Gesetzgebung
| BGBl. I 1973 S. 917 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 04.08.1973, Seite 917
- Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- vom 03.08.1973
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 20.11.1975 - KZR 1/75
Verbot der unbilligen Behinderung oder der unterschiedlichen Behandlung von …
Zwar war bereits mit dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 (BGBl I 917; im folgenden: Zweites Änderungsgesetz) am 5. August 1973 die Möglichkeit, Preise von Markenwaren zu binden, weggefallen (§ 16 GWB i.d.F. des Zweiten Änderungsgesetzes). - BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88
Sportübertragungen
Seine heutige Fassung erhielt § 18 GWB durch Art. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 (BGBl. I 917). - BGH, 29.01.1975 - KRB 4/74
Marktinformationsvertrag
Nach alledem läßt die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung aufgrund der zur Tatzeit geltenden Fassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dessen hier einschlägige Bestimmungen (§§ 1, 38 Abs. 1 GWB) durch das Änderungsgesetz vom 3. August 1973 (BGBl I 917) keine Milderung erfahren haben und deshalb anzuwenden sind (§ 2 Abs. 3 StGB n.F.), keinen Rechtsfehler erkennen.
- BGH, 28.06.2001 - I ZR 121/99
Preisempfehlung bei Alleinvertrieb
In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Verkehrsauffassung - auch infolge der Abschaffung der vertikalen Preisbindung für Markenwaren durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 917) - gewandelt. - BGH, 27.05.1986 - KVR 7/84
Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Zeitungsverlagen; Begriff der Verstärkung …
Die Fusionskontrolle ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 (BGBl I 917) eingeführt worden, bestand also bereits bei Abschluß der Verträge vom 9. August 1974. - BGH, 29.05.1979 - KVR 2/78
Anzeigepflicht für im Ausland erfolgte Unternehmenszusammenschlüsse
Die Bestimmung des § 98 Abs. 2 GWB bezieht sich ganz allgemein auf Wettbewerbsbeschränkungen im Sinn des GWB und erfaßt daher alle in dessen Erstem Teil - Wettbewerbsbeschränkungen - geregelten Fälle, also auch die dort durch Gesetz vom 3. August 1973 (BGBl I S. 917) eingefügten Tatbestände über die Fusionskontrolle.Die Fusionsvorschriften der §§ 23-24 a GWB sehen seit der Novellierung durch das Gesetz vom 3. August 1973 (BGBl I S. 917) als Kernstück eine Fusionskontrolle mit einer Untersagungsbefugnis der Kartellbehörde vor (§ 24 GWB).
- BGH, 10.04.1984 - KVR 8/83
Co op AG/Supermagazin GmbH
Auch aus der Änderung des § 75 Abs. 1 GWB durch das 2. Gesetz zur Änderung des GWB vom 3.8.1973 (BGBl. I S. 917) ist - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden - nicht zu entnehmen, daß die Beschwerde eines Beigeladenen unabhängig von einer materiellen Beschwer zulässig sein sollte. - BGH, 24.09.1979 - KZR 20/78
Generelle Unterwerfung des Markenwarenvertriebs unter das Diskriminierungsverbot …
Die Erweiterung des Adressatenkreises des Diskriminierungsverbots durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 (BGBl I S. 917), so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe unter anderem verhindern sollen, daß die Hersteller von Markenwaren mit der Beseitigung der Preisbindung für diese Waren von dem (u.a. für preisbindende Unternehmen geltenden) Diskriminierungsverbot freigestellt würden. - BGH, 20.11.1975 - KVR 1/75
Anzeigepflicht beim Zusammenschluß von Unternehmen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 23.08.1982 - 1 B 23.82
Sparkassen - Regionalprinzip
Zur Zulassung der Revision führen schließlich auch nicht die von den Beschwerden als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten weiteren Fragen, ob "auch Fusions- und Übertragungsvorgänge zwischen öffentlich-rechtlichen Sparkassen nach §§ 24 ff. GWB zu beurteilen sind" (Bl. 7 der Beschwerdeschrift), und ob die Unterlassung einer nach § 24 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in seiner bei Inkrafttreten des K. Gesetzes noch geltenden Fassung vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 917) - GWB a.F. - bzw. nach § 24 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl. I S. 1761) - GWB n.F. - vorgeschriebenen Anmeldung eines Zusammenschlusses von Unternehmen, der nach Landesrecht durch Gesetz bewirkt werden soll, zur Nichtigkeit des Landesgesetzes führt, durch das der Zusammenschluß bewirkt werden soll (Bl. 8 der Beschwerdeschrift). - BGH, 10.07.1974 - KRB 1/74
Kündigung eines Rückversicherungsvertrages - Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit - …
- BGH, 20.11.1975 - KVR 2/75
Pflicht zur wettbewerbsrechtlichen Anzeige eines unternehmerischen …
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