu beseitigen, in besondere Weise zu berücksichtigen, dass gerade die Vollstreckung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen - zumal die nur vorläufige, also rechtlich nicht abschließend gesicherte - ein gravierender Eingriff in die Sphäre des Vollstreckungsschuldners ist. - LAG Düsseldorf, 13.10.1981 - 24 Sa 891/81
Auszug aus LG München I, 22.09.2021 - 21 O 4641/21
Gleiches gilt im Falle des beklagtenseits zitierten Urteils des LAG Düsseldorf (ZIP 1982, 217).
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