Rechtsprechung
| VGH Bayern, 25.09.2023 - 12 ZB 23.207 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- BAYERN | RECHT
BayAbfG Art. 31 (idF bis zum 31.12.2020); KrWG § 3, § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 62; VwVfG § 37
Klage gegen Anordnung der Beseitigung von Bau- und Ziegelschutt - Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 5, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 62 KrWG, Art. 31 BayAbfG a.F., Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG
Abfallrecht: Abfalleigenschaft von Bau- und Ziegelschutt | Abfalleigenschaft; Bau- und Ziegelschutt; Ordnungsgemäße Entsorgung; Nichtförmlicher Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung; Verwertungsverfahren; Recycling-Baustoff; RC-Leitfaden; Altrecht; Beweisregeln - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfügung der Beseitigung von auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Bau- und Ziegelschutts
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 5, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 62 KrWG, Art. 31 BayAbfG a.F., Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG
Abfallrecht: Abfalleigenschaft von Bau- und Ziegelschutt | Abfalleigenschaft; Bau- und Ziegelschutt; Ordnungsgemäße Entsorgung; Nichtförmlicher Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung; Verwertungsverfahren; Recycling-Baustoff; RC-Leitfaden; Altrecht; Beweisregeln
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 07.12.2022 - W 9 K 18.1172
- VGH Bayern, 25.09.2023 - 12 ZB 23.207
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 17.02.2020 - 12 CS 19.2505
Überprüfung des Vertriebs von Teppichbodenschnitzeln als Reitbodenbelag im …
Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2023 - 12 ZB 23.207
Zwar hat der Senat in der mit der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidung zum Reitbodenbelag (B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - BeckRS 2020, 1739) ausdrücklich festgestellt, dass die materielle Beweislast für diejenigen Tatsachen, die nach der zugrundeliegenden Norm Voraussetzungen für die durch den Verwaltungsakt angeordneten Rechtsfolgen sind, wie etwa das Fortbestehen der Abfalleigenschaft, im Rahmen der Eingriffsverwaltung stets die Behörde trägt.Darüber hinaus weicht das Verwaltungsgericht auch der Sache nach nicht vom Senatsbeschluss vom 17.2.2020 (12 CS 19.2505 - BeckRS 2020, 1739) ab.
- VG Gera, 24.08.2017 - 5 K 84/16
Ende der Abfalleigenschaft von Bauschutt
Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2023 - 12 ZB 23.207
Demzufolge ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Kläger die Darlegungslast dahingehend trifft, dass der ursprüngliche, als Abfall einzustufende Bau- und Ziegelschutt nunmehr ein Verwertungsverfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 KrWG durchlaufen hat (vgl. zu dieser Konstellation auch VG Gera, U.v. 24.8.2017 - 5 K 84/16 Ge - BeckRS 2017, 148249 Rn. 42 ff.). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2006 - 3 M 73/05
Ergänzung
Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2023 - 12 ZB 23.207
Ein derartiger Verwaltungsakt ist im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen oder den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann (vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit bei Anordnungen zur Abfallentsorgung OVG Greifswald, B.v. 24.1.2006 - 3 M 73/05 - BeckRS 2006, 23537). - VG München, 08.03.2022 - M 28 K 20.6718
Beseitigung von Bauschutt und Aushubmaterial
Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2023 - 12 ZB 23.207
Rn. 6 Demgegenüber hat der Kläger im vorliegenden Verfahren die Durchführung eines Verwertungsverfahrens für den zunächst originär als Abfall zu qualifizierenden Bau- und Ziegelschutt (vgl. hierzu VG München, E.v. 8.3.2022 - M 28 K 20.6718 - BeckRS 2022, 29809 Rn. 39) nicht dargelegt.
- VGH Bayern, 09.08.2024 - 22 ZB 23.1077
Stilllegungsanordnung für eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht …
Rn. 19 Zudem trifft die Darlegungslast dahingehend, dass der ursprüngliche, als Abfall einzustufende Bauschutt nunmehr ein Verwertungsverfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 KrWG durchlaufen und die Abfalleigenschaft geendet hat, in einem Fall, in dem der Abfallbesitzer keine Untersuchungen zu den schädlichen Auswirkungen des gelagerten Bauschutts vorgenommen hat, den Abfallbesitzer (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2023 - 12 ZB 23.207 - juris Rn. 5 f.).Diese Rechtsprechung hat der 12. Senat aber im Beschluss vom 29. September 2023 (12 ZB 23.207 - juris Rn. 5) dahingehend relativiert, dass dies - bezogen auf die Abfalleigenschaft - nur dann gelte, wenn der Abfallbesitzer gegenüber der Behörde durch die Vorlage von Gutachten die Durchführung eines Verwertungsverfahrens dargelegt habe.
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