Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Zehnter Abschnitt - Weiterentwicklung der Versorgung (§§ 63 - 68c) |
(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll die Kommunikation sowie der Daten- und Informationsfluss unter den Leistungserbringern, zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern sowie im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungserbringern zu den Versicherten durch vernetzte digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut werden, insbesondere zur
(2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell unterstützen.
(3) 1Krankenkassen und ihre Verbände dürfen im Rahmen von Pilotprojekten für die Dauer von bis zu zwei Jahren, längstens bis zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Übermittlung von Verordnungen in Textform erfolgt. 2Die Pilotvorhaben müssen den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. 3Im Rahmen der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden. 4Für die elektronische Übermittlung von Verordnungen von Leistungen nach § 33a sind ausschließlich geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verfügung stehen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 | |
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
29.12.2015 | Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 21.12.2015 |
versorgung § 64bModellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen § 64cModellvorhaben zum Screening auf 4MRGN § 64dVerpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten § 64eModellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungs-
ermächtigung § 65Auswertung der Modellvorhaben § 65aBonus für gesundheitsbewusstes Verhalten § 65bFörderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung § 65cKlinische Krebsregister § 65dFörderung besonderer Therapie-
einrichtungen § 65eAmbulante Krebsberatungs-
stellen § 65fVereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut § 66Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern § 67Elektronische Kommunikation § 68(weggefallen) § 68aFörderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen § 68bFörderung von Versorgungs-
innovationen § 68cFörderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Rechtsprechung zu § 67 SGB V
7 Entscheidungen zu § 67 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - L 5 KR 32/14
Keine Kostenerstattung für Lichtbild der Gesundheitskarte
- LSG Hessen, 17.09.2015 - L 8 KR 115/15
Vergütung einer stationären Behandlung
- SG Saarbrücken, 28.01.2015 - S 2 KA 178/14
Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Abrechnung des ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - L 5 R 3555/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2011 - L 8 SO 122/11
- LSG Baden-Württemberg, 14.03.2012 - L 5 R 3572/09
- BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94
Kostenerstattung des Unfallversicherungsträgers bei Heilbehandlung eines nicht in ...
Querverweise
Auf § 67 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)