Rechtsprechung
| BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- IWW
- RA Kotz
Klima-Splitgerät: Eigentümer darf Einbau erzwingen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 20 Abs. 3
- rechtsportal.de
WEG § 20 Abs. 3
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Klimaanlage für alle!
Kurzfassungen/Presse (6)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
- lto.de (Kurzinformation)
Abkühlung im Sommer: Wohnungseigentümer darf Klimagerät einbauen
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Klima-Splitgerät in der WEG - Erstmal einbauen, später prüfen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Klimaanlage auf dem Balkon: BGH stärkt Rechte einzelner Wohnungseigentümer
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung eines Klima-Splitgeräts?
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bauen für alle! (IMR 2026, 362)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZM 2026, 695
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (14)
- BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24
Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen an die Eigentümerversammlung als …
Auszug aus BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25
Eine der Gestattung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums entgegenstehende Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 21;… Urteil vom 27. Februar 2026 - V ZR 219/24, NJW-RR 2026, 459 Rn. 46 mwN).Insoweit bedarf es bei der Prüfung einer Beeinträchtigung i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG einer Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht einverstandenen als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 22).
Es kann deshalb durchaus größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums - wie etwa Fassadendurchbrüche an mehreren Stellen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24 aaO) - geben, die, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG nicht erreichen, weil sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/18791 S. 65) die Rechtsprechung zum "Nachteil" i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG aF auf den Begriff der "Beeinträchtigung" i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG übertragen sehen wollte (s.a. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 22).
Entscheidend war und ist vielmehr, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (…s.o. Rn. 8; so bereits Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, aaO Rn. 21).
Denn selbst wenn der klagende Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung einen (weiter gefassten) Beschluss verlangt und nach Ablehnung eine darauf gerichtete Beschlussersetzungsklage erhoben hat, kommt es für deren Erfolg auch im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 20 Abs. 3 WEG nicht darauf an, ob die Beschlussfassung gegebenenfalls zunächst zu Recht abgelehnt wurde, sondern darauf, ob der Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 14).
- BGH, 28.03.2025 - V ZR 105/24
Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Gestattung einer baulichen Veränderung in …
Auszug aus BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25
Fasst die GdWE einen Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 WEG, kann dem so zum Ausdruck gebrachten Mehrheitswillen nach Maßgabe von § 20 Abs. 4 WEG nur eine unbillige Benachteiligung oder eine grundlegende Umgestaltung entgegengehalten werden (sog. Veränderungssperre; vgl. etwa Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, NJW 2025, 1569 Rn. 5 mwN).Dies hat der Senat unter anderem damit begründet, dass einem Wohnungseigentümer, der von bei der späteren Nutzung entstehenden nicht hinzunehmenden Lärmstörungen betroffen ist, auch nach der Gestattung Abwehransprüche zustehen; bei der Beurteilung, welche Geräusche hingenommen werden müssen, sind nicht zuletzt die Vorgaben der TA Lärm zu berücksichtigen, die auch im Wohnungseigentumsrecht als Anhaltspunkt dienen können (näher Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, NJW 2025, 1569 Rn. 23 mwN).
In gewissen Grenzen ist im sozialen Miteinander der Betrieb einer üblichen Anforderungen entsprechenden Klimaanlage - trotz von der Revision zutreffend hervorgehobener Rücksichtnahmepflichten in einer Wohnungseigentumsanlage - also hinnehmbar und hinzunehmen (näher Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, aaO Rn. 11, 14 ff.).
Letztlich muss die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führen (Sonderopfer), indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen Wohnungseigentümern (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, NJW 2025, 1569 Rn. 9 mwN).
- BGH, 27.02.2026 - V ZR 219/24
Zum Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer …
Auszug aus BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25
Eine der Gestattung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums entgegenstehende Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. Senat…, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 21; Urteil vom 27. Februar 2026 - V ZR 219/24, NJW-RR 2026, 459 Rn. 46 mwN).Zu würdigen ist das entsprechende Vorbringen durch das Tatgericht; diese Würdigung ist durch das Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob es den Rechtsbegriff der Beeinträchtigung zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2026 - V ZR 219/24, NJW-RR 2026, 459 Rn. 47).
Das setzt allerdings voraus, dass diese zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes führen (näher Senat, Urteil vom 27. Februar 2026 - V ZR 219/24, NJW-RR 2026, 459 Rn. 49;… Urteil vom 12. Juni 2026 - V ZR 68/25, juris Rn. 26).
Dass die bauwilligen Kläger bzw. ihre Rechtsnachfolger insoweit gegebenenfalls anfallende Folgekosten zu tragen haben, ergibt sich zudem bereits aus § 21 Abs. 1 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2026 - V ZR 219/24, NJW-RR 2026, 459 Rn. 50).
- BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
Wohnungeigentum: Haftung des vermietenden Wohnungseigentümer für die Beseitigung …
Auszug aus BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25
Rn. 5 1. Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf (grundlegend zum sogenannten Beschlusszwang Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 10, 23).Dementsprechend konnte es auch schon vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1. Dezember 2020 an einem rechtlich erheblichen Nachteil selbst bei größeren Maßnahmen, insbesondere bei der Entfernung einer tragenden Wand, fehlen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246 ff.; Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 37 f.).
Ohne dass es darauf ankäme, dürfte eine vorherige statische Berechnung bei einer - hier auf maximal 10 Zentimeter begrenzten - Durchbohrung einer Außenwand zur Leitungsführung, also zur Verbindung des Außengeräts der Klimaanlage mit den Innengeräten, ohnehin entbehrlich sein (zur statischen Berechnung bei der Entfernung einer tragenden Wand vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 37 f. mwN).
- BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur …
Auszug aus BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25
Rn. 6 2. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen - sogenannte privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 18) oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen - verlangt werden.Bei einem solchen Verlangen wird im Grundsatz (nur) geprüft, ob die Maßnahme angemessen ist und die Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG nicht entgegensteht, wobei die Versagung allenfalls in atypischen Ausnahmefällen in Betracht kommen und auch eine grundlegende Umgestaltung i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG typischerweise nicht anzunehmen sein wird (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, aaO Rn. 22, 40).
Die GdWE trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast; der einen Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG verfolgende Wohnungseigentümer muss daher nur diejenigen Umstände ausräumen, die nach dem Vorbringen der GdWE dem Anspruch entgegenstehen (so bereits zum Merkmal der Angemessenheit i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG, Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 334 Rn. 30).
- BGH, 12.06.2026 - V ZR 68/25
Beschlusszwang auch bei Doppelhaushälfte, allerdings abdingbar
Auszug aus BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25
Die Prüfung einer rechtlich erheblichen Beeinträchtigung i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG ist ernst zu nehmen und kann zweifelsohne nach Abwägung der widerstreitenden Interessen - also auch bei grundsätzlich nachvollziehbarem Veränderungsinteresse des bauwilligen Wohnungseigentümers - zur Ablehnung eines Gestattungsanspruchs führen (beispielhaft Senat, Urteil vom 12. Juni 2026 - V ZR 68/25, juris Rn. 26 ff.).Das setzt allerdings voraus, dass diese zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes führen (näher Senat…, Urteil vom 27. Februar 2026 - V ZR 219/24, NJW-RR 2026, 459 Rn. 49; Urteil vom 12. Juni 2026 - V ZR 68/25, juris Rn. 26).
- BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von …
Auszug aus BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25
Richtig ist weiter, dass nach überwiegender Auffassung - auch des Senats - zu § 22 Abs. 1 WEG aF jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung als ausreichend erachtet worden war, um einen Nachteil zu bejahen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165 Rn. 28;… Bärmann/Dötsch, WEG, 16. Aufl., § 20 Rn. 326;… BeckOGK-WEG/Kempfle [1.6.2026], § 20 Rn. 191 f.;… Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 21. Aufl., § 20 Rn. 126).In Zweifel stand aber nicht, dass auch bei der Würdigung im Rahmen der Prüfung von § 22 Abs. 1 WEG aF die Interessen der bauwilligen Wohnungseigentümer einzubeziehen waren (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17 aaO).
- BGH, 27.11.2020 - V ZR 121/19
Pferdehaltung im Offenstall
Auszug aus BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25
Dies gilt auch dann, wenn - wofür hier allerdings entgegen der Auffassung der Revision im Vorfeld der Installation nichts ersichtlich und deshalb auch durch das Tatgericht nicht aufzuklären ist - das spätere Nutzungsverhalten dazu führen sollte, dass zwar die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten würden, einzelne auftretende Geräusche aber derart lästig wären, dass sie trotz Einhaltung der Grenzwerte nicht hingenommen werden müssten (hierzu Senat, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 121/19, NZM 2021, 321 Rn. 10 mwN). - BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur …
Auszug aus BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25
Rn. 24 (cc) Aus dem Zusammenspiel der Regelungen ergibt sich, dass bauliche Veränderungen in den von § 20 Abs. 4 WEG vorgegebenen Grenzen mehrheitlich gestattet werden können, ohne dass es im Einzelnen auf die Voraussetzungen von § 20 Abs. 2 und 3 WEG ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 33/23, NJW 2024, 1419 Rn. 9). - BGH, 24.01.2014 - V ZR 48/13
Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer …
Auszug aus BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25
Soweit der Senat eine Wertminderung infolge der Errichtung eines Mobilfunkmastes und damit nach dem damaligen Stand der Wissenschaft verbundener Befürchtungen für möglich gehalten hat (Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 48/13, NJW 2014, 1233 Rn. 10), ist das schon im Ansatz nicht vergleichbar mit der Installation von Klima-Splitgeräten. - BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00
Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand
- BGH, 13.01.2017 - V ZR 96/16
Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen
- LG Berlin II, 25.07.2025 - 56 S 40/24
Bodentiefe Duschwanne ist privilegiert
- LG Frankfurt/Main, 10.10.2024 - 13 S 33/23
Hybride Versammlung: Beschluss muss keine technische Umsetzung enthalten
- LG München I, 29.04.2026 - 1 S 8514/25
Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 WEG bei Installation eines Split-Klimageräts …
Das Verfahren wird beim Bundesgerichtshof unter dem Az: V ZR 162/25 geführt und ist auf den 12.06.2026 terminiert.
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