Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 05.03.2026 - 7 Ws 92/25 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Klageerzwingungsverfahren, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Unschlüssigkeit des Antragsvorbringens, unzureichende Wertung der Beweismittel
- Justiz Hessen
§ 172 StPO
Unzulässigkeit eines Antrags auf Klageerzwingung wegen Unschlüssigkeit des Antragsvorbringens im Hinblick auf die Wertung der Beweismittel - strafrechtsiegen.de
Klageerzwingungsverfahren nach einem Polizeieinsatz: Formfehler und Notwehr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 172 Abs. 3 S. 1
Verwerfung des unzulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegn Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse; Fehlen insbesondere an vollständiger Darstellung des Ermittlungsgangs, der Beweismittel sowie einer ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- hessen.de (Pressemitteilung)
SEK-Einsatz: OLG weist Klage ab
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StPO: Unzulässiger Klageerzwingungsantrag, Unzureichende Wertung der Beweismittel
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 10.02.2025 - 3 Zs1639/24
- OLG Frankfurt, 05.03.2026 - 7 Ws 92/25
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- BGH, 17.10.2024 - 1 StR 285/24
BGH hebt Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt auf
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2026 - 7 Ws 92/25
Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hängt vielmehr lediglich davon ab, dass "die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten" gegeben sind, "er also örtlich und sachlich zuständig" ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein - ihm gegebenenfalls eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß ausübt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 15).Diese müssen sich in der konkreten Situation in der Regel unter zeitlichem Druck auf die Ermittlung eines äußeren Sachverhalts beschränken, ohne die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns auf der Grundlage des materiellen Rechts oder des (Verwaltungs)-Vollstreckungsrechts bis in alle Einzelheiten klären zu können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 15).
Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer ex post erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns am Maßstab meist des materiellen Verwaltungsrechts oder des Verwaltungsvollstreckungsrechts seine ex ante unter den konkreten Bedingungen seines Handelns vorgenommene Rechtmäßigkeitsbeurteilung als unzutreffend erweist und dem von der Maßnahme betroffenen Bürger dann eine gegebenenfalls gewaltsame Verteidigung gegen den Hoheitsträger offen stünde, dient gerade im demokratischen Rechtsstaat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 15;… Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14 Rn. 30; jeweils m.w.N).
In einer zugespitzten Lage sind bei einem schwer kalkulierbaren Fehlschlagrisiko keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 20 m.w.N.).
- BGH, 09.06.2015 - 1 StR 606/14
Notwehr (Rechtswidrigkeit des Angriffs bei hoheitlichem Handeln: …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2026 - 7 Ws 92/25
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Rechtmäßigkeit - im Rahmen des § 32 Abs. 2 StGB wie auch bezüglich §§ 113, 114 StGB - des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, BGHSt 60, 253 Rn. 25 mwN).Nach Maßgabe dessen ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit von hoheitlichem Handeln in den Blick zu nehmen, in welcher Lage sich (Polizei-)Vollzugsbeamte bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit befinden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14 Rn. 28 mwN).
Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer ex post erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns am Maßstab meist des materiellen Verwaltungsrechts oder des Verwaltungsvollstreckungsrechts seine ex ante unter den konkreten Bedingungen seines Handelns vorgenommene Rechtmäßigkeitsbeurteilung als unzutreffend erweist und dem von der Maßnahme betroffenen Bürger dann eine gegebenenfalls gewaltsame Verteidigung gegen den Hoheitsträger offen stünde, dient gerade im demokratischen Rechtsstaat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten (vgl. BGH…, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 15; Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14 Rn. 30; jeweils m.w.N).
- BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04
BGH bestätigt Freispruch eines Polizeibeamten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2026 - 7 Ws 92/25
Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei, sofort und endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH…, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11 Rn. 23; Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 Rn. 9, jeweils m.w.N).Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genug Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 Rn. 9).
- BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11
Irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2026 - 7 Ws 92/25
Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei, sofort und endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11 Rn. 23;… Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 Rn. 9, jeweils m.w.N). - BVerfG, 02.07.2018 - 2 BvR 1550/17
Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2026 - 7 Ws 92/25
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen auch mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17, Rn. 18). - BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21
Notwehr: Gegenwärtigkeit des Angriffs; Schusswaffengebrauch im Rahmen einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2026 - 7 Ws 92/25
Bei dem in Richtung des in unmittelbarer Nähe stehenden Beschuldigten geführten Messerstich handelt es sich um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, nämlich einen Angriff auf die körperliche Integrität des Beschuldigten, der aufgrund des geringen Abstands zwischen Geschädigtem und Beschuldigtem und den beengten räumlichen Verhältnissen unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung hätte umschlagen können, wobei ein Hinausschieben einer Verteidigungshandlung deren Erfolg beeinträchtigt hätte bzw. mit dem Wagnis einer erheblichen eigenen Verletzung einhergegangen wäre (zum Kriterium der Gegenwärtigkeit vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2022 - 2 StR 263/21 Rn. 18). - BVerfG, 20.02.2025 - 2 BvR 1569/23
Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2026 - 7 Ws 92/25
Sie sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2025 - 2 BvR 1569/23, Rn. 17 m.w.N., juris). - OLG Frankfurt, 16.10.2025 - 7 Ws 74/25
Auseinandersetzung mit der Beweislage als Kernstück des Klageerzwingungsantrages
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2026 - 7 Ws 92/25
Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwaige Beiakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 7 Ws 74/25 ; Beschluss vom 8. Februar 2024 - 7 Ws 12/24; m.w.N.).
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