Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Zehnter Abschnitt - Weiterentwicklung der Versorgung (§§ 63 - 68c) |
(1) 1Die Krankenkassen können Versorgungsinnovationen fördern. 2Diese sollen insbesondere ermöglichen,
3Ein Eingreifen in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 ist unzulässig. 4Für die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen nach Satz 1 und für die Gewinnung von Versicherten für diese Versorgungsinnovationen können Krankenkassen die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten. 5Vor der Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren. 6Die Krankenkasse hat die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken der Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann. 7Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) 1Die Krankenkassen können ihren Versicherten Informationen zu individuell geeigneten Versorgungsinnovationen und zu sonstigen individuell geeigneten Versorgungsleistungen zur Verfügung stellen und individuell geeignete Versorgungsinnovationen oder sonstige individuell geeignete Versorgungsleistungen anbieten. 2Ein Eingreifen in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 ist unzulässig.
(3) 1Die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 ist freiwillig. 2Die Versicherten können der gezielten Information oder der Unterbreitung von Angeboten nach Absatz 2 durch die Krankenkassen jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen. 3Die Krankenkassen informieren die Versicherten bei der ersten Kontaktaufnahme zum Zwecke der Information oder des Unterbreitens von Angeboten nach Absatz 2 über die Möglichkeit des Widerspruchs.
(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder Versorgungsinnovationen fördern und welche Auswirkungen die geförderten Versorgungsinnovationen auf die Versorgung haben. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vom 22.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.03.2024 | Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) | 22.03.2024 | |
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 | |
19.12.2019 | Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz) | 09.12.2019 |
versorgung § 64bModellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen § 64cModellvorhaben zum Screening auf 4MRGN § 64dVerpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten § 64eModellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungs-
ermächtigung § 65Auswertung der Modellvorhaben § 65aBonus für gesundheitsbewusstes Verhalten § 65bStiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland § 65cKlinische Krebsregister § 65dFörderung besonderer Therapie-
einrichtungen § 65eAmbulante Krebsberatungs-
stellen § 65fVereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut § 66Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern § 67Elektronische Kommunikation § 68(weggefallen) § 68aFörderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen § 68bFörderung von Versorgungs-
innovationen § 68cFörderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Rechtsprechung zu § 68b SGB V
4 Entscheidungen zu § 68b SGB V in unserer Datenbank:
- BVerfG, 04.01.2021 - 1 BvQ 108/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Vorschriften zur ...
- BVerfG, 04.01.2021 - 1 BvR 619/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Vorschriften zur ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
Querverweise
Auf § 68b SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
- Verbände der Krankenkassen
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 284 (Sozialdaten bei den Krankenkassen)