26.07.1976

Bundestag - Drucksache 7/5636

Antrag, Urheber: Vermittlungsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 3317   

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https://dejure.org/1976,8508
BGBl. I 1976 S. 3317 (https://dejure.org/1976,8508)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 142, ausgegeben am 15.12.1976, Seite 3317
  • Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)
  • vom 09.12.1976

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (114)

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Vielmehr solle die Vorschrift - wie zuvor der gleich lautende § 11 Nr. 6 AGBG - einem Missbrauch von Reuegeldern und Abstandssummen entgegenwirken (vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 30; Lingemann NZA 2002, 181, 192; Gotthardt ZIP 2002, 277, 283; Henssler RdA 2002, 129, 138); daher habe das Bundesarbeitsgericht letztgenannte Vorschrift schon bisher zu Recht auf Arbeitsverträge nicht angewendet (Preis Sonderbeilage NZA 2003, 19, 32 unter Hinweis auf Senat 27. April 2000 - 8 AZR 301/99 - Preis/Stoffels aaO).
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Es ist daher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Änderungsvorbehalts für den anderen Vertragsteil zu entkräften (BGHZ 158, 149, 154 m.w.N.; vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 49).
  • BGH, 08.05.2018 - VIII ZR 200/17

    Wohnraummiete: Zulässigkeit eines individualvertraglich vereinbarten dauerhaften

    a) Als wesentliches Charakteristikum Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat der Gesetzgeber die Einseitigkeit ihrer Auferlegung sowie den Umstand angesehen, dass der andere Vertragsteil, der mit einer solchen Regelung konfrontiert wird, auf ihre Ausgestaltung gewöhnlich keinen Einfluss nehmen kann (BT-Drucks. 7/3919, S. 15 f.).

    Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind; selbst vorformulierte Klauseln des Verwenders können deshalb im Einzelfall Gegenstand und Ergebnis von Individualabreden sein (vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 15).

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