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Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 745   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,20732
BGBl. I 1992 S. 745 (https://dejure.org/1992,20732)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 08.04.1992, Seite 745
  • Sechstes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
  • vom 01.04.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 23.05.1995 - 13 RJ 43/93

    Abtrennung - Abtretung - Übertragung - Pfändungsfreigrenze

    Im vorliegenden Fall ist maßgeblich die Fassung der Tabelle durch Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I, 677), die erst wieder mit Gesetz vom 1. April 1992 (BGBl. I, 745) geändert wurde.

    Abs. 1 Buchst a ZPO durch Gesetz vom 1. April 1992 (BGBl. I, 745 - in Kraft ab 1. Juli 1992; redaktionell geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1994 - BGBl. I, 2954) mit der Problematik befaßt hat, daß die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nicht mehr durchgängig den Sozialhilfebedarf absichern.

  • BSG, 12.04.1995 - 5 RJ 12/94

    Prozeßkostenforderung, Aufrechnung gegen einen Zahlungsanspruch, Nationalität, …

    Nach dem am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745 ff.) unterliege auch bei Personen, die keine Unterhaltsberechtigten zu unterhalten hätten, ein Einkommen bis zu 1.219,99 DM nicht der Pfändung.
  • LAG Hamm, 22.09.1992 - 2 Sa 1823/91

    Drittschuldnerprozeß; Pfändung eines fiktiven Einkommens; Vergütung

    c) Für die Zeit ab Juli 1992 waren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 01.04.1992 (BGBl. I S. 745) von dem wegen Wegfalls des Solidaritätszuschlags 1.187,76 DM betragenden angemessenen Nettoarbeitsentgelts keine Beträge pfändbar, da die neue Anlage 2 (zu § 850 c ZPO ) erst pfändbare Beträge bei 1.220,- DM vorsieht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1998 - 9 A 3822/97

    Pfändungsfreibetrag; Herabsetzung; Wohnraumkostenanteil; Pfändung wegen …

    Rn. 48 Solange aber der Bundesgesetzgeber, dem im übrigen diese Probleme bei der letzten Anpassung der Pfändungfreibeträge mit Wirkung vom 1. Juli 1992 (BGBl. I S.745) bekannt gewesen sein dürften, gleichwohl an der pauschalierten Pfändungsfreigrenze festhält, hat es damit auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen sein Bewenden.
  • OLG Köln, 10.06.1992 - 2 W 56/92

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen; Änderung des unpfändbaren Betrages unter …

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  • OVG Niedersachsen, 17.03.1997 - 9 L 5445/95

    Pfändungsfreibetrag: Zugriff auf Wohnraumkostenanteile;; Existenzminimum; …

    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 1993 hat die Beklagte angeordnet, daß im Falle des Beigeladenen der pfändungsfreie Grundbetrag im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO, der nach dieser Regelung in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 a) aa) des 6. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) monatlich 1209,- DM ausmacht, um einen Betrag von monatlich 390,- DM "herabgesetzt" wird; dieser Betrag entspreche den anteilig auf den Pfändungsfreibetrag entfallenden Kosten für Wohnraum.
  • LAG Bremen, 26.05.1993 - 4 Ta 18/93

    Erhöhung von staatlichen Leistungen; Anstieg der Lebenshaltungskosten; …

    Allerdings werden dem Kläger wegen der Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen durch das Gesetz zur Änderung der Freigrenzen vom 1.4.1992 (BGBl I 1992 Seite 745) zur Zeit nur noch lediglich DM 11, 22 abgezogen aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 28.9.1988 wegen seiner Unterhaltsverpflichtungen.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2008 - L 13 KN 301/05
    Für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2001 ergab sich bei einer Nettorente in Höhe von 2.461,72 DM und einem Unterhaltsberechtigten zunächst auf der Grundlage des § 850c ZPO, in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745- ZPO 1992 -), ein pfändbarer Betrag in Höhe von 391, 50 DM.
  • LG Gießen, 26.07.1995 - 7 T 134/95
    Im Zuge der Anhebung der pfändungsfreien Grundbeträge nach § 850 c ZPO durch das 6. Änderungsgesetz vom 1.4.1992 (BGBl. I 745) ist § 850 f Abs. 1 a ZPO neu gefaßt worden: Weist der Schuldner nach, daß er bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO sozialhilfebedürftig würde, kann dem Schuldner ein zusätzlicher Freibetrag belassen werden, wenn nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
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