08.08.2008
Bundesrat - Drucksache 542/08
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürArbeitundSoziales(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2009 S. 799 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 23.04.2009, Seite 799
- Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
- vom 20.04.2009
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 27.03.2014 BT Mindestlöhne in der Fleischbranche verankern
Wird zitiert von ... (35)
- EuGH, 17.11.2015 - C-115/14
Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann durch Gesetz davon abhängig gemacht …
"(1) Öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des [AEntG] gebunden ist. - BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 241/18
Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Die im Streitfall geltende Fassung des § 14 Satz 1 AEntG, gültig ab dem 24. April 2009 aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (BGBl. I 2009, 799), hat diesen Anknüpfungspunkt der Haftung übernommen, auch wenn die Gesetzesmaterialien weniger eindeutig sind (hierauf weist auch Bayreuther NZA 2015, 961, 962 hin), denn danach haftet "insbesondere ein sogenannter Generalunternehmer". - BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11
Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch
Rn. 6 Am 31. Dezember 2009 wurde im Bundesanzeiger (BAnz. Nr. 198 S. 4573) die auf Grundlage von § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AEntG (vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799) erlassene "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst" (AbfallArbbV) veröffentlicht.
- BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18
Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - …
Rn. 50 Im Jahr 2009 wurde das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (Arbeitnehmer-Entsendegesetz --AEntG--, BGBl I 2009, 799) grundlegend neugefasst mit dem Ziel, angemessene Mindestarbeitsbedingungen für alle grenzüberschreitend entsandten und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu schaffen und faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten (s. § 1 AEntG). - OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - Verg 35/12
Anforderungen an die Ausschreibung qualitätsorientierter Reinigungsarbeiten
Die arbeitsrechtlichen und sozialen Belange von geringfügig und zeitlich begrenzt beschäftigten Arbeitnehmern werden durch nationales und europäisches Recht geschützt (vgl. AÜG (BGBl. I 1995, S. 158), AEntG 2009 (BGBl. I 2009, S. 799), Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 (ABl. EU L 327/9), Richtlinie 91/383/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. EU L 206/19) sowie Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. EU L 18/1)). - OLG Düsseldorf, 05.12.2012 - Verg 29/12
Anforderungen an die Bekanntmachung von (Mindest-)Eignungsanforderungen
Denn die arbeitsrechtlichen und sozialen Belange von geringfügig und zeitlich begrenzt beschäftigten Arbeitnehmern werden durch nationales und europäisches Recht geschützt (vgl. AÜG (BGBl. I 1995, S. 158), AEntG 2009 (BGBl. I 2009, S. 799), Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 (ABl. EU L 327/9), Richtlinie 91/383/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. EU L 206/19) sowie Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. EU L 18/1)). - BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 24/09
Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung
Die Postmindestlohnverordnung wurde vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf der Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227) in der zuletzt geänderten Fassung durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3140) erlassen, das zwischenzeitlich durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009, verkündet am 23. April 2009 (BGBl. I S. 799), mit Wirkung vom 24. April 2009 abgelöst wurde (§ 25 des Gesetzes). - BFH, 18.08.2020 - VII R 12/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung …
Rn. 52 Im Jahr 2009 wurde das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (Arbeitnehmer-Entsendegesetz --AentG--, BGBl I 2009, 799) grundlegend neugefasst mit dem Ziel, angemessene Mindestarbeitsbedingungen für alle grenzüberschreitend entsandten und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu schaffen und faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten (s. § 1 AEntG). - OLG Koblenz, 19.02.2014 - 1 Verg 8/13
Mindestlohnerklärung I - Vorabentscheidungsersuchen in einem …
Rn. 9 "(1) Öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist.. - LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
Auflage zu einer Erlaubnis nach dem AÜG
Durch spätere Gesetzesänderungen des AEentG 1996/98 und das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AEntG vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) mit späteren Änderungen) ist der oben beschriebene Schutzschirm auf weitere allgemeine Arbeitsbedingungen, u.a. die Bedingungen für die Überlassung von Leiharbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen (§ 2 Nrn. 3-7 und Nr. 4 AEntG 2009 ) sowie weitere Branchen (§ 4 Nrn. 2-8 AentG 2009) erstreckt worden. - BFH, 18.08.2020 - VII R 35/18
Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - …
- BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 80/19
Bürgenhaftung für Arbeitsentgeltansprüche nach dem AEntG
- BAG, 15.02.2012 - 10 AZR 711/10
Sozialkassenverfahren - Baugewerbe - internationale Zuständigkeit
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 21 Sa 1231/17
Bürgenhaftung von Unternehmen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz
- LAG Baden-Württemberg, 18.01.2010 - 4 Sa 14/09
Bürgenhaftung nach § 1a AEntG - Insolvenz des Nachunternehmers - …
- OLG Köln, 21.12.2016 - 17 U 42/15
Schadensersatzansprüche eines unterlegenen Bieters wegen Ausschließung vom …
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 - L 1 KR 26/14
Entstehungsprinzip - Sozialversicherungsbeitrag
- VK Bund, 29.09.2009 - VK 1-167/09
Briefdienstleistungen
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1196/09
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes für …
- LAG Hessen, 19.08.2016 - 10 Sa 1023/15
1. Der Arbeitgeber kann über seine Erstattungsforderungen nach § 15 Abs. 5 …
- BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 25/09
Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung
- BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 26/09
Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung
- VK Berlin, 26.08.2014 - VK-B1-10/14
Vorgegebene Eigenerklärung muss verständlich und transparent sein!
- VK Bund, 09.09.2009 - VK 3-163/09
Vergabe einer Rahmenvereinbarung
- VK Sachsen-Anhalt, 28.09.2016 - 2 VK LSA 12/16
Vergabeverfahren: Angebotsausschluss bei verspätetem Eingang des …
- VG Berlin, 17.01.2020 - 4 L 356.19
Vierte Pflegekommission darf Arbeit abschließen
- VK Bund, 29.12.2009 - VK 2-207/09
Briefdienstleistungen
- VK Niedersachsen, 08.05.2023 - VgK-8/23
An eine mitgeteilte Stillhaltefrist ist der Auftraggeber gebunden!
- VK Niedersachsen, 08.05.2023 - VgK-08/23
Mitgeteilte Stillhaltefrist schafft Vertrauenstatbestand!
- VK Niedersachsen, 03.05.2023 - VgK-08/23
Ausschreibung des Abschlusses eines Dienstleistungsvertrages über die soziale …
- LG Magdeburg, 17.04.2012 - 11 O 1698/11
Fristlose Kündigung des Vertrages bzgl. eines Wach- und Sicherheitsdienstes wegen …
- VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 973/10
Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A …
- VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 884/10
Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A …
- VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 2477/09
Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A …
- VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 897/10
Weitergewährung der Stellenzulage durch Absolvierung einer erforderlichen …
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Gesetzgebung
| BGBl. I 2009 S. 818 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 27.04.2009, Seite 818
- Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
- vom 22.04.2009
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 14.10.2008 BT Mindestlohn in Branchen mit wenigen Gewerkschaftsmitgliedern möglich
- 27.03.2014 BT Mindestlöhne in der Fleischbranche verankern
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09
Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung; …
Soweit nach § 23 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009 (BGBl I S. 818), der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist, handelt es sich um Rechtsbehelfe gegen Prüfungs- und Ermittlungsmaßnahmen sowie gegen datenschutzrechtlich relevantes Handeln der Finanzbehörden im Zuge der Verfolgung von Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. - OLG Koblenz, 19.02.2014 - 1 Verg 8/13
Mindestlohnerklärung I - Vorabentscheidungsersuchen in einem …
Rn. 10 (2) Öffentliche Aufträge, die vom Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben der aufgrund von § 4 Abs. 3 MiArbG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, an die das Unternehmen aufgrund des Mindestarbeitsbedingungengesetzes gebunden ist.". - LSG Bayern, 07.01.2010 - L 5 R 881/09
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - keine aufschiebende Wirkung der Klage …
Rn. 16 Schließlich geht in dem hier zu entscheidenden Fall die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zurück auf ein Tätigwerden der Zollbehörden nach dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, BGBl I S. 1842, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22. April 2009 - BGBl I S. 818).
- LSG Bayern, 12.02.2010 - L 5 R 994/09
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Scheinselbständigkeit - Schwarzarbeit - …
Rn. 16 Schließlich geht in dem hier zu entscheidenden Fall die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zurück auf ein Tätigwerden der Zollbehörden nach dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, BGBl I S. 1842, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22. April 2009 - BGBl I S. 818). - FG Hamburg, 27.08.2021 - 4 K 152/17
Mindestlohngesetz, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Prüfungsverfügung mit Bezug …
- VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 884/10
Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A …
Rn. 37 Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen. - VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 973/10
Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A …
Rn. 35 Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen. - VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 2477/09
Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A …
Rn. 38 Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen. - VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 897/10
Weitergewährung der Stellenzulage durch Absolvierung einer erforderlichen …
Rn. 38 Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen.
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