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Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 1228   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,16805
BGBl. I 2017 S. 1228 (https://dejure.org/2017,16805)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 29.05.2017, Seite 1228
  • Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
  • vom 23.05.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-74059
    Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Meldungen (3)

  • faz.net

    Mutterschutzreform: Warum Schwangere nicht auf Kränen arbeiten sollen [19.07.2016]

  • anwalt.de

    Das neue Mutterschutzrecht und deren wesentlichen Neuerungen - Was hat sich geändert? [09.10.2016]

  • anwalt.de

    Bundesrat billigt in Stellungnahme neues Mutterschutzgesetz

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 29.06.2016   BT   Neuregelung des Mutterschutzrechts (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 06.07.2016   BT   Schwesig will Mutterschutz ausweiten
  • 19.09.2016   BT   Korrekturen beim Mutterschutz angemahnt
  • 13.03.2017   BT   Pralament berät über Ausweitung des Mutterschutzrechts
  • 27.03.2017   BT   Abstimmung über Neuregelung des Mutterschutzrechts
  • 29.03.2017   BT   Grünes Licht für Mutterschutz-Reform
  • 12.05.2017   BR   Ausweitung des Mutterschutzes - Bundesrat stimmt Reform des Mutterschutzes zu
  • 12.05.2017   BR   Ausweitung des Mutterschutzes - Bundesrat stimmt Reform des Mutterschutzes zu

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (42)

  • EuGH, 27.06.2024 - C-284/23

    Einer schwangeren Arbeitnehmerin muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, …

    Rn. 6 § 17 ("Kündigungsverbot") des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz) vom 23. Mai 2017 (BGBl. 2017 I S. 1228, im Folgenden: MuSchG) lautet wie folgt:.
  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie …

    Soweit das MuSchG künftig nicht mehr ua Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern Frauen in einer Beschäftigung iS von § 7 Abs. 1 SGB IV einbezieht, ist dies für die Umlagepflicht in den hier betroffenen Jahren 2006 bis 2008 ohne Belang (vgl zur künftigen Regelung § 1 Abs. 2 S 1 MuSchG idF durch Art. 1 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017, BGBl I 1228 mWv 1.1.2018 und hierzu Begründung zum Entwurf der BReg eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BR-Drucks 230/16 S 51).

    Es widerspricht dem nicht, dass das MuSchG ab 1.1.2018 ua auch für Frauen gilt, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, diese aber weitgehend von den leistungsrechtlichen Regelungen ausnimmt (vgl § 1 Abs. 2 S 2 Nr. 7 MuSchG idF durch Art. 1 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017, BGBl I 1228).

  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem …

    Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) wird ‒ an Stelle des bisher vorausgesetzten Arbeitsverhältnisses ‒ nun darauf abgestellt, ob sich die Frau in einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV befindet (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG).

    Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) wird ‒ an Stelle des bisher vorausgesetzten Arbeitsverhältnisses ‒ nun darauf abgestellt, ob sich die Frau in einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV befindet (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG).

    Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) wird ‒ an Stelle des bisher vorausgesetzten Arbeitsverhältnisses ‒ nun darauf abgestellt, ob sich die Frau in einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV befindet (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG).

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