06.11.2019
Bundestag - Drucksache 19/14867
BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:AusschussfürGesundheit
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2019 S. 2562 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 18.12.2019, Seite 2562
- Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG)
- vom 09.12.2019
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG)
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 09.12.2021 - I ZR 146/20
Werbung für Fernbehandlungen
Rn. 22 a) Die Bestimmung des § 9 HWG ist durch Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) mit Wirkung vom 19. Dezember 2019 geändert worden. - BSG, 06.03.2024 - B 6 KA 23/22 R
Vertragsärztliche Versorgung - Pflicht zur Durchführung des …
Rn. 47 aa) Die Einwände der Klägerin, dass bestimmte konkretisierende Regelungen erst nach dem streitigen Quartal 1/2019, teils durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG - vom 9.12.2019 mWv 19.12.2019, BGBl I 2562) und teils durch das PDSG eingefügt worden sind, führen nicht zu einer anderen Beurteilung. - BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20
Eilantrag gegen Auswertung von Krankenversicherungsdaten bei offenen …
§ 68a Absatz 5, §§ 303a, 303b, 303c, 303d, 303e, 303f des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - in der Fassung des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG) vom 9. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 2562) bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Kraft zu setzen,.§ 68a Absatz 5 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - in der Fassung des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG) vom 9. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 2562) ist bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens für die Dauer von sechs Monaten, nur unter folgenden Maßgaben anzuwenden: Die Krankenkassen dürfen die Auswertung von versichertenbezogenen Daten eines Versicherten nach § 68a Absatz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - nur vornehmen, wenn die oder der Versicherte zuvor ausdrücklich schriftlich oder elektronisch gemäß § 36a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - eingewilligt hat, dass ihre oder seine Daten ausgewertet werden dürfen, um den konkreten Versorgungsbedarf und den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die Versorgung zu ermitteln und um positive Versorgungseffekte digitaler Anwendungen zu evaluieren.
§ 303b Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - in der Fassung des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG) vom 9. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 2562) ist bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens für die Dauer von sechs Monaten, nur unter folgenden Maßgaben anzuwenden: Die oder der Versicherte können jederzeit ohne Angabe von Gründen der Übermittlung ihrer oder seiner Daten nach § 303b Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - durch die für sie oder ihn zuständige Krankenkasse an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle schriftlich oder elektronisch gemäß § 36a Sozialgesetzbuch Erstes Buch widersprechen.
Der Antrag ist darauf gerichtet, den Vollzug der durch Art. 1 des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation vom 9. Dezember 2019 (BGBl I S. 2562 ff.) in das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eingefügten § 68a Abs. 5 und §§ 303a bis 303f SGB V im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) außer Kraft zu setzen, hilfsweise § 68a Abs. 5 SGB V nur mit einem Einwilligungserfordernis und § 303b Abs. 1 SGB V nur mit einer Widerspruchsmöglichkeit der gesetzlich Versicherten anzuwenden.
- BVerfG, 04.01.2021 - 1 BvQ 108/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Vorschriften zur …
Rn. 3 2. § 68b SGB V hatte bereits in Gestalt seiner Vorgängerfassung durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation vom 9. Dezember 2019 (Digitale-Versorgung-Gesetz, BGBl 2019 S. 2562 ff.) von Seiten des Bundesrates und verschiedener Verbände Kritik hinsichtlich der darin verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe erfahren (vgl. BRDrucks 360/19 [Beschluss], S. 9 f.; Stellungnahme des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. zum Digitale-Versorgung-Gesetz, S. 2; Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften zum Digitale-Versorgung-Gesetz, S. 2). - LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2025 - L 4 KR 196/23
Krankenversicherung - Vergütung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) - …
Rn. 279 Der Gesetzgeber hat in den die Versorgung mit DiGA betreffenden Gesetzesmaterialien wiederholt und mit Nachdruck die Bedeutung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebots betont (BT-Drs. 19/13483, 2, 34, 43, 60; 19/14867, 78, 92; 19/27652, 106, 107). - LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2023 - L 28 KR 368/20
Krankenversicherung - Stellungnahmeberechtigung nach § 137f Abs 8 S 2 SGB 5 - …
Der damit in § 33a SGB V verankerte neue und eigenständige Leistungsanspruch für Versicherte in der (ambulanten) Versorgung wurde erst nach Inkrafttreten des § 137f SGB V, nämlich mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (DVG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S.2562), geschaffen. - SG Koblenz, 23.06.2021 - S 8 KR 563/19
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Rechtsprechung des BSG zu neuen …
Rn. 74 Diese Ansicht lässt sich jedoch spätestens vor dem Hintergrund der Neuregelung des Gesetzes in § 39 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V durch Artikel 1 des Digitalen-Versorgungsgesetzes (DVG) vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2562) nicht mehr vertreten. - LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2023 - L 4 KR 166/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit des LSG Berlin-Potsdam für die in § …
Rn. 2 Hintergrund dieses Begehrens ist die Einführung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 33a SGB V durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I, 2562), in Kraft getreten zum 19. Dezember 2019, als neue Leistungsart der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). - LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2025 - L 3 KA 34/24 Rechtsgrundlage für die Berechtigung der Beklagten, das vertragszahnärztliche Honorar wegen Nichtdurchführung des VSD-Abgleichs zu kürzen, sind deshalb hier noch die wortgleichen Regelungen in § 291 Abs. 2b S 14 (in der vom 1. Januar 2019 bis 18. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals [Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG] vom 11. Dezember 2018, BGBl I 2394) bzw S 9 (in der ab dem 19. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation [Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG] vom 9. Dezember 2019, BGBl I 2562) SGB V. Danach ist den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und Zahnärzten, die die Prüfung nach § 291 Abs. 2b S 2 SGB V (dh die VSD-Prüfung) ab dem 1. Januar 2019 nicht durchführen, die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 %, ab dem 1. März 2020 um 2, 5 %, so lange zu kürzen, bis sie die Prüfung durchführen (zum geltenden Recht s § 291b Abs. 5 S 1 und 2 SGB V idFd Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur [Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG] vom 14. Oktober 2020, BGBl I 2115).
- VGH Bayern, 11.01.2023 - 24 ZB 22.1225
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen anlässlich eines stationären …
vom 23. April 2002 (BGBl I S. 1412), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (BGBl I S. 2562), sind nicht gegeben, da, wie die Klinik mit E-Mail vom 4. August 2021 mitteilte, die gesondert abgerechneten ärztlichen Leistungen der Rechnung Nr. R20-2168 vom 29. Oktober 2020 in Höhe von 5.027,08 Euro dem Klinikträger und nicht dem Arzt zu fließen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".