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05.05.2014

Bundestag - Drucksache 18/1309

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustizundfürVerbraucherschutz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2014 S. 1218   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,62774
BGBl. I 2014 S. 1218 (https://dejure.org/2014,62774)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 28.07.2014, Seite 1218
  • Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  • vom 22.07.2014

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Meldungen (2)

  • noerr.com

    Änderung des gesetzlichen Verzugszinssatzes bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern

  • pwc.de

    EEG-Novelle - Reparaturnovelle vorgelegt

Literatur

  • onlineunternehmer-info.de PDF

    Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Lichte der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (Prof. Dr. Michael Stöber, Georgios Petanidis; AGS 2017, 1-6)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (19)

  • 29.04.2014   BT   Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (in: Friedliche Revolution, EEG, Ghetto-Renten)
  • 07.05.2014   BT   Auftraggeber sollen schneller zahlen
  • 09.05.2014   BT   Zahlungsfrist soll 30 Tage nicht überschreiten
  • 23.05.2014   BR   Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern - Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern
  • 23.05.2014   BR   Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern - Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern
  • 26.05.2014   BT   Zustimmung zum Kampf gegen säumige Zahler
  • 30.05.2014   BT   Verzugszinsen sollen steigen
  • 03.06.2014   BT   Regierung lehnt Ausnahmen ab
  • 04.06.2014   BT   Lob und Kritik für schnelles Zahlen
  • 27.06.2014   BT   Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (in: Pflege, Kohle, Lebensversicherungen)
  • 30.06.2014   BT   Späte Rechnungszahlung soll teurer werden
  • 02.07.2014   BT   Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und EEG-Reform (in: Bundestagsbeschlüsse vom 2. bis 4. Juli)
  • 02.07.2014   BT   Sachverständige begrüßen EEG-Novellierung
  • 03.07.2014   BT   Zustimmung zur EEG-Reform
  • 03.07.2014   BT   EEG-Novelle wurde nochmals geändert
  • 03.07.2014   BT   Gesetzesentwurf zugestimmt
  • 04.07.2014   BT   Verspätetes Bezahlen von Rechnungen wird teurer
  • 29.07.2014 BReg Finanzen - Bundesregierung stärkt Gläubigerschutz
  • 22.12.2014   BT   Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert (in: Wichtige Beschlüsse des Bundestages 2014)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LAG Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 3 Sa 34/16

    Anschlussverbot - Befristung - Verzugsschadenpauschale - arbeitsrechtliche …

    Rn. 83 Die Abs. 5 und 6 des § 288 BGB wurden durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I, 1218), das mit Wirkung zum 29. Juli 2014 in Kraft getreten ist, in das BGB eingefügt.
  • BSG, 20.04.2016 - B 3 KR 17/15 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Überschreiten der Frist zur …

    Rn. 33 Offenbleiben kann im vorliegenden Zusammenhang die Frage, ob die Klägerin für die Zeit ab 29.7.2014 den zu diesem Zeitpunkt erhöhten Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 22.7.2014, BGBl I 1218) hätte beanspruchen können.
  • OLG Naumburg, 26.08.2016 - 1 U 20/16

    Architektenvertrag: Auslegung einer Kündigung aus wichtigem Grund; Leistungssoll …

    Durch das Gesetz vom 22. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1218) wurde der Basiszinssatz mit Wirkung vom 29. Juli 2014 um einen Prozentpunkt angehoben.
  • LAG Hamm, 04.10.2017 - 4 Sa 1120/15

    Rechtsstellung eines vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen …

    Nach Art. 229 § 34 EGBGB ist § 288 Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014 (BGBl. I, 1218) nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind.
  • VG Frankfurt/Main, 05.09.2018 - 5 K 2048/17

    Bei der Ermittlung der für eine Begrenzung der EEG-Umlage maßgeblichen …

    Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) und rückwirkend durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406) - im Folgenden: "EEG 2014" -, als der mit dem Ablauf der materiellen Ausschlussfrist für die Antragstellung nach § 66 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 am Dienstag, dem 30. September 2014, geltenden Fassung.
  • OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14

    Auseinandersetzung des Vermögens eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Nicht zu berücksichtigen ist, dass der Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB seit dem 22. Juli 2014 neun Prozent über dem Basiszinssatz beträgt (vgl. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2014, BGBl. I S. 1218).
  • LG Arnsberg, 22.12.2016 - 8 O 101/16

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Indexmiete

    Allerdings verlangt die Klägerin zu Unrecht unter Berufung auf die durch Neuregelung gemäß Gesetz vom 22.07.2014 (BGBl. I 1218) festgelegte Zinshöhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz diesen Zinssatz.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2015 - L 4 KR 2536/13
    Bei Rechtsgeschäften, an denen - wie hier - Verbraucher (§ 13 BGB) nicht beteiligt sind, betrug der Zinssatz für Entgeltforderungen bis zum 28. Juli 2014 acht Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB a.F.) und beträgt seit dem 29. Juli 2014 neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Juli 2014, BGBl. I, S. 1218).
  • VGH Hessen, 16.09.2021 - 6 A 260/19

    Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen

    Am 29. Juni 2016 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63, 64 EEG in der Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBI. 2014 I S. 1066), die durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist - EEG 2014 - für diese Abnahmestelle.
  • EuG, 22.09.2016 - T-750/15

    Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - …

    Rn. 4 Die deutschen Behörden nahmen Änderungen an dem vom EEG 2012 vorgesehenen Rechtsrahmen für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vor, die sie im April 2014 bei der Kommission anmeldeten und die sich im Erlass des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 22. Juli 2014 (BGBl. 2014 I S. 1218, im Folgenden: EEG 2014) niederschlugen, das am 1. August 2014 in Kraft treten sollte.
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