Rechtsprechung
| VG München, 30.03.2023 - M 17 K 18.1564 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- BAYERN | RECHT
KrWG § 7, § 9, § 15, § 22, § 62; BayVwVfG Art. 37, Art. 39
Fortbestehen der Entsorgungsverantwortung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 5.07
Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des; Abfallbesitz; Abfallerzeuger, Besitz des; …
Auszug aus VG München, 30.03.2023 - M 17 K 18.1564
Die Verantwortlichkeit der Klägerin für die Abfälle aus dem Sanierungsvorhaben "… …" besteht deshalb fort, bis die Entsorgung dieser Abfälle endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist (BVerwG, U.v. 28.6.2007 - 7 C 5/07, juris).Rn. 82 2.3 Die Verantwortlichkeit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach ein zur Entsorgung Verpflichteter im Falle einer Vermischung der Abfälle bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art weiterhin für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich bleibt (BVerwG, U.v. 28.6.2007 - 7 C 5.07, juris Rn. 15 ff.;… BVerwG, B.v. 14.4.2014 - 7 B 26.13, juris Rn. 10).
Bei Wahrunterstellung dieses Sachverhalts hat somit bereits keine Vermischung von Abfällen gleicher Art vorgelegen, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 28.6.2007 (a.a.O.) zugrunde lag.
Die Entsorgungspflicht vermindert sich allerdings, wenn und soweit ein Teil der vom Entsorgungspflichtigen angelieferten Abfälle bzw. der mit Abfällen anderer Anlieferer vermischten Abfälle noch verwertet wurden (BVerwG, U.v. 28.6.2007 - 7 C 5.07, juris Rn. 22 f.;… OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2019 - OVG 11 S 11.18, juris Rn. 22).
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - 11 S 11.18
Abfallrechtliche Ordnungsverfügung; Beauftragung eines Dritten mit der …
Auszug aus VG München, 30.03.2023 - M 17 K 18.1564
Die Entsorgungspflicht vermindert sich allerdings, wenn und soweit ein Teil der vom Entsorgungspflichtigen angelieferten Abfälle bzw. der mit Abfällen anderer Anlieferer vermischten Abfälle noch verwertet wurden (…BVerwG, U.v. 28.6.2007 - 7 C 5.07, juris Rn. 22 f.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2019 - OVG 11 S 11.18, juris Rn. 22). - BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05
Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der …
Auszug aus VG München, 30.03.2023 - M 17 K 18.1564
Rn. 57 Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass eine derartige "unechte" Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3.05).
- BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 4.16
Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung …
Auszug aus VG München, 30.03.2023 - M 17 K 18.1564
Allerdings geht von den strafgerichtlichen Feststellungen regelmäßig eine faktische Bindungswirkung dergestalt aus, dass Verwaltungsgerichte im Regelfall nicht gehalten sind, die strafrechtlich relevanten Tatsachen eigenständig festzustellen und zu würdigen, sofern sich dies ob der Besonderheiten des Einzelfalles nicht aufdrängt (BVerwG, U.v. 22.3.2017 - 5 C 4.16, juris Rn. 26). - BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Auszug aus VG München, 30.03.2023 - M 17 K 18.1564
Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) immer dann vor, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht, während eine "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" bzw. echte Rückwirkung dann anzunehmen ist, wenn die normativ angeordneten Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung liegenden Zeitraum eintreten sollen (zur Unterscheidung vgl. insbesondere BVerfG, B.v. 14.5.1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, S. 200, 241 f.;… BVerfG,B.v. 3.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, S. 67, 78 f.). - BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus VG München, 30.03.2023 - M 17 K 18.1564
Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) immer dann vor, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht, während eine "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" bzw. echte Rückwirkung dann anzunehmen ist, wenn die normativ angeordneten Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung liegenden Zeitraum eintreten sollen (…zur Unterscheidung vgl. insbesondere BVerfG, B.v. 14.5.1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, S. 200, 241 f.; BVerfG,B.v. 3.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, S. 67, 78 f.). - BVerwG, 14.04.2014 - 7 B 26.13
Abfall zur Verwertung; Abfall zur Beseitigung; Abfallverbringung; Grüne Liste; …
Auszug aus VG München, 30.03.2023 - M 17 K 18.1564
Rn. 82 2.3 Die Verantwortlichkeit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach ein zur Entsorgung Verpflichteter im Falle einer Vermischung der Abfälle bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art weiterhin für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich bleibt (…BVerwG, U.v. 28.6.2007 - 7 C 5.07, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, B.v. 14.4.2014 - 7 B 26.13, juris Rn. 10).
- VG Potsdam, 06.09.2024 - 14 L 175/24 Die Haftung kann nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen gestützt werden (VG München, Urteil vom 30. März 2023 - M 17 K 18.1564 -, juris Rn. 65).
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