Gesetzgebung
| BGBl. I 2021 S. 1982 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 28.06.2021, Seite 1982
- Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
- vom 23.06.2021
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
- bundestag.de
Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
Amtliche Gesetzesanmerkung
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.
Kontext
- BGBl. I 2021 S. 1982
- BGBl. I 2021 S. 1858
- BGBl. I 2022 S. 1045 (Berichtigung)
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 14.03.2023 - 8 A 2.22
Anordnung der Treuhandverwaltung über deutsche Rosneft-Töchter ist rechtmäßig
Der Kreis der möglichen Eingriffsadressaten wird durch Verweisungen auf ihrerseits hinreichend bestimmte Regelungen wie § 2 Abs. 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), und § 15 AktG klar umrissen. - BGH, 28.09.2023 - III ZB 25/21
Gestattungsverfahren zur Bestandsdatenauskunft durch Anbieter von Telemedien: …
Der nationale Gesetzgeber hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung durch das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) die Bestimmungen zur Auskunft über Bestandsdaten und zum Gestattungsverfahren in § 14 Abs. 2 bis Abs. 5 TMG zum 1. Dezember 2021 übergangslos in § 21 Abs. 2 bis 4 TTDSG überführt (…vgl. BT-Drucks. 19/27441, S. 37). - VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen …
Seit dem 1. Dezember 2021 findet sich die Definition der Verkehrsdaten in § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz - TTDSG) und die der Nutzungsdaten in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TTDSG, sodass die Verweise nunmehr ins Leere gehen.
- BVerfG, 11.12.2023 - 1 BvR 1803/22
Erfolglose Eilanträge zweier Telekommunikationsunternehmen gegen das …
§ 230 Absatz 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 1982).Rn. 2 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sie sich unmittelbar gegen § 230 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Fassung des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, TTDSG) vom 23. Juni 2021, in Kraft seit dem 1. Dezember 2021 (BGBl I S. 1982).
- BVerfG, 11.12.2023 - 1 BvR 2058/22
Erfolglose Eilanträge zweier Telekommunikationsunternehmen gegen das …
gegen § 230 Absatz 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 1982).Rn. 2 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sie sich unmittelbar gegen § 230 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Fassung des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, TTDSG) vom 23. Juni 2021, in Kraft seit dem 1. Dezember 2021 (BGBl I S. 1982).
- VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 BV 23.725
Erfolgreiche Klage einer Buchungsplattform gegen ein Auskunftsverlangen im …
Ob die erforderliche Legitimation der Datenübermittlung durch die Klägerin mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz - TT DSG -) vom 23. Juni 2021 (BGBl I, S. 1982) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 TT DSG voraussetze, weil das materielle Recht das Bestehen einer Legitimation der auskunftserteilenden Stelle im letztmöglichen relevanten Zeitpunkt, also dem des Schlusses der mündlichen Verhandlung verlange oder ob insoweit auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses abzustellen und damit § 14 Abs. 2 TMG und § 15 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 TMG anzuwenden seien, könne vorliegend dahinstehen, denn die Voraussetzungen beider Vorschriften seien nicht erfüllt. - VG München, 14.12.2022 - M 29 K 20.1369
Auskunftsanspruch gegen Buchungsplattform, kein hinreichend konkreter …
Rn. 23 Ob die erforderliche Legitimation der Datenübermittlung durch die Klägerin mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei den Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz - TTDSG -) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1982) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 TTDSG voraussetzt, weil das materielle Recht das Vorliegen einer Legitimation der auskunftserteilenden Stelle im letztmöglichen relevanten Zeitpunkt, also dem des Schlusses der mündlichen Verhandlung, verlangt (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwGE 34, 155, 157 f.; 130, 20; 162, 275), oder ob insoweit auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen ist, kann vorliegend dahinstehen, denn die Voraussetzungen beider Vorschriften sind nicht erfüllt.Rn. 26 Die gesetzliche Neuregelung der ursprünglich in § 14 Abs. 2 TMG enthaltenen Öffnungsklausel ist Teil des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 vom 30. März 2021 (BGBl. I, S. 448, in Kraft getreten am 2. April 2021. Die zunächst in § 15a TMG enthaltene Regelung wurde mit dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1982) in das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz - TTDSG) überführt.
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2026 - 7 F 10835/26
Anordnung; Auskunft; Beamter; Beauftragter; Behördenleiter; Behördenleitung; …
Rn. 2 I. Gemäß § 38 Abs. 1 POG kann die Polizei Auskünfte über Nutzungsdaten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes - TDDDG - vom 23. Juni 2021 - BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045 in der jeweils geltenden Fassung -) zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben einer Person über die nach §§ 4 und 5 POG Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 POG über die dort genannten Personen verlangen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG ).
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