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Gesetzgebung
   BGBl. I 2021 S. 1309   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,15524
BGBl. I 2021 S. 1309 (https://dejure.org/2021,15524)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 08.06.2021, Seite 1309
  • Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz - DVPMG)
  • vom 03.06.2021

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz - DVPMG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 19.05.2021   BR   Gesundheitsversorgung - Digitalisierung von Gesundheit und Pflege
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BSG, 30.11.2023 - B 3 KR 23/22 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - kein Ruhen bei fehlender …

    Rn. 12 4. Der Anspruch auf Krankengeld ruht ua, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V erfolgt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V idF des Art. 2 Nr. 1 Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG vom 6.5.2019, BGBl I 646, in Kraft getreten nach Art. 17 Abs. 5 TSVG am 1.1.2021; redaktionell geändert - Bezug auf § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V nach zwischenzeitlichen Satzeinfügungen statt zuvor auf § 295 Abs. 1 Satz 7 SGB V - durch Art. 1 Nr. 4a Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz - DVPMG vom 3.6.2021, BGBl I 1309, in Kraft getreten nach Art. 20 Abs. 1 DVPMG am 9.6.2021, dazu BT-Drucks 19/29384 S 7, 176).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - L 10 KR 245/22

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine …

    Dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 S 10 SGB V (ursprünglich "Satz 7", korrigiert durch Art. 1 Nr. 4a des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierung-Gesetzes (DVPMG) vom 03.06.2021 (BGBl I Seite 1309), in Kraft seit dem 09.06.2021, wegen eines Redaktionsversehens; vgl BT-Drucks 19/29384, Seite 176) erfolgt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2023 - L 10 KR 941/21
    Rn. 50 2. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus § 330 S. 1 SGB V (i.d.F. des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom 27.03.2020, BGBl. I 580; ab 19.11.2020 vgl. § 417 SGB V i.d.F. des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020, BGBl. I 2397, ab 09.06.2021 § 415 SGB V i.d.F. des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz vom 03.06.2021, BGBl. I 1309), wonach die von den Krankenhäusern bis zum 31.12.2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen waren.
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