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Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 1593   

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https://dejure.org/1992,21843
BGBl. I 1992 S. 1593 (https://dejure.org/1992,21843)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 15.09.1992, Seite 1593
  • Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
  • vom 09.09.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Die Abgabe steriler Einmalspritzen am Straßenschalter, die Ansteckungsgefahren vorbeugen soll, ist durch die Gesetzesänderung vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593) aus den Straftatbeständen des § 29 BtMG herausgelöst worden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BtMG).
  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Auf die Sucht bezogene und damit spezialpräventive Elemente des Betäubungsmittelrechts hatte ausdrücklich das (erste) Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. September 1992 (BGBl I S. 1593) zum Gegenstand, durch das die Einstellungsvorschrift des § 31a BtMG eingeführt, die Einrichtung von Drogenkonsumräumen für Süchtige als Rückzugsorte ermöglicht sowie die Substitutionsbehandlung schwer drogenabhängiger Personen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurden (…vgl. zusammenfassend Bohnen, in: Bohnen/Schmidt, BtMG, 2020, Einführung Rn. 63 f.;… Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl. 2021, Einleitung Rn. 15;… Oglakcioglu, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, BtMG Vor § 1 Rn. 89 f.).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen …

    Es trifft jedoch zu, daß durch die Neufassung des § 13 Abs. 1 S 1 BtMG durch das Betäubungsmittel-Änderungsgesetz vom 9.9.1992 (BGBl I 1593) und der damit verbundenen Einbeziehung der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit die Methadon-Substitution rechtlich ermöglicht werden sollte (vgl dazu im einzelnen die Regelung in § 2a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV - idF des Art. 4 der 4. BtMÄndV vom 23.12.1992 - BGBl I 2483).
  • BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95

    Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer …

    Rn. 12 bb) Diese rechtliche Bewertung des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hat sich nach der Änderung des Betäubungsmittelrechts durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrGKG) vom 9. September 1992 (BGBl I 1593) insofern geändert, als der Besitz in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nunmehr als Verbrechen strafbar ist; diese Einstufung ist insbesondere deshalb erfolgt, um der von dem Besitz einer nicht geringen Menge von Rauschgift ausgehenden abstrakten Gefahr der Weitergabe an Dritte hinreichend Rechnung zu tragen (…vgl. Joachimski BtMG 6. Aufl. § 29 a Rdn. 8).
  • OLG Stuttgart, 28.09.1993 - 4 VAs 21/93

    Vollstreckungsbehörde; Strafvollstreckung; Rechtszug; Zurückstellung; …

    a) Bis zum Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 BtMG i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 a des Gesetzes vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593), am 16. September 1992 war nach h.M. ein Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG erst dann zulässig, wenn zuvor das Beschwerdeverfahren durchgeführt worden war, da die in § 21 StVollstrO vorgesehene Beschwerde einen förmlichen Rechtsbehelf im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG darstellt (so der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 21. November 1985, NStZ 1986, 141 ; KG StV 1989, 26 (27); OLG Oldenburg NStZ 1991, 512;… Körner, BtMG , 3. Aufl. 1990, § 35 Rdn. 62;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO u. GVG , 41. Aufl., § 24 EGGVG Rdn. 5;… Pohlmann/Jabel, StVollstrO , 6, Aufl., § 21 Rdn. 2; vgl. auch Körner/ Sagebiel NStZ 1992, 616 f.; a.A. OLG Hamm StV 1982, 428 [429]).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten ablehnende richterliche Entscheidungen über die Zurückstellung der Strafvollstreckung einer schnellen gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, wobei der Bundesrat sowohl der Vollstreckungsbehörde als auch dem Verurteilten ein Beschwerderecht einräumen wollte (vgl. Bundestagsdrucksache 12/934, S. 4, 6).

    Als Kompromiß wurde vorgeschlagene nur der Vollstreckungsbehörde das Beschwerderecht einzuräumen, den Verurteilten aber weiterhin auf das Verfahren nach § 23 EGGVG zu verweisen, in dem dann auch die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung überprüft werden könnte (vgl. Anl. 2 zur Bundestagsdrucksache 12/934, S. 8 f; Bundestagsdrucksache 12/2737, S. 5, 9).

    Die Streichung der einengenden Bestimmung zur Qualifizierung der Therapieeinrichtung solle eine gebotene Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG ermöglichen (Bundestagsdrucksache 12/934 S. 6, 7).

  • OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94

    Betäubungsmittelstrafrecht: Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung …

    Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er vorgetragen, die Strafkammer habe ihrer Entscheidung ersichtlich die Vorschrift des § 35 BtMG in der bis zum 9. September 1992 geltenden Fassung zugrundegelegt, weshalb sie rechtsfehlerhaft die durch Gesetz vom 9. September 1992 (BGBl. I, S. 1593) in § 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG eingeführte Prognoseentscheidung nicht getroffen habe.

    Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG in der Fassung des Gesetzes vom 9. September 1992 (BGBl. I, S. 1593) widerruft die Vollstreckungsbehörde die nach § 35 Abs. 1 BtMG verfügte Zurückstellung der Vollstreckung unter anderem, wenn die der Rehabilitation des Verurteilten dienende Behandlung nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald wieder aufnimmt.

    Unter Zugrundelegung des dargelegten Maßstabes ist der Widerruf der Zurückstellung der Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Trier zu Recht erfolgt, obwohl die Staatsanwaltschaft und ihr folgend das Landgericht Trier -wie mit der sofortigen Beschwerde zu Recht gerügt - übersehen haben, daß die Vorschrift des § 35 BtMG durch das Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. September 1992 (BGBl. I, S. 1593) um den jetzigen Absatz 2 ergänzt und in § 5 Satz 1 neu gefaßt wurde.

  • BGH, 05.07.1994 - 1 StR 304/94

    Betäubungsmittel - Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln - Unerlaubter Besitz …

    Diese rechtliche Bewertung kann nach der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593) in dieser allgemeinen Form nicht mehr aufrechterhalten bleiben.
  • VGH Bayern, 03.03.1992 - 21 B 91.1336

    Berufsrecht Ärzte: Widerruf der Approbation bei Verstoß gegen …

    In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, daß noch in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages die rechtliche Zulässigkeit der Substitutionsbehandlung mittels Levomethadon im Betäubungsmittelgesetz geregelt werden solle, was sich aus der vorgelegten Bundestagsdrucksache 12/934 vom 12. Juli 1991 ergebe.
  • OLG Dresden, 05.08.1999 - 1 Ss 60/99

    Betäubungsmittel: Konkurrenz zwischen Anbau und Besitz in nicht geringer Menge - …

    cc) Aus der Einfügung der Vorschrift durch das Gesetz vom 09.09.1992 (BGBl. I S. 1593) hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 05.07.1994 - 1 StR 304/94 (= NStZ 1994, 548 ) zu einem Fall des Erwerbs die Folgerung gezogen, dass der damit verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes der erworbenen nicht geringen Menge nicht als bloßer (vom Erwerbstatbestand verdrängter) Auffangtatbestand erachtet werden könne, sondern selbständig zum Tragen komme (ebenso BGHSt 42, 162 [165 f];… BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 - Besitz 3).
  • OLG München, 16.04.1993 - 3 VAs 8/93
    Vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 BtMG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BtMG vom 09.09.1992 (BGBl. I 1593 f.) am 16.09.1992 war es herrschende Meinung, daß die Ablehnung der Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 1 BtMG im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüft werden kann, in diesem Verfahren Einwendungen nach § 21 StVollstrO einen förmlichen Rechtsbehalf im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG darstellen und deshalb die gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 23 EGGVG erst nach Entscheidung über diese Einwendungen durch die nach § 21 StVollstrO zuständige Behörde begehrt werden kann (so z.B. OLG München, NStZ 1983, 236 und OLG Stuttgart, NStZ 1986, 141 f.;… siehe auch Körner/Sagebiel, Die Vorschaltbeschwerde gegen die Verweigerung der Zurückstellung der Strafvollstreckung, NStZ 1992, 216 ff., und Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Aufl., Rdn. 16 zu § 23 EGGVG , jeweils m.w.N.).

    Im Übrigen ist auch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksachen 12/934 und 12/2737) nicht zu entnehmen, daß sich der Gesetzgeber mit dieser Frage beschäftigt hätte.

  • OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Klammerwirkung des Besitzes …

  • KG, 27.05.2009 - 4 Ws 58/09

    Strafzeitberechnung bei Drogentherapie: Anrechnung der Dauer einer ambulanten …

  • LG Berlin, 28.08.2008 - 517 Qs 13/08
  • KG, 25.07.2001 - 1 Ss 12/01

    Betäubungsmittelstrafrecht: Konkurrenz zwischen Anbau und Besitz in nicht …

  • OLG Hamm, 24.01.2002 - 1 VAs 78/01

    Zurückstellung der Strafvollstreckung, BtM-Verfahren

  • OLG Hamm, 19.04.2001 - 1 VAs 10/01

    Zurückstellung der Strafvollstreckung; Verweigerung der Zustimmung durch das …

  • OLG Düsseldorf, 13.06.1997 - 2 Ss 180/97

    Betäubungsmittelstrafrecht: Erwerb und Besitz in nicht geringer Menge

  • KG, 24.06.1993 - Zs 414/93
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