16.10.2020
Bundesrat - Drucksache 610/20
UnterrichtungüberGesetzesbeschlussdesBT, Urheber:Bundestag
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2020 S. 2466 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 26.11.2020, Seite 2466
- Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG)
- vom 22.11.2020
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
- bundestag.de
Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 06.11.2020 BR Pfändungsschutz - "P-Konto" wird weiterentwickelt
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 16.08.2023 - VII ZB 64/21
Pfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III
Inzwischen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I 2020 S. 2466), das mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, mit § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO und § 906 Abs. 2 ZPO zur Verwirklichung der Zweckbindung staatlicher Hilfeleistungen konkrete Schutzregelungen für Schuldner, die über ein Pfändungsschutzkonto verfügen, geschaffen. - BGH, 20.09.2022 - XI ZR 5/21
Pfändungsschutzkonto: Anwendbarkeit der Auszahlungssperre bei noch nicht …
Rn. 21 b) Auch wenn durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 § 835 Abs. 4 ZPO aF aufgehoben und § 850k ZPO aF neugefasst worden ist, beurteilt sich die Frage, ob die von der Beklagten an die Gläubiger ausgekehrten Beträge von deren Pfändungen erfasst waren, weiterhin nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten, bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung dieser Vorschriften. - BGH, 23.02.2022 - VII ZB 41/21
Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner wegen einer titulierten Geldforderung; …
Rn. 12 a) Gemäß § 850c Abs. 6 ZPO, welcher mit Wirkung zum 8. Mai 2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung der Vorschriften des Pfändungsschutzes (BGBl. I 2020 S. 2466) ohne inhaltliche Änderungen an die Stelle des bisherigen § 850c Abs. 4 ZPO a.F. getreten ist (…vgl. BT-Drucks. 19/19850, S. 29), kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn diese Person eigene Einkünfte hat.
- BGH, 12.09.2024 - IX ZB 9/24
Vergütung des Insolvenzverwalters: Beschwerde des anwaltlichen Betreuers
Rn. 17 In diesem Fall ermöglichen zwar § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 906 Abs. 2 ZPO und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22. November 2020 (BGBl. I, S. 2466) § 850k Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO aF eine Erweiterung des Pfändungsschutzes der dem Schuldnerkonto gutgeschriebenen Beträge über den dem Schuldner zustehenden Grundfreibetrag gemäß § 899 ZPO und etwaige Erhöhungsbeträge gemäß § 902 ZPO hinaus. - OVG Niedersachsen, 22.09.2025 - 8 ME 51/25
Rechtmäßigkeit einer Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung bei …
Der Sockelbetrag wird dem Schuldner kraft Gesetzes automatisch zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt (…so schon BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 10 zur Vorgängervorschrift des § 850k ZPO a. F., die sich indes insoweit von der aktuell geltenden Rechtslage nicht maßgeblich unterscheidet, weil das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22.11.2020 [BGBl. I, S. 2466], durch welches § 850k sowie 899 ZPO ihre aktuell geltende Fassung erhalten haben, das Pfändungsschutzkonto lediglich weiterentwickelt und dessen Wirkungen in § 899 ff. ZPO gesondert gefasst hat). - VG Berlin, 19.07.2024 - 18 K 94.22
Aufstiegsfortbildungsförderung für die Weiterbildung zum Geprüften …
Rn. 10 Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung kommt nur § 6 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ende des Bewilligungszeitraums (vgl. VG Gelsenkirchen…, Urteil vom 11. Juli 2023 - 15 K 128/22 - juris Rn. 24 ff.), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) - AFBG - in Betracht. - AG Velbert, 22.05.2023 - 15 M 2065/13 Rn. 18 Die Änderung des Gesetzes erfolgte durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466).
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