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14.03.2005

Bundestag - Drucksache 15/5092

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2802   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,47565
BGBl. I 2005 S. 2802 (https://dejure.org/2005,47565)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 27.09.2005, Seite 2802
  • Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
  • vom 22.09.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 17.03.2005   BT   Berechtigten Ansprüchen gegen Vorstände und Aufsichtsräte Rechnung tragen
 
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Wird zitiert von ... (57)

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Er lässt sich auch dem inzwischen durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802 Nr. 60) eingeführten § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG nF i. V. m. § 116 Satz 1 AktG entnehmen, nach dem eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, wenn das Präsidiumsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

    Entsprechendes kann weder dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KontraG) vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) oder dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802 Nr. 60) entnommen werden.

  • BGH, 30.09.2025 - II ZR 154/23

    Haftungsvergleiche im sog. "Dieselskandal"

    Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2802 - UMAG) ist der Schwellenwert für den Antrag auf Bestellung der Sonderprüfer dann auf die Empfehlungen des 63. Deutschen Juristentags und der Regierungskommission Corporate Governance hin an denjenigen für das Klagezulassungsverfahren nach § 148 Abs. 1 Satz 1 AktG angeglichen worden, um die gerichtliche Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen Organe der Gesellschaft nach § 148 AktG zu erleichtern (…RegE eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, BT-Drucks. 15/5092, S. 18).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - …

    Rn. 27 Im Gesellschaftsrecht müssen nach den §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 und 130 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. 1965 I S. 1089) in der durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. 2005 I S. 2802) geänderten Fassung die Satzung einer Aktiengesellschaft, die Bestellung des ersten Aufsichtsrats einer neu gegründeten Aktiengesellschaft und die Beschlüsse der Hauptversammlung einer solchen Gesellschaft notariell beurkundet werden.
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