Rechtsprechung
| OLG Köln, 06.05.2022 - 6 U 219/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
FluggastrechteVO Art. 5;; Art. 8 Abs. 1 b) und c); UKlaG § 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 97 Abs. 1
Zuzahlung für eine Ersatzbeförderung bzw. Umbuchung zum Wunschtermin nach Flugannullierungen; Kein beliebiges und kostenfreies Umbuchungsrecht bei Annullierung eines Fluges aufgrund der Corona-Pandemie
Verfahrensgang
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 127/20
Luftfahrtunternehmen können einen Aufpreis für die Umbuchung von wegen Corona …
Auszug aus OLG Köln, 06.05.2022 - 6 U 219/21
Die Parteien streiten im vorliegenden Hauptsacheverfahren zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 85/20 LG Köln / 6 U 127/20 OLG Köln weiterhin um die Frage, ob die Beklagte nach Flugannullierungen von den Verbrauchern eine Zuzahlung für die Ersatzbeförderung / Umbuchung zum Wunschtermin verlangen kann.Rn. 6 Der Kläger hat vorgetragen, dass die Auffassung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 127/20, wonach Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-V0 einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Buchung und Ersatzbeförderung verlange, unzutreffend sei.
Der Senat hat im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 127/20 mit Urteil vom 26.06.2021 ausgeführt, dass die Umbuchung zwar entgegen der Ansicht der Beklagten kostenlos zu erbringen ist, Art. 8 Abs. 1 lit b) und c) FluggastrechteVO dem Fluggast bei Annullierung eines Fluges aufgrund der Corona-Pandemie jedoch entgegen der Ansicht des Klägers und der damaligen Ansicht des Landgerichts kein beliebiges, kostenfreies Umbuchungsrecht gewährt, das außerhalb jeden Zusammenhanges mit der ursprünglichen Reiseplanung steht:.
Die angefochtene Entscheidung entspricht der vom Senat im Verfahren 6 U 127/20 vertretenen Ansicht zur Auslegung des Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO.
- BGH, 24.09.2014 - XII ZB 111/13
Verfahren auf Kindesunterhalt: Versäumnisbeschluss des Beschwerdegerichts im …
Auszug aus OLG Köln, 06.05.2022 - 6 U 219/21
Eine Säumnisentscheidung nach § 539 ZPO kommt im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (s. Kramer, Die Säumnis im schriftlichen Verfahren, NJW 1978, 1411, 1433; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.09.2014, XII ZB 111/13, juris, Tz. 10). - LG Köln, 07.12.2021 - 31 O 67/21
Auszug aus OLG Köln, 06.05.2022 - 6 U 219/21
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2021 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 67/21 - wird zurückgewiesen.
- LG Frankfurt/Main, 23.02.2023 - 24 S 142/22 Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 -6 U 127720; OLG Köln, Urteil vom 06.05.2022 -6 U 219/21) gewähre Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO dem Fluggast bei Annullierung eines Fluges aufgrund der Corona-Pandemie jedoch kein beliebiges, kostenfreies Umbuchungsrecht, dass außerhalb jeden Zusammenhangs mit der ursprünglichen Reiseplanung stehe.
Nach der Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 - 6 U 127720; OLG Köln, Urteil vom 06.05.2022-6 U 219/21) könne der Fluggast nach Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO bei Annullierung eines Fluges vom ausführenden Luftfahrtunternehmen grundsätzlich eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt (als dem frühestmöglichen, s. Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO) nach seinem Wunsch verlangen, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
- LG Frankfurt/Main, 08.08.2023 - 24 O 118/22
Fluggastrechte - Kostenloser Tarif - Nicht der Öffentlichkeit verfügbarer Tarif - …
Nach der Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 6 U 127720; OLG Köln, Urteil vom 06.05.2022 6 U 219/21) könne der Fluggast nach Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO bei Annullierung eines Fluges vom ausführenden Luftfahrtunternehmen grundsätzlich eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt (als dem frühestmöglichen, s. Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO) nach seinem Wunsch verlangen, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
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