01.10.1997

Bundestag - Drucksache 13/8651

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 845   

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https://dejure.org/1998,30363
BGBl. I 1998 S. 845 (https://dejure.org/1998,30363)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 08.05.1998, Seite 845
  • Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
  • vom 04.05.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Denn § 100f Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) beschränkte die Verwendung im Strafverfahren ausweislich der Verweisung auf § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO auf den verfassungskonformen Umfang dieser Vorschrift (vgl. BVerfGE 109, 279 <283 ff., 288 f., 343 ff., 348 f., 375, 377 f.>).

    Die Gesetzesmaterialien zu § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO und zu den Vorgängerregelungen enthalten ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 49, 64; BTDrucks 13/8651, S. 15 zu § 100f Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zu Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998, BGBl I S. 845; BTDrucks 15/4533, S. 18 zu § 100d Abs. 6 Nr. 3 StPO i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni 2005, BGBl I S. 1841).

  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

    (aa) Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) wurde die Strafbarkeit wegen Geldwäsche auf Fälle erweitert, in denen der (Allein-)Vortäter selbst Geld wäscht.

    Damit sollte die als unbefriedigend empfundene vormalige Rechtslage geändert werden, nach der bei möglicher, jedoch nicht sicher nachweisbarer Begehung der Vortat durch den Alleinvortäter dessen Bestrafung weder wegen der Vortat noch wegen Geldwäsche möglich sei (BTDrucks. 13/8651 S. 10 f.).

    (bb) Von der vorgenannten, durch den Gesetzgeber allein ins Auge gefassten Sachverhaltskonstellation (vgl. BTDrucks. 13/8651 S. 10 f.) unterscheiden sich die hier relevanten Fälle dadurch, dass die Strafbarkeit eines Angeklagten wegen seiner Beteiligung an der Katalogtat gerade nicht zweifelhaft ist, sondern sicher feststeht und nur die Art seiner Beteiligung (z.B. an einem Diebstahl oder einer Hehlerei) offenbleiben muss.

  • BGH, 12.07.2016 - 1 StR 595/15

    Geldwäsche (Begriff des Verwahrens und des Verwendens bei Buchgeld;

    Mit Streichung des Zusatzes "eines anderen' als einschränkendem Erfordernis für eine Vortat hat der Gesetzgeber im Jahr 1998 den Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB so geändert (Art. 1 Nr. 2 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 845), dass er auch Handlungen der Geldwäsche erfasst, die der Selbstbegünstigung dienen.

    Um in Fällen, in denen sowohl die Vortat als auch die nachfolgende Geldwäschehandlung nachgewiesen werden kann, eine Doppelbestrafung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber gleichzeitig in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche geschaffen, der auf dem Gedanken der mitbestraften Nachtat beruht (BT-Drucks. 13/8651 S. 11; vgl. dazu Neuheuser, NZWiSt 2016, 265).

  • BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16

    Verhältnis von Geldwäsche und Verurteilung wegen der Vortatbegehung auf

    Vielmehr schließt die gesetzesalternative Verurteilung wegen der Katalogvortat auch nach der Neufassung der Strafvorschrift des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB).

    Damit sollte die als unbefriedigend empfundene vormalige Rechtslage geändert werden, nach der bei möglicher, jedoch nicht sicher nachweisbarer Begehung der Vortat durch den Alleinvortäter dessen Bestrafung weder wegen der Vortat noch wegen Geldwäsche möglich sei (BT-Drucks. 13/8651 S. 10 f.).

    bb) Von der vorgenannten, durch den Gesetzgeber allein ins Auge gefassten Sachverhaltskonstellation (vgl. BT-Drucks. 13/8651 S. 10 f.) unterscheiden sich die abgeurteilten Fälle dadurch, dass die Strafbarkeit des Angeklagten wegen einer Katalogvortat gerade nicht zweifelhaft ist, sondern sicher feststeht.

  • BVerfG, 20.04.2005 - 1 BvR 2378/98

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Tätigkeit

    gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) und gegen Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845).

    das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845),.

  • BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98

    Die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung

    § 261 StGB in der Fassung des Gesetzess zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) ist nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.
  • BVerfG, 20.04.2005 - 1 BvR 1084/99

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rahmen einer

    gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) und gegen Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845).

    das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845),.

  • BVerwG, 15.03.2006 - 1 D 3.05

    Verwertbarkeit der Beschuldigteneinlassung vor der Kriminalpolizei; Zollbeamter

    Die Verpflichtung zur Erfassung von grenzüberschreitenden Bargeldtransporten über einem Schwellenwert von 20 000 DM wurde wiederholt verlängert bis sie auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. April 1998 i.V.m. der ab 1. Juni 1998 anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs abgelöst wurde; der Schwellenwert wurde auf 30 000 DM angehoben.
  • OLG Stuttgart, 19.02.2003 - 3 U 135/02

    Rechtsmängelhaftung des Verkäufers eines gestohlenen Kraftfahrzeuges bei

    Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität (BGBl I 1998, S. 845) ist das bis dahin bestehende Erfordernis, dass die Gründe "dringend" sein müssten, gestrichen worden, sodass die Prognosewahrscheinlichkeit aus dem Bereich des dringenden Tatverdachts auf das Niveau des einfachen Tatverdachts abgesenkt wurde (vgl. Lemke in HK-StPO, 3. Aufl., § 111 b Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 11.01.2001 - 1 Ws 3/01

    Beschwerde gegen vollstreckte Disziplinarmaßnahme

    Der mit Gesetz vom 04. Mai 1998 (BGBl I S. 845) eingeführte § 100 d Abs. 6 Satz 1 StPO eröffnet nunmehr die Möglichkeit, nach Erledigung einer Abhörmaßnahme in einer Wohnung gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO die Rechtmäßigkeit der Anordnung, die ebenfalls einen erheblichen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt, zu überprüfen.
  • OLG Jena, 27.07.2004 - 1 Ws 234/04

    Anordnung einer Durchsuchung wegen Verdachts der Bestechung; Durchsuchung von

  • OLG Karlsruhe, 14.11.2001 - 1 Ss 184/01

    Verstoß gegen das Finanzverwaltungsgesetz; Rechtsbeschwerde

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.1998 - 2 M 79/98

    Zurückverweisung, vorläufiger Rechtsschutz, Entlassung, zuständige Behörde,

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