Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Zehnter Abschnitt - Weiterentwicklung der Versorgung (§§ 63 - 68c) |
1Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren. 2Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln.
versorgung § 64bModellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen § 64cModellvorhaben zum Screening auf 4MRGN § 64dVerpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten § 64eModellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungs-
ermächtigung § 65Auswertung der Modellvorhaben § 65aBonus für gesundheitsbewusstes Verhalten § 65bFörderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung § 65cKlinische Krebsregister § 65dFörderung besonderer Therapie-
einrichtungen § 65eAmbulante Krebsberatungs-
stellen § 65fVereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut § 66Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern § 67Elektronische Kommunikation § 68Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte § 68aFörderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen § 68bFörderung von Versorgungs-
innovationen § 68cFörderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Rechtsprechung zu § 68 SGB V
25 Entscheidungen zu § 68 SGB V in unserer Datenbank:
- VK Bund, 04.12.2017 - VK 2-134/17
Keine Statthaftigkeit bei wirksamem Vertragsschluss; Frist des § 135 Abs. 2 GWB
- BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 2/16 R
Krankenversicherung - Fahrkosten - Kontrolluntersuchung - Transplantationszentrum ...
- VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 - 20 L 1812/20 Corona
Kein Anspruch auf unverzügliche Corona-Impfung für 84-jähriges Ehepaar
- BVerfG, 04.01.2021 - 1 BvQ 108/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Vorschriften zur ...
- BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 34/18 R
Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras wie besonderen ...
- OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18
Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags hinsichtlich des Abschlusses von ...
- LSG Thüringen, 16.12.2014 - L 6 R 1919/12
Rentenanpassung - Altersvorsorgeanteil und Nachhaltigkeitsfaktor - ...
- LSG Hessen, 17.09.2015 - L 8 KR 115/15
Vergütung einer stationären Behandlung
- BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R
Krankenversicherung der Landwirte - Betriebshilfe - kein Anspruch für notwendige ...
- BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 12/15 R
Krankenversicherung der Landwirte - Betriebshilfe - Kostenerstattung bei ...
Querverweise
Auf § 68 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
- Verbände der Krankenkassen
- Finanzierung
- Beiträge
- Aufbringung der Mittel
- § 220 (Grundsatz)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 341 (Elektronische Patientenakte)
- Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
- § 351 (Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte)