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| OLG München, 06.05.2026 - 7 W 412/26 e |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
InsO § 182 RVG § 15 Abs. 2; ZPO § 3, § 287; GKG § 68
Streitwertfestsetzung, Insolvenzverfahren, Terminsgebühr, Beschwerdeverfahren, Antragsrücknahme, Insolvenzquote - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 66 Abs. 1 S. 1, 3; GKG § 63 III S. 2
Abänderung des Streitwerts des Beschlusses im erstinstanzlichen Verfahren wegen erstinstanzlicher Verhandlung sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung
Verfahrensgang
- LG München I, 25.09.2025 - 14 HKO 13846/21
- OLG München, 06.05.2026 - 7 W 412/26
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.05.2015 - III ZR 260/14
Insolvenzfeststellungsklage: Bemessung des Streitwerts
Auszug aus OLG München, 06.05.2026 - 7 W 412/26
Dies gilt auch, wenn das ursprüngliche Zahlungsverfahren gegen den Insolvenzschuldner nach § 180 Abs. 2 ZPO gegen den Insolvenzverwalter wieder aufgenommen wird (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 28.5.2015 - III ZR 260/14, Rz. 2). - BGH, 14.08.2019 - EnVR 112/18
Festsetzung des Gegenstandswerts bei insolvenzbedingter Unterbrechung des …
Auszug aus OLG München, 06.05.2026 - 7 W 412/26
Rn. 6 1. Das Landgericht begründet seine Nichtabhilfeentscheidung unter Berufung auf den Beschluss des BGH vom 14.8.2019 (EnVR 112/18) im Wesentlichen mit der Erwägung, dass kein Bedürfnis nach einer (weiteren) Staffelung des Streitwerts bestehe, weil alle Gebühren bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien.
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