Gesetzgebung
| BGBl. I 1971 S. 1166 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 31.07.1971, Seite 1166
- Neufassung des Bundesministergesetzes
- vom 27.07.1971
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (6)
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Rn. 197 d) Ein Verstoß des § 55 BeamtVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) i. d. F. vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166) - BMinG - und nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), beide zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2007), in Ermangelung von Anrechnungsvorschriften uneingeschränkt neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden. - BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76
Witwengeld
Rn. 45 Während nach dem Bundesministergesetz (BGBl. 1971 I S. 1166) und dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (BGBl. 1974 I S. 1538) - vgl. § 7 dieses Gesetzes - der Grundsatz gilt, daß bei dem Zusammentreffen von Amtsbezügen mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, eines Versorgungsanspruchs aus einem früheren Dienstverhältnis mit Amtsbezügen, Übergangsgeld oder Ruhegehalt, oder Ruhegehalt oder Übergangsgeld mit Einkünften aus einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze die jeweils höheren Bezüge bilden (§§ 19, 20 Abs. 1, Abs. 2), bestimmt das Abgeordnetengesetz (BGBl. 1977 I S. 297), daß bei Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung mit Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung um 50 %, höchstens jedoch um 30 % des Einkommens zu kürzen ist (§ 29 Abs. 1); ähnlich großzügige Regelungen enthalten § 29 Abs. 2 bis Abs. 6. . - OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 - 10 B 1.24
Kein Rechtsanspruch auf Zeugenaussage früherer Bundesregierungsmitglieder über …
Rn. 23 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Aussagegenehmigung ist § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesministergesetzes - BMinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414).
- VGH Hessen, 01.10.2009 - 8 A 1891/09
Umfang der Ruhensregelung des BMinG § 20 Abs 1
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ruhensvorschrift des § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166) - BMinG - auf diesen früheren, gegen die beklagte Stadt gerichteten Versorgungsanspruch des Klägers anzuwenden und die Klage deshalb abzuweisen. - VG Berlin, 01.11.2022 - 6 L 174.22
Keine Aussagegenehmigung für Merkel und Seehofer
a) Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aussagegenehmigung ist § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesministergesetzes - BMinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). - VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22 Rn. 21 a) Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aussagegenehmigung ist § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesministergesetzes - BMinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).
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