10.08.2007

Bundesrat - Drucksache 541/07

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 2904   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,48515
BGBl. I 2007 S. 2904 (https://dejure.org/2007,48515)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 20.12.2007, Seite 2904
  • Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
  • vom 13.12.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

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Wird zitiert von ... (109)

  • BSG, 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - sexueller Missbrauch in der

    Durch das Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 führte der Gesetzgeber ua in dem hier maßgeblichen § 30 Abs. 1 BVG den Begriff GdS ein und ersetzte damit die traditionelle Beschreibung MdE zum 21.12.2007 (BGBl I 2904) .
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R

    Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Teilhabe - Gesellschaft -

    Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren GdB als 50 ist § 69 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX idF des Gesetzes vom 23.4.2004 (BGBl I 606; aF) sowie - für die Zeit ab 21.12.2007 - idF des Gesetzes vom 13.12.2007 (BGBl I 2904; nF).
  • BSG, 23.04.2009 - B 9 VG 1/08 R

    Gewaltopferentschädigung - Nordrhein-Westfalen - Aufgabenübertragung auf die

    Nach § 31 Abs. 2 BVG in der ab 21.12.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl I 2904; nF) liegt Schwerbeschädigung vor, wenn ein GdS von mindestens 50 festgestellt ist.
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