Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Zehnter Abschnitt - Weiterentwicklung der Versorgung (§§ 63 - 68c) |
1Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. 2Die Unterstützung der Krankenkassen nach Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. 3Die auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten bei den Leistungserbringern erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern verarbeitet werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
11.04.2017 | Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) | 04.04.2017 | |
26.02.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten | 20.02.2013 |
versorgung § 64bModellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen § 64cModellvorhaben zum Screening auf 4MRGN § 64dVerpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten § 64eModellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungs-
ermächtigung § 65Auswertung der Modellvorhaben § 65aBonus für gesundheitsbewusstes Verhalten § 65bFörderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung § 65cKlinische Krebsregister § 65dFörderung besonderer Therapie-
einrichtungen § 65eAmbulante Krebsberatungs-
stellen § 65fVereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut § 66Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern § 67Elektronische Kommunikation § 68(weggefallen) § 68aFörderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen § 68bFörderung von Versorgungs-
innovationen § 68cFörderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Rechtsprechung zu § 66 SGB V
50 Entscheidungen zu § 66 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 08.08.2018 - L 5 KR 1591/18
(Krankenversicherung - Unterstützungsleistung nach § 66 SGB 5 steht nur dem ...
- LSG Hessen, 04.05.2015 - L 1 KR 381/13
Unterstützungsleistungen der Krankenkasse bei einem Verdacht auf ärztliche ...
- LSG Schleswig-Holstein, 20.03.2015 - L 5 KR 40/15
Krankenversicherung - Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 13 A 1326/17
Klage der gesetzlichen Krankenkassen gegen eine Vertriebsgesellschaft eines ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 36/14 R
Krankenversicherung - rechtlich unselbstständige Eigeneinrichtung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 16.04.2012 - B 1 KR 25/11 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 66 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 115 (Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung)