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Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 654   

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https://dejure.org/2017,8818
BGBl. I 2017 S. 654 (https://dejure.org/2017,8818)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 04.04.2017, Seite 654
  • Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
  • vom 29.03.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    18-69927
    Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Meldungen (6)

  • paschen.cc

    Insolvenzanfechtung: Reformgesetz ist am 5. April 2017 in Kraft getreten

  • noerr.com

    Insolvenzanfechtungsreform

  • pwclegal.de

    Reform der Insolvenzanfechtung verbessert Rechtssicherheit

  • lto.de

    Einigung bei Union und SPD: Reform des Insolvenzrechts kommt [14.02.2017]

  • bblaw.com

    Insolvenzanfechtung: Reformgesetz kommt

  • bblaw.com

    Reform des Insolvenzanfechtungsrechts vertagt

Literatur (4)

  • lto.de

    Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Jedenfalls keine Verschlechterung

  • fps-law.de PDF, S. 2

    Reform der Insolvenzanfechtung: Besserstellung des Lieferanten durch die Änderungen der Regelungen zur Insolvenzanfechtung

  • lto.de

    Reform des Insolvenzrechts: Weniger Vermutungen, mehr Sicherheit [28.02.2017]

  • noerr.com

    Bundestag beschließt Reform zum (Insolvenz-)Anfechtungsrecht

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 17.12.2015   BT   Rechtssicherheit bei Insolvenzanfechtung
  • 05.01.2016   BT   Insolvenzanfechtungsgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 25.02.2016   BT   Viel Kritik an Insolvenzanfechtungsreform
  • 25.02.2016   BT   Experten missfällt das geplante "Fiskusprivileg"
  • 15.02.2017   BT   Rechtsunsicherheiten bei Insolvenzanfechtungen sollen beseitigt werden
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20

    Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    Dies hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 133 InsO durch das Insolvenzanfechtungsreformgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654 ff) bestätigt, indem er den Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen einheitlich auf vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag festgelegt hat (§ 133 Abs. 2 InsO).
  • BGH, 25.03.2021 - IX ZR 70/20

    Geltung der Rechtshandlung als vorgenommen zur Sicherung eines künftigen auf …

    Rn. 47 a) Die Vorschrift des § 3 AnfG ist ebenso wie diejenige des § 133 InsO durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654) mit Wirkung zum 5. April 2017 neu gefasst worden.
  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 506/17

    Insolvenzanfechtung - Inkongruenz durch Forderungspfändung

    Der Gesetzgeber habe ausweislich des in der Bundesratsdrucksache 495/15 wiedergegebenen Entwurfs eines "Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung nicht allein deshalb vorliege, weil eine Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden sei.

    Die vom Beklagten angeführte Bundesratsdrucksache 495/15 steht dem nicht entgegen.

  • BGH, 24.09.2020 - IX ZB 71/19

    Erklärung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom …

    Das Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654), durch das die Vorschrift ihre heutige Fassung erhalten hat, sollte eine Stärkung des Gläubigerantragsrechts bewirken (…vgl. BT-Drucks. 18/7054, S. 14 und 16).

    Zu den Zielen des Gläubigers kann auch das mit § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO verfolgte Anliegen gehören, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners möglichst frühzeitig abzuklären (…vgl. BT-Drucks. 17/3030, S. 42; 18/7054, S. 14 und 16).

  • BGH, 05.12.2024 - IX ZR 122/23

    Unlauteres Handeln eines Insolvenzschuldners bei einem Bargeschäft

    Rn. 18 a) Gemäß § 142 Abs. 1 InsO in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654) ist ein Bargeschäft nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 InsO gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
  • OLG Saarbrücken, 15.07.2021 - 4 U 67/18

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners …

    Dies folgt aus dem durch das Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017 (BGBl. I 2017, 654) eingefügten Art. 103j Abs. 1 EGInsO.
  • OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 3 U 168/17

    Insolvenzanfechtung der Begleichung von Mietzinsforderungen gegen eine insolvente …

    Die Sonderregelung des § 142 Abs. 2 Satz 3 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 654) ist weder sachlich noch zeitlich anwendbar.
  • OLG Düsseldorf, 10.10.2019 - 12 U 8/19

    Insolvenz: Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens

    Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 654) wurde § 142 InsO dahingehend geändert, dass die bisherige Regelung zum Abs. 1 wurde, wobei die Verweisung auf die neuen Absätze 2 und 3 des § 133 InsO erweitert und die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit um das Merkmal der Kenntnis von einem unlauteren Handeln des Schuldners ergänzt wurden.
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2017 - 4 U 96/16

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Kenntnis vom …

    Rn. 17 1. Da das hier interessierende Insolvenzverfahren am 25. Januar 2013 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet worden ist, findet § 133 InsO in der bis dahin geltenden Fassung gemäß dem durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl I 2017, S. 654) eingefügten Art. 103j Abs. 1 EGInsO grundsätzlich (s. aber nachfolgend unter 5.) weiterhin Anwendung (im Folgenden: § 133 InsO a. F.).
  • OLG Naumburg, 06.12.2017 - 5 U 96/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Entbehrlichkeit …

    Rn. 38 Da das Insolvenzverfahren am 1. März 2012 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet worden ist, findet § 133 InsO in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung (Art. 103j Abs. 1 EGInsO, Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl I 2017, S. 654) (im Folgenden: § 133 InsO a. F.).
  • LAG Sachsen, 21.03.2022 - 1 Sa 377/21

    Erkennbarkeit der Drittleistung i. S. v. 142 Abs. 2 Satz 3 InsO - Erstreckung des …

  • LG Hamburg, 11.10.2017 - 331 O 10/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Indiztatsachen …

  • AG Köln, 14.06.2017 - 73 IN 74/17

    Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des …

  • OLG Hamburg, 01.03.2019 - 7 U 132/17

    Zahlungsunfähigkeit bei Nichtzahlung von Ladenmiete

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2019 - 13 B 275/19

    Genehmigung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des …

  • OLG Zweibrücken, 05.12.2017 - 8 U 49/15

    Vorsatzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz …

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Gesetzgebung
   BGBl. II 2017 S. 654   

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben am 19.06.2017, Seite 654
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
  • vom 05.05.2017
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben am 19.06.2017, Seite 654
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 3 zum Europäischen Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ)
  • vom 05.05.2017
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